Ausschreibungsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments
- Hinweise: Informationen zur Anwendung „Solarpaket I“
- Teilnahmevoraussetzungen
- Verfahren der Gebotsabgabe
- Gebotsrücknahme
- Zuschlagsverfahren
- Nach dem Zuschlag
Hinweise: Informationen zur Anwendung „Solarpaket I“
1. Beihilferechtliche Genehmigung
Für die Anwendung mehrerer der durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung (sog. „Solarpaket I“) eingeführten Änderungen betreffend der Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments fehlt bislang die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission. Dies betrifft im Einzelnen die nachfolgend unter diesem Hinweis Nummer 1 aufgeführten Regelungen. Sie dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. Wenn die beihilferechtliche Genehmigung erteilt wurde, wird diese Seite entsprechend überarbeitet.
a) Maximale Gebotsmenge pro Gebot
Für die Anwendung der durch das Solarpaket I eingeführten maximalen Gebotsmenge von 50 Megawatt (§ 37 Absatz 3 EEG 2023) fehlt bislang die beihilferechtliche Genehmigung. Bis zur Erteilung der erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission beträgt die maximale Gebotsmenge weiterhin 20 Megawatt (gemäß § 37 Absatz 3 EEG in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung, siehe § 101 Satz 2 EEG 2023).
b) Höchstwert bei besonderen Solaranlagen
Für die Anwendung des durch das Solarpaket I eingeführten erhöhten Höchstwerts (§ 37b Absatz 2 EEG 2023) für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2023 (unter Anwendung von § 37d Absatz 1 Satz 2 EEG 2023) fehlt bislang die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission. Bis zu dieser Genehmigung finden die Aufschläge auf den anzulegenden Wert für bestimmte besondere Solaranlagen (sogenannte „hoch aufgeständerte Agri-PV“ und „Moor-PV“) nach § 38b Absatz 1 Satz 2 und 3 EEG 2023 in der am 15. Mai 2024 anwendbaren Fassung weiterhin Anwendung (siehe § 101 Satz 2 EEG 2023).
c) Zuschlagsverfahren
Für die Anwendung des durch das Solarpaket I eingeführten besonderen Zuschlagsverfahrens für Solaranlagen des ersten Segments (Kontingente für die vorrangige Bezuschlagung von besonderen Solaranlagen, siehe § 37d EEG 2023) fehlt bislang die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission. Bis zu dieser Genehmigung findet auch bei Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments das allgemeine Zuschlagsverfahren (siehe § 32 EEG 2023) Anwendung.
2. Naturschutzfachliche Mindestkriterien
Die ebenfalls durch das Solarpaket I eingeführten naturschutzfachlichen Mindestkriterien (siehe § 37 Absatz 1a, § 38 Absatz 2 Nummer 7 und § 38a Absatz 1 Nummer 7 EEG 2023) für Gebote auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 und 2 EEG 2023 werden erst in Verfahren mit einem Gebotstermin ab dem 1. August 2024 angewandt (siehe § 100 Absatz 41 EEG 2023).
In den Ausschreibungsverfahren der Solaranlagen des ersten Segments wird die Höhe der Zahlungsansprüche für Strom aus Solaranlagen ab einer Größe von mindestens 1.001 kWp ermittelt.
Die Gebote beziehen sich auf einen bestimmten anzulegenden Wert in Cent pro Kilowattstunde (Gebotswert) für den in den Anlagen erzeugten Strom und auf eine in Kilowatt anzugebende Anlagenleistung (Gebotsmenge). Die Gebote mit den niedrigsten Gebotswerten erhalten einen Zuschlag, bis das Volumen des jeweiligen Gebotstermins erreicht ist.
Eine individuelle Projektberatung oder die Vorabprüfung von Unterlagen seitens der Bundesnetzagentur einschließlich Fragen zu einzelnen Projekten, etwa ob die geplante Anlage auf einem geeigneten Grundstück steht, ist rechtlich ausgeschlossen. Die Beantwortung von Rechtsfragen oder die Erteilung von Rechtsauskünften und die individuelle Rechtsberatung gehören nicht zu den Aufgaben der Bundesnetzagentur. Dies ist vielmehr Aufgabe von Rechtsanwälten und anderer hierzu besonders befugter Personen und Stellen. Da die Details des Verfahrens sehr umfangreich sind, wird potentiellen Bietern geraten, sich vor einer Teilnahme an einer Ausschreibung mit den Rechtsgrundlagen vollständig und umfassend auseinanderzusetzen.
