Aus­schrei­bungs­ver­fah­ren für So­lar­an­la­gen des ers­ten Seg­ments

In den Ausschreibungsverfahren der Solaranlagen des ersten Segments wird die Höhe der Zahlungsansprüche für Strom aus Solaranlagen ab einer Größe von mindestens 1.001 kWp ermittelt.

Die Gebote beziehen sich auf einen bestimmten anzulegenden Wert in Cent pro Kilowattstunde (Gebotswert) für den in den Anlagen erzeugten Strom und auf eine in Kilowatt anzugebende Anlagenleistung (Gebotsmenge). Die Gebote mit den niedrigsten Gebotswerten erhalten einen Zuschlag, bis das Volumen des jeweiligen Gebotstermins erreicht ist, wobei es gesonderte bundeslandspezifische Bestimmungen für Gebote auf Ackerland oder Grünland gibt.

Eine individuelle Projektberatung oder die Vorabprüfung von Unterlagen seitens der Bundesnetzagentur einschließlich Fragen zu einzelnen Projekten, etwa ob die geplante Anlage auf einem geeigneten Grundstück steht, ist rechtlich ausgeschlossen. Die Beantwortung von Rechtsfragen oder die Erteilung von Rechtsauskünften und die individuelle Rechtsberatung gehören nicht zu den Aufgaben der Bundesnetzagentur. Dies ist vielmehr Aufgabe von Rechtsanwälten und anderer hierzu besonders befugter Personen und Stellen. Da die Details des Verfahrens sehr umfangreich sind, wird potentiellen Bietern geraten, sich vor einer Teilnahme an einer Ausschreibung in die Rechtsgrundlagen vollständig und umfassend auseinanderzusetzen.

Die Informationen dieser Internetseite sind unverbindlich und können nur die Grundzüge des Ausschreibungsverfahrens für Solaranlagen des ersten Segments wiedergeben. Geltung beanspruchen ausschließlich die gesetzlichen Regelungen und die Bekanntmachung der Gebotstermine - einschließlich der Angaben in den zu verwendenden Formularen.

Teilnahmevoraussetzungen

An den Ausschreibungen kann grundsätzlich jeder teilnehmen. Es handelt sich um ein bieterbezogenes Verfahren. Das heißt, ein Bieter kann seine erfolgreichen Gebote zwar für unterschiedliche Projekte verwenden, aber nicht veräußern. Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage – muss der Bieter Betreiber der Solaranlagen sein. Danach ist eine Veräußerung der Anlage möglich.

Zusätzlich besteht in den Geboten ein Projektbezug: Die Bieter müssen in den Geboten angeben, wo sie die Solaranlagen zu errichten beabsichtigen. Allerdings kann der Bieter zu späterer Zeit seine bezuschlagten Gebote Solaranlagen zuordnen, die an anderen Orten als den ursprünglich im Gebot angegebenen Stellen errichtet werden. In diesem Fall muss er jedoch eine Vergütungskürzung in Kauf nehmen.

An den Ausschreibungen dürfen sich ausschließlich Bieter beteiligen, die eine Solaranlage im Sinne des § 3 Nr. 41 EEG errichten wollen, also eine „Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie“ mit einer zu installierenden Leistung von mehr als 1.001 Kilowatt-Peak, wobei in den Ausschreibungen des ersten Segments nur Gebote für Freiflächenanlagen und für Solaranlagen abgegeben werden können, die auf, an oder in baulichen Anlagen errichtet werden sollen, die weder Gebäude noch Lärmschutzwände sind.

Einzelheiten zum Anlagenbegriff, einschließlich der Abgrenzung von Freiflächenanlagen zu sonstigen Anlagen und zu Bestimmung der Anlagengröße sind der einschlägigen Rechtsprechung der Zivilgerichte, den Ergebnissen der Verfahren der Clearingstelle EEG und der entsprechenden Fachliteratur zu entnehmen.

Gebote für Freiflächenanlagen können nur dann einen Zuschlag erhalten, wenn sie sich auf Flächen beziehen, die kein entwässerter, landwirtschaftlich genutzter Moorboden sind und

  • die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des entsprechenden Bebauungsplans bereits versiegelt waren,
  • die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des entsprechenden Bebauungsplans eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung waren,
  • die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans längs von Autobahnen oder Schienenwegen lag, wenn die Freiflächenanlage in einer Entfernung von bis zu 500 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, errichtet werden soll,
  • die sich im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 Baugesetzbuch befinden, der vor dem 1. September 2003 aufgestellt und später nicht mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten,
  • für die ein Planfeststellungsverfahren, ein sonstiges Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung oder ein Verfahren auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen durchgeführt worden ist, an dem die Gemeinde beteiligt wurde,
  • die im Eigentum des Bundes oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) standen oder stehen und nach dem 31. Dezember 2013 von der BImA verwaltet und für die Entwicklung von Solaranlagen auf ihrer Internetseite veröffentlicht worden sind,
  • deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland oder Grünland genutzt worden sind und in einem benachteiligten Gebiet lagen und die nicht unter eine der anderen genannten Flächen fällt, sofern eine entsprechende Landesverordnung erlassen wurde,
  • die ein künstliches Gewässer im Sinn des § 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes oder ein erheblich verändertes Gewässer im Sinn des § 3 Nr. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes ist.

