Aus­schrei­bung So­lar­an­la­gen ers­tes Seg­ment: Ge­bots­ter­min 1. März 2026

Bekanntmachung der Ausschreibung

(gem. § 29 Abs. 1 EEG)

Informationen zur Anwendung „Solarpaket I“

Für die Anwendung mehrerer der durch das „Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung“ (sog. Solarpaket I) eingeführten Änderungen betreffend der Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments fehlt weiterhin die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission. Dies betrifft im Einzelnen die nachfolgend unter diesem Hinweis aufgeführten Regelungen. Sie dürfen gemäß § 101 Abs. 1 S. 1 EEG 2023 erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. Bis zur Erteilung der Genehmigung sind die entsprechenden Regelungen in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden (§ 101 Abs. 1 S. 2 EEG 2023). Falls die beihilferechtliche Genehmigung bis zum Gebotstermin erteilt wird, informieren wir Sie auf dieser Seite darüber.

a) Maximale Gebotsmenge pro Gebot
Für die Anwendung der durch das Solarpaket I eingeführten maximalen Gebotsmenge von 50 Megawatt (§ 37 Abs. 3 EEG 2023) fehlt die beihilferechtliche Genehmigung. Sofern die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung nicht bis zum Gebotstermin, also spätestens am 28.02.2026, erteilt wird, beträgt die maximale Gebotsmenge für diesen Gebotstermin weiterhin 20 Megawatt (gem. § 37 Abs. 3 EEG in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung).

b) Höchstwert bei besonderen Solaranlagen
Für die Anwendung des durch das Solarpaket I eingeführten erhöhten Höchstwerts (§ 37b Abs. 2 EEG 2023) für besondere Solaranlagen nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2023 (unter Anwendung von § 37d Abs. 1 Satz 2 EEG 2023) fehlt die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission. Sofern die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung nicht bis zum Gebotstermin, also spätestens am 28.02.2026, erteilt wird, finden für diesen Gebotstermin die Aufschläge auf den anzulegenden Wert für bestimmte besondere Solaranlagen (sogenannte „hoch aufgeständerte Agri-PV“ und „Moor-PV“) nach § 38b Abs. 1 Satz 2 und 3 EEG 2023 in der am 15. Mai 2024 anwendbaren Fassung weiterhin Anwendung.

c) Zuschlagsverfahren
Für die Anwendung des durch das Solarpaket I eingeführten besonderen Zuschlagsverfahrens für Solaranlagen des ersten Segments (Kontingente für die vorrangige Bezuschlagung von besonderen Solaranlagen, siehe § 37d EEG 2023) fehlt die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission. Sofern die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung nicht bis zum Gebotstermin, also spätestens am 28.02.2026, erteilt wird, findet für diesen Gebotstermin das allgemeine Zuschlagsverfahren (siehe § 32 EEG 2023) Anwendung.
Kurzübersicht
Abgabefrist für den Gebotstermin2. März 2026
Ausschreibungsvolumen (kW)2.294.768
Höchstwert (ct/kWh)5,79

Gebotstermin

Gebotstermin ist der 1. März 2026.

Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft.

Da der 1. März 2026 ein Sonntag ist, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag, hier den 2. März 2026 (§§ 188, 193 BGB).

Die Abgabefrist für diesen Termin ist Montag, der 2. März 2026. Die Gebote müssen innerhalb der Frist am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen sein. Sie können an diesem Tag bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur in Bonn, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.

Ausschreibungsvolumen

Das Ausschreibungsvolumen für diesen Gebotstermin beträgt 2.294.768 Kilowatt.

Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der installierten Leistung zu verstehen, für die eine finanzielle Förderung nach dem EEG zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird.

Hintergrund:
Das Ausschreibungsvolumen im Jahr 2026 beträgt insgesamt 9.900 Megawatt und wird gleichmäßig auf die drei Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt (§ 28a Abs. 2 EEG). Das Volumen wird um die nach § 28a Abs. 3 und 5 EEG definierten Mengen angepasst. Die Bundesnetzagentur hat das Ausschreibungsvolumen nicht nach § 28a Abs. 6 EEG reduziert.

Höchstwert

Der Höchstwert für diesen Gebotstermin beträgt 5,79 Cent pro Kilowattstunde (gemäß § 37b Abs. 1 EEG).

Der Höchstwert ist der Wert, der maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.