Die Informationen dieser Internetseite sind unverbindlich und können nur die Grundzüge des Ausschreibungsverfahrens für Solaranlagen des ersten Segments wiedergeben. Geltung beanspruchen ausschließlich die gesetzlichen Regelungen und die Bekanntmachung der Gebotstermine - einschließlich der Angaben in den zu verwendenden Formularen.
Teilnahmevoraussetzungen
An den Ausschreibungen kann grundsätzlich jeder teilnehmen. Es handelt sich um ein bieterbezogenes Verfahren. Das heißt, ein Bieter kann seine erfolgreichen Gebote zwar für unterschiedliche Projekte verwenden, aber nicht veräußern. Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage muss der Bieter Betreiber der Solaranlagen sein. Danach ist eine Veräußerung der Anlage möglich.
Zusätzlich besteht in den Geboten ein Projektbezug: Die Bieter müssen in den Geboten angeben, wo sie beabsichtigen, die Solaranlage zu errichten. Allerdings kann der Bieter zu späterer Zeit seine bezuschlagten Gebote Solaranlage zuordnen, die an anderen Orten als den ursprünglich im Gebot angegebenen Standorten errichtet werden. In diesem Fall muss er jedoch eine Vergütungskürzung in Kauf nehmen.
An den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments dürfen sich ausschließlich Bieter beteiligen, die eine Solaranlage im Sinne des § 3 Nr. 41 EEG („Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie“) als Freiflächenanlage oder als Solaranlage auf, an oder in einer baulichen Anlage, die weder Gebäude noch Lärmschutzwand ist (§ 3 Nr. 41a EEG ) errichten wollen und deren zu installierende Leistung mehr als 1.000 Kilowatt-Peak beträgt.
Einzelheiten zum Anlagenbegriff, einschließlich der Abgrenzung von Freiflächenanlagen zu sonstigen Anlagen und zu Bestimmung der Anlagengröße sind der einschlägigen Rechtsprechung der Zivilgerichte, den Ergebnissen der Verfahren der Clearingstelle EEG und der entsprechenden Fachliteratur zu entnehmen.
Gebote für Freiflächenanlagen können nur dann einen Zuschlag erhalten, wenn sie sich auf bestimmten Flächen beziehen. Sie sind nur auf Flächen zulässig, die kein entwässerter Moorboden sind und
- die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des entsprechenden Bebauungsplans bereits versiegelt waren,
- die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des entsprechenden Bebauungsplans eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung waren,
- die die in § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen erfüllt, oder, soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans längs von Autobahnen oder Schienenwegen lag, wenn die Freiflächenanlage in einer Entfernung von bis zu 500 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, errichtet werden soll,
- die sich im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 Baugesetzbuch befinden, der vor dem 1. September 2003 aufgestellt und später nicht mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten,
- die in einem beschlossenen Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2010 als Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinn des § 8 oder § 9 der Baunutzungsverordnung ausgewiesen worden ist, auch wenn die Festsetzung nach dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten,
- für die ein Planfeststellungsverfahren, ein sonstiges Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung oder ein Verfahren auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen durchgeführt worden ist, an dem die Gemeinde beteiligt wurde,
- die im Eigentum des Bundes oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) standen oder stehen und nach dem 31. Dezember 2013 von der BImA verwaltet und für die Entwicklung von Solaranlagen auf ihrer Internetseite veröffentlicht worden sind oder
- deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland oder Grünland genutzt worden sind und in einem benachteiligten Gebiet lagen und die nicht unter eine der anderen genannten Flächen fällt, sofern die Flächen nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegen, kein Lebensraumtyp sind, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, aufgeführt sind, keine gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes darstellen, nicht als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten im Sinn des § 25 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind.
Gebote können auch für sogenannte besondere Solaranlagen abgegeben werden, die den Anforderungen der jeweils einschlägigen Festlegung der Bundesnetzagentur entsprechen und die auf folgenden Flächen errichtet werden sollen:
- auf Ackerflächen, die kein Moorboden sind, mit gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf derselben Fläche
- auf Grünland, das kein Moorboden ist, bei gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung als Dauergrünland, wenn das Grünland nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt und kein Lebensraumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist,
- auf Parkplatzflächen,
- auf Moorböden, die entwässert und landwirtschaftlich genutzt wurden und die dauerhaft wiedervernässt werden oder
- auf Flächen, die ein künstliches Gewässer im Sinn des § 3 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes oder ein erheblich verändertes Gewässer im Sinn des § 3 Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes sind.
Gebote können zudem auch für sonstige bauliche Anlagen abgegeben werden, die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden sind.
Die zu stellende Sicherheit beträgt grundsätzlich 50 € je Kilowatt Gebotsmenge. Sie reduziert sich auf 25 € je Kilowatt Gebotsmenge, wenn dem Gebot die Kopie eines beschlossenen Bebauungsplans (Satzungsbeschluss und Satzung) oder eines Nachweises für die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, eines sonstigen Verfahrens mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung oder eines Verfahrens auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen, an dem die Gemeinde beteiligt wurde, beigefügt wurde. Der beigefügte beschlossene Bebauungsplan muss zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung von Solaranlagen aufgestellt oder geändert worden sein; die Zweckbindung entfällt, wenn es sich um einen beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetzbuchs (BauGB) handelt, der vor dem 1. September 2003 aufgestellt wurde. Sollte die Anlage auf einer Fläche errichtet werden, für die ein Planfeststellungsverfahren oder ein Verfahren mit gleicher Wirkung durchgeführt worden ist, ist dem Gebot zur Reduktion der Sicherheit ein Planfeststellungsbeschluss, eine Plangenehmigung oder der Beschluss über eine Planänderung, die zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung von Solaranlagen beschlossen worden ist, beizufügen.
Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mindestens 1.001 Kilowatt und höchstens 20 Megawatt umfassen.
Verordnungen der Bundesländer
Die Bundesländer können im Wege entsprechender Rechtsverordnungen bestimmen (siehe hierzu insgesamt § 37c EEG), dass Gebote für Projekte auf Flächen, deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland oder als Grünland genutzt worden sind, die in einem benachteiligten Gebiet im Sinne von § 3 Nr. 7 EEG lagen und welche die in § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben h) und i) EEG genannten Voraussetzungen erfüllen, im Zuschlagsverfahren nicht zu berücksichtigen sind,
- vor dem 1. Januar 2031, wenn und solange auf mehr als 1 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Flächen des jeweiligen Landes Freiflächenanlagen betrieben werden, wobei die Länder in ihren Verordnungen auch höhere Auslöseschwellen bestimmen können,
- nach dem Ablauf des 31. Dezember 2030, wenn und solange auf mehr als 1,5 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Flächen des jeweiligen Landes Freiflächenanlagen betrieben werden, wobei die Länder in ihren Verordnungen auch höhere Auslöseschwellen bestimmen können oder
- wenn die Flächen zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans rechtsverbindlich als Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Naturpark im Sinn des § 27 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind, wobei die Länder in ihren Verordnungen auch zusätzliche Bedingungen für die Nichtberücksichtigung bestimmen können, insbesondere in Form von Auslöseschwellen entsprechend der beiden zuvor genannten Punkte.
Derzeit haben keine Länder entsprechende Verordnungen erlassen.
Verfahren der Gebotsabgabe
1. März / 1. Juli / 1. Dezember
Die Bundesnetzagentur gibt fünf bis acht Wochen vor dem jeweiligen Termin die wichtigsten Parameter der Ausschreibungsrunde im Internet bekannt.
Gebotsabgabe und Gebotsformulare
Die Gebote müssen bis zum Gebotstermin am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen sein. Zur Gebotsabgabe sind die Formatvorgaben der Bundesnetzagentur zwingend zu beachten. Ein verspäteter Eingang der Gebote oder Verstöße gegen die Formatvorgaben führen zu einem Ausschluss des Gebotes.
Es sind die Hinweise zur Gebotsabgabe Solar (pdf / 19 KB) zu beachten.
Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm am Computer auszufüllen.
Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben und werden nicht zugelassen.
Sollten technische Probleme beim Ausfüllen der Formulare auftreten, liegt dies zumeist am verwendeten PDF-Viewer. Insbesondere PDF-Viewer, die in Webbrowsern installiert sind, haben häufig nicht die benötigten Formular-Funktionalitäten.Falls beim Aufruf der Formulare im Browserfenster Probleme auftreten, kann wie folgt vorgegangen werden: Die Formulare müssen zunächst auf einen Computer heruntergeladen werden und dann von dort aus in einem PDF-Programm geöffnet werden.
Die Angaben sind so präzise – wie im EEG gefordert – zu machen.
Die Gebote sind mit allen erforderlichen Unterlagen postalisch an die in der Kontaktbox angegebene Adresse zu senden. Alternativ können sie auch per Boten überbracht werden.
Eine elektronische Abgabe oder die Abgabe der Gebote per Fax ist nicht möglich.
Das ausgefüllte Gebotsformular ist in einem separaten verschlossenen Umschlag (Umschlag im Umschlag) einzureichen. Das Verfahren ähnelt dem der Abgabe eines Stimmzettels bei der Briefwahl. Die Regelung des doppelten Umschlages ist einzuhalten, damit sichergestellt ist, dass das Gebot erst, wie im EEG vorgesehen, nach dem Gebotstermin geöffnet wird. Das Beifügen weiterer Unterlagen in dem separaten verschlossenen Gebotsumschlag ist unschädlich, das Gebotsformular muss jedoch zwingend darin enthalten sein.
Jeder Bieter, der nicht eine natürliche Person ist (Bieter, die eine rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person sind), muss der Bundesnetzagentur eine natürliche Person als Bevollmächtigte benennen, die zur Kommunikation mit der Bundesnetzagentur und zur Vertretung des Bieters bevollmächtigt ist; hierzu reicht es, dass Name und Vorname im Gebotsformular angegeben werden. Soll vom Bieter eine andere Person als im Gebotsformular angegeben als Bevollmächtigter benannt werden oder der Bevollmächtigte andere Kontaktdaten als der Bieter haben, ist dem Gebot das Formular mit den Angaben zum Bevollmächtigten beizufügen.
Sofern die Angaben im Formular zum Standort der Anlage nicht ausreichend sind, weil die Anlage auf mehreren Gemarkungen errichtet werden soll, ist das Formblatt Standort (pdf / 115 KB) (gegebenenfalls mehrfach) zu verwenden.
Den Geboten sind, sofern benötigt, folgende Unterlagen beizufügen:
- Angaben zum Bevollmächtigten (falls benötigt, siehe oben)
- Formblatt Standort (falls benötigt, siehe oben)
- Bürgschaftsformular als Sicherheit (zwingend zu verwenden, wenn die Sicherheit als Bürgschaft geleistet wird)
Gebühr und Sicherheit
Für jedes Gebot ist vor dem Gebotstermin eine Gebühr in Höhe von 624 Euro zu entrichten. Die Gebühr muss spätestens am Gebotstermin auf dem Konto bei der Bundeskasse eingegangen sein und dem Ausschreibungsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments zugeordnet werden können.
Dt. Bundesbank - Filiale Regensburg
AN: DE08 7500 0000 0075 0010 07
BIC: MARKDEF1750
Als Verwendungszweck ist zunächst zwingend ZV90690522 einzutragen, damit die Zahlung von der Bundeskasse den Ausschreibungsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments bei der Bundesnetzagentur zugeordnet werden kann. Anschließend muss nach einem Leerzeichen eine eindeutige Kennzeichnung des Gebots (wie Bietername und Gebotsnummer (sofern im Gebotsformular angegeben) eingetragen werden, damit die Zahlung dem jeweiligen Gebot eindeutig und unverwechselbar zugeordnet werden kann. Bei der Abgabe von mehr als einem Gebot muss die Gebühr (ggf. zusammen mit der Sicherheit, sofern diese als Zahlung geleistet wird) für jedes Gebot einzeln überwiesen werden. Die Zahlung muss anhand des Verwendungszwecks eindeutig den einzelnen Geboten zuordenbar sein. Sollte die Zuordnung der Zahlungen nicht möglich sein, führt dies zum Ausschluss der Gebote.
Bei der Verwendung des folgenden Musters für den Verwendungszweck kann die Zahlung in jedem Fall dem Gebot zugeordnet werden:
ZV90690522 [Bietername],[Gebotsnummer aus Gebotsformular (sofern dort angegeben)]
Beispiel: ZV90690522 MaxMusterbieter Gebot 1
Für jedes Gebot ist eine Sicherheit zu stellen. Die Sicherheit beträgt 50 Euro pro Kilowatt Gebotsmenge: Beinhaltet das Gebot zum Beispiel eine Anlage mit 2.000 kW, so ist eine Sicherheit von 100.000 Euro (50 Euro x 2.000 kW) zu zahlen. Die Sicherheit reduziert sich auf 25 Euro pro Kilowatt Gebotsmenge, wenn dem Gebot ein beschlossener Bebauungsplan oder ein Nachweis über ein Verfahren im Sinne des § 38 BauGB beigefügt wurde. Die Sicherheit kann entweder zusammen mit der Gebühr auf das oben genannte Konto überwiesen oder durch die Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers unter zwingender Verwendung des Formulars Bürgschaft (pdf / 65 KB) gestellt werden. Die eindeutige Zuordenbarkeit der Überweisung zu dem einzelnen Gebot ist durch eindeutige Bezeichnung im Verwendungszweck der Überweisung sicherzustellen (siehe obige Hinweise).
Gebotsrücknahme
Gebote können bis zum jeweiligen Gebotstermin zurückgenommen werden. Hierzu ist das Formular Gebotsrücknahme (pdf / 72 KB) zu verwenden. Die Rücknahme ist nur wirksam, wenn das Formular vollständig ausgefüllt worden ist und vor dem Gebotstermin am Bonner Standort der Bundesnetzagentur oder per E-Mail zugegangen ist. Wird ein Gebot zurückgenommen, muss der Bieter drei Viertel der Gebühr zahlen (624 Euro x 0,75 = 468 Euro).
Zuschlagsverfahren
Nach dem Gebotstermin prüft die Bundesnetzagentur, welche der eingegangenen Gebote den oben genannten Voraussetzungen für eine Teilnahme am Ausschreibungsverfahren entsprechen.
Alle Gebote, die die Voraussetzungen erfüllen, erhalten einen Zuschlag, wenn die Summe der in den Geboten genannten installierten Leistung das insgesamt ausgeschriebene Volumen nicht übersteigt. Sollte die Summe der Leistung der Gebote das Ausschreibungsvolumen übersteigen, so erhalten die günstigsten Gebote einen Zuschlag. Sind Gebote gleich hoch, so wird den Geboten mit der geringeren angegebenen Leistung zuerst ein Zuschlag erteilt. Sollten Gebotswert und Gebotsmenge bei zwei Geboten identisch sein und sich diese Gebote an der Zuschlagsgrenze befinden, entscheidet das Los.
Gebote erhalten den Zuschlag zu dem im jeweiligen Gebot angegebenen anzulegenden Gebotswert (Gebotspreisverfahren = „pay as bid“).
Die Ergebnisse der vergangenen Zuschlagsverfahren werden im Internet bekanntgegeben. Die Bieter werden darüber zusätzlich benachrichtigt.
Für Gebote, die keinen Zuschlag erhalten, wird die geleistete Sicherheit von der Bundesnetzagentur ohne Zutun der Bieter zurückgewährt. Die zu leistende Gebühr reduziert sich um ein Viertel. Der zu viel gezahlte Betrag wird ebenfalls ohne weiteres Zutun des Bieters auf das Konto, von dem die Zahlung eingegangen ist, zurücküberwiesen.
Nach dem Zuschlag
Erteilte Zuschläge erlöschen grundsätzlich und werden von der Bundesnetzagentur entwertet, wenn die Anlage nicht 24 Monate nach der Bekanntgabe der Zuschlagserteilung in Betrieb genommen wurde oder wenn für sie kein Antrag zur Ausstellung einer Zahlungsberechtigung (pdf / 1 MB) innerhalb von 26 Monaten nach der Zuschlagserteilung gestellt wurde.
Der Bieter hat eine Pönale in Höhe der Sicherheit an den Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten, sofern mehr als 5 Prozent der bezuschlagten Gebotsmenge entwertet wurde. Die Höhe der Pönalzahlung bemisst sich nach dem Umfang der entwerteten Gebotsmenge. Nach der Entwertung der Zuschläge wenden sich die Übertragungsnetzbetreiber an die Bieter, um die Pönale einzufordern. Die Sicherheit kann erst von der Bundesnetzagentur erstattet werden, wenn die Pönale geleistet wurde.
Zuschläge, die bis Ende 2022 erteilt wurden, erlöschen beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 100 Absatz 11 EEG 2021 erst dann, wenn die Anlagen nicht innerhalb von 32 Monaten in Betrieb genommen wurde oder wenn die Zahlungsberechtigung nicht innerhalb von 34 Monaten beantragt wurde.