Gebote können auch für besondere Solaranlagen abgegeben werden, die der Festlegung der Bundesnetzagentur entsprechen:

  • auf Ackerflächen, die kein Moorboden sind, mit gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf derselben Fläche
  • auf Flächen, die kein Moorboden sind, bei gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung in Form eines Anbaus von Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen auf derselben Fläche
  • auf Grünland, das kein Moorboden ist, bei gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung als Dauergrünland, wenn das Grünland nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt und kein Lebensraumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, aufgeführt ist,
  • auf Parkplatzflächen,
  • auf Moorböden, die entwässert und landwirtschaftlich genutzt wurden und die dauerhaft wiedervernässt werden.

Die Flächenbeschränkungen für Freiflächenanlagen und besondere Solaranlagen gelten nicht für Gebote auf sonstigen baulichen Anlagen.

Einem Gebot kann die Kopie eines beschlossenen Bebauungsplans (Satzungsbeschluss und Satzung), beigefügt werden der zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung von Solaranlagen aufgestellt oder geändert worden ist; die Zweckbindung entfällt, wenn es sich um einen beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetzbuchs (BauGB) handelt, der vor dem 1. September 2003 aufgestellt wurde. Sollte die Anlage auf einer Fläche errichtet werden, für die ein Planfeststellungsverfahren oder ein Verfahren mit gleicher Wirkung durchgeführt worden ist, kann dem Gebot ein Planfeststellungsbeschluss, eine Plangenehmigung oder der Beschluss über eine Planänderung, die zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung von Solaranlagen beschlossen worden ist, beigefügt werden. Wenn die Kopie eines beschlossenen Bebauungsplans oder eines Verfahrens im Sinne des § 38 BauGB beigefügt wird, reduziert sich die zu stellende Sicherheit auf 25 € je Kilowatt Gebotsmenge.

Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mindestens 1.001 Kilowatt und weniger oder gleich 20 Megawatt (im Jahr 2023 gleich 100 Megawatt) umfassen.

Verordnungen der Bundesländer

Wenn die Bundesländer entsprechende Verordnungen erlassen, dürfen Bieter für Projekte auf Flächen bieten, deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland oder Grünland genutzt worden sind und in einem „benachteiligten Gebiet“ (landwirtschaftlichen Gebieten mit naturbedingten Nachteilen nach RL 75/268/EWG) lagen und die nicht unter eine der oben aufgeführten Flächenkategorien fallen.

Derzeit haben folgende Länder entsprechende Verordnungen erlassen:
BundeslandVerordnung
Baden-WürttembergÖffnungsverordnung des Landes Baden-Württemberg: Pro Kalenderjahr Gebote auf Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 500 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird.
BayernBayerische Öffnungsverordnung, deren Umfang wiederholt erweitert wurde: Pro Kalenderjahr können 200 Gebote für Acker- und Grünlandflächen bezuschlagt werden. Die Gebote dürfen jedoch nicht abgegeben werden, wenn sich die Flächen in NATURA 2000 Gebieten oder in gesetzlich geschützten Biotopen befinden.
HessenHessische Öffnungsverordnung: Pro Kalenderjahr Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 35 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Die Gebote dürfen jedoch nicht abgegeben werden, wenn sich die Flächen in NATURA 2000 Gebieten oder in gesetzlich geschützten Biotopen befinden.
NiedersachsenNiedersächsische Freiflächensolarverordnung: Pro Kalenderjahr Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 500 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird.
Nordrhein-WestfalenPhotovoltaik-Freiflächenverordnung (PVFVO): Im Jahr 2022 Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 150 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Ab dem Jahr 2023 Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 300 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird.
Rheinland-PfalzVerordnung (GVBl. Rh.-Pfl. 2018, S. 384; GVBl. Nr. 47 2020): Pro Kalenderjahr Gebote auf Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 400 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird.
SaarlandVerordnung zur Errichtung von Photovoltaik auf Agrarflächen: Bis zum 31. Dezember 2025 Gebote auf bestimmten Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 350 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Die genaue Gebietskulisse ist im Geoportal des Saarlandes veröffentlicht.
SachsenPhotovoltaik-Freiflächenverordnung: Pro Kalenderjahr Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 180 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Die Gebote dürfen jedoch nicht abgegeben werden, wenn sich die Flächen in NATURA 2000 Gebieten oder auf Flächen, die als Nationale Naturmonumente geschützt sind, befinden.
Sachsen-AnhaltVerordnung über Gebote für Freiflächenanlagen auf Ackerland in benachteiligten Gebieten (GVBl. LSA Nr. 5/2022): Pro Kalenderjahr Gebote für Ackerflächen bis zu einem Umfang von 100 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Die Gebote dürfen jedoch nicht abgegeben werden, wenn sich die Flächen in NATURA 2000 Gebieten oder von erklärten geschützten Teilen von Natur und Landschaft nach den § 20 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sowie von gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 22 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, befinden.
ThüringenThüringer Photovoltaik-Freiflächenverordnung (ThürPVFflVO) vom 4. Juli 2023 (GVBl. S. 256): Pro Kalenderjahr Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 180 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Ausgenommen sind Gebote für Flächen in Natura-2000-Gebieten, in Naturschutzgebieten nach 23 BNatSchG, im Nationalpark Hainich oder Nationalen Naturmonumenten im Sinne des § 24 Absatz 4 BNatSchG in Kern- und Pflegezonen eines Biospährenreservates nach § 25 BNatSchG, auf Biotopflächen nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 15 des Thüringer Naturschutzgesetzes, in den Vorranggebieten Landwirtschaftliche Bodennutzung, Freiraumsicherung, Rohstoffe und Hochwasserrisiko.

Verfahren der Gebotsabgabe

Es finden mehrmals im Jahr Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments statt.
1. März / 1. Juli / 1. Dezember

Die Bundesnetzagentur gibt fünf bis acht Wochen vor dem jeweiligen Termin die wichtigsten Parameter der Ausschreibungsrunde im Internet bekannt.

Gebotsabgabe und Gebotsformulare

Die Gebote müssen bis zum Gebotstermin am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen sein. Zur Gebotsabgabe sind die Formatvorgaben der Bundesnetzagentur zwingend zu beachten. Ein verspäteter Eingang der Gebote oder Verstöße gegen die Formatvorgaben führen zu einem Ausschluss des Gebotes.

Es wird generell um Beachtung der im Januar 2021 überarbeiteten Hinweise zur Gebotsabgabe Solar (pdf / 19 KB) gebeten.

Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm am Computer auszufüllen.

Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben und werden nicht zugelassen.

Sollten technische Probleme beim Ausfüllen der Formulare auftreten, liegt dies zumeist am verwendeten PDF-Viewer. Insbesondere PDF-Viewer, die in Webbrowsern installiert sind, haben häufig nicht die benötigten Formular-Funktionalitäten. Falls beim Aufruf der Formulare im Browserfenster Probleme auftreten, kann wie folgt vorgegangen werden: Die Formulare müssen zunächst auf einen Computer heruntergeladen werden und dann von dort aus in einem PDF-Programm geöffnet werden.

Die Angaben sind so präzise – wie im EEG gefordert – zu machen.

Die Gebote sind mit allen erforderlichen Unterlagen postalisch an die in der Kontaktbox angegebene Adresse zu senden. Alternativ können sie auch per Boten überbracht werden.
Eine elektronische Abgabe oder die Abgabe der Gebote per Fax ist nicht möglich.

Achtung: Es sind immer die Formulare des aktuellen Gebotstermins zu verwenden. Veraltete Formulare führen grundsätzlich zum Ausschluss.

Das ausgefüllte Gebotsformular ist in einem separaten verschlossenen Umschlag (Umschlag im Umschlag) den anderen Unterlagen beizufügen. Das Verfahren ähnelt dem der Abgabe eines Stimmzettels bei der Briefwahl. Die Regelung des doppelten Umschlages ist zwingend einzuhalten, damit sichergestellt ist, dass das Gebot erst, wie im EEG vorgesehen, nach dem Gebotstermin geöffnet wird. Gebote, die nicht in einem gesonderten Umschlag eingereicht werden, werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Das Beifügen weiterer Unterlagen in den Gebotsumschlag ist unschädlich, das Gebotsformular muss jedoch zwingend darin enthalten sein.

Jeder Bieter, der nicht eine natürliche Person ist, muss eine natürliche Person als Kontaktperson der Bundesnetzagentur benennen; hierzu reicht es, dass Name und Vorname im Gebot angegeben werden. Sollte vom Bieter eine andere Person mit der Gebotsabgabe betraut sein und andere Kontaktdaten als der Bieter haben, ist dem Gebot das Formular mit den Angaben zum Bevollmächtigten beizufügen.  

Sofern die Angaben im Formular zum Standort der Anlage nicht ausreichend sind, weil die Anlage auf mehreren Gemarkungen errichtet werden soll, ist das Formblatt Standort (pdf / 115 KB) (gegebenenfalls mehrfach) zu verwenden.

Den Geboten sind, sofern benötigt, folgende Unterlagen beizufügen:

  • Angaben zum Bevollmächtigten (falls Kontaktdaten der bevollmächtigten Person abweichen)
  • Formblatt Standort (falls benötigt)
  • Bürgschaftsformular als Sicherheit

Gebühr und Sicherheit

Für jedes Gebot ist vor dem Gebotstermin eine Gebühr in Höhe von 624 Euro zu entrichten. Die Gebühr muss spätestens am Gebotstermin auf dem Konto bei der Bundeskasse eingegangen sein und dem Ausschreibungsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments zugeordnet werden können.

Kontodaten:
Dt. Bundesbank - Filiale Regensburg
AN: DE08 7500 0000 0075 0010 07
BIC: MARKDEF1750

Als Verwendungszweck ist zunächst zwingend ZV90690522 einzutragen, damit die Zahlung von der Bundeskasse den Ausschreibungsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments bei der Bundesnetzagentur zugeordnet werden kann. Anschließend muss nach einem Leerzeichen ein individueller Zweck (wie Bietername und/oder eine andere eindeutige Kennzeichnung des Gebots) eingetragen werden, damit die Zahlung dem jeweiligen Gebot eindeutig und unverwechselbar zugeordnet werden kann. Bei der Abgabe von mehr als einem Gebot muss die Gebühr (gegebenenfalls mit der Sicherheit) für jedes Gebot einzeln überwiesen werden und anhand des Verwendungszwecks eindeutig den einzelnen Geboten zuordenbar sein. Sollte die Zuordnung der Zahlungen nicht möglich sein, führt dies zum Ausschluss der Gebote.

Bei der Verwendung der folgenden Systematik für den Verwendungszweck kann die Überweisung in jedem Fall dem richtigen Gebot zugeordnet werden:
ZV90690522 [Bietername],[Gebotsnummer aus Gebotsformular (wenn vorhanden)]
Beispiel: ZV90690522 MaxMusterbieter Gebot 1

Für jedes Gebot ist eine Sicherheit zu stellen. Die Sicherheit beträgt 50 Euro pro gebotenem Kilowatt: Beinhaltet das Gebot zum Beispiel eine Anlage mit 1 MW, so ist eine Sicherheit von 50.000 Euro (50 Euro x 1000 kW) zu zahlen. Die Sicherheit reduziert sich auf 25 Euro/kW Gebotsmenge, wenn dem Gebot ein beschlossener Bebauungsplan oder ein Nachweis über ein Verfahren im Sinne des § 38 BauGB beigefügt wurde. Die Sicherheit kann entweder zusammen mit der Gebühr auf das oben genannte Konto überwiesen oder durch die Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers unter zwingender Verwendung des Bürgschaft (pdf / 65 KB) gestellt werden. Die eindeutige Zuordenbarkeit der Überweisung zu dem einzelnen Gebot ist durch eindeutige Bezeichnung im Verwendungszweck der Überweisung sicherzustellen.

Gebotsrücknahme

Gebote können bis zum jeweiligen Gebotstermin zurückgenommen werden. Hierzu ist das Gebotsrücknahme (pdf / 74 KB) zu verwenden. Die Rücknahme ist nur wirksam, wenn das Formular vollständig ausgefüllt worden ist und vor dem Gebotstermin am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen ist – sie kann auch per Telefax erklärt werden. Wird ein Gebot zurückgenommen, muss der Bieter drei Viertel der Gebühr zahlen (624 Euro x 0,75 = 468 Euro).

Zuschlagsverfahren

Nach dem Gebotstermin prüft die Bundesnetzagentur, welche der rechtzeitig eingegangenen Gebote den oben genannten Voraussetzungen für eine Teilnahme am Ausschreibungsverfahren entsprechen.

Alle Gebote, die die Voraussetzungen erfüllen, erhalten einen Zuschlag, wenn die Summe der in den Geboten genannten installierten Leistung das insgesamt ausgeschriebene Volumen nicht übersteigt. Sollte die Summe der Leistung der Gebote das Ausschreibungsvolumen übersteigen, so erhalten die günstigsten Gebote einen Zuschlag. Sind Gebote gleich hoch, so wird den Geboten mit der geringeren angegebenen Leistung zuerst ein Zuschlag erteilt. Sollten Gebotswert und Gebotsmenge bei zwei Geboten identisch sein und sich diese Gebote an der Zuschlagsgrenze befinden, entscheidet das Los.

Gebote auf Acker- oder Grünland in benachteiligten Gebieten werden nur bis zur bundeslandspezifischen Grenze bezuschlagt.

Gebote erhalten den