Hintergrund:
Der Höchstwert ergibt sich aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins bereits bekanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch höchstens 5,9 Cent pro Kilowattstunde.

Berechnung

Gebotstermin

höchste bezuschlagte Gebotswerte (ct/kWh)

Dezember 20244,95
März 20254,88
Juli 20256,26
  

Durchschnitt

5,36 ct/kWh

Durchschnitt + 8 %

5,79 ct/kWh

Gebote auf landwirtschaftlich genutzten Flächen

Zu diesem Gebotstermin dürfen Gebote für Freiflächenanlagen abgegeben werden, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen (nach § 37 Abs. 4 EEG).

Es dürfen keine Gebote für Freiflächenanlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen abgegeben werden, wenn die im Marktstammdatenregister bis drei Monate vor dem Gebotstermin registrierten Freiflächenanlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2023 eine installierte Leistung von 80 Gigawatt überschreiten. Die ermittelte installierte Leistung liegt zum Registrierungsstichtag 30. November 2025 bei 14,7 Gigawatt.

Gebote auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten

Gebote auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben h) und i) EEG können zu diesem Gebotstermin in sämtlichen Bundesländern im Zuschlagsverfahren berücksichtigt werden.

Zum Zeitpunkt des Erscheinens dieser Bekanntmachung war keine Verordnung einer Landesregierung aufgrund von § 37c Abs. 2 EEG erlassen. Der Bundesnetzagentur wurden zudem bis spätestens drei Monate vor dem Gebotstermin keine Mitteilungen einer Landesregierung über die Überschreitung einer Auslöseschwelle gemacht.

Formatvorgaben

Die Bundesnetzagentur gibt zu diesem Gebotstermin nachfolgende Formatvorgaben im Sinne von § 30a Abs. 1 EEG verbindlich vor. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.

Hinweise:

Die benötigten Formulare sind auf einen Computer herunterzuladen und von dort mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm wie beispielsweise dem Adobe Acrobat Reader (auf den Internetseiten von Adobe kostenlos zu beziehen) zu öffnen. Die Formulare sind mit dem Computer auszufüllen, sofern dies auf dem jeweiligen Formular vorgegeben ist. Auf diesen Formularen gilt, dass handschriftlich ausgefüllte Felder nicht den Formatvorgaben entsprechen.

Es sind die Formulare des aktuellen Gebotstermins zu verwenden. Formulare, die von den für den aktuellen Gebotstermin veröffentlichten Formularen abweichen, dürfen nicht verwendet werden.

Je Gebot ist eine Sicherheit zu stellen. Wird eine Bürgschaft eingereicht, so ist eine Bürgschaft je Gebot einzureichen.

[ENDE]

Folgende Formulare sind im Verfahren bei entsprechendem Bedarf zu verwenden:

Gebotsabgabe 1. März 2026 Solaranlagen erstes Segment (pdf / 756 KB)

Angaben zum Bevollmächtigten (pdf / 599 KB)

Weitere Standortangaben (pdf / 636 KB)

Bürgschaft (pdf / 81 KB)

Gebotsrücknahme (pdf / 68 KB)

Festlegungen

Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 85 Abs. 2 EEG getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären.

Für besondere Solaranlagen auf Ackerflächen, landwirtschaftlichen Flächen mit Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen und auf Parkplatzflächen ist die nach § 85c Abs. 1 und 2 EEG getroffene Festlegung besondere Solaranlagen (PDF / 7 MB) (Az. 8175-07-00-21/1) vom 1. Oktober 2021 zu beachten.

Für besondere Solaranlagen auf Grünland und Moorböden ist die nach § 85c Abs. 1 und 3 EEG getroffene Festlegung Az. 4.08.01.01/1#4 (pdf / 1 MB) vom 1. Juli 2023 zu beachten.

Weitere Hinweise

Bitte beachten Sie auch die Hinweise zur Gebotsabgabe.

Rückerstattung von Zahlungen

Nicht benötigte bar hinterlegte Sicherheiten, überzahlte Gebühren und sonstige zu diesem Verfahren eingegangene Zahlungen werden nach der Veröffentlichung der Ergebnisse dieses Gebotstermins unverzüglich freigegeben. Aufgrund verschiedener interner und externer Prüfprozesse dauert es nach Bekanntgabe der Ergebnisse regelmäßig bis zu sechs Wochen, bis die Zahlungen von der Bundeskasse ausgeführt werden.

Stand:  23.01.2026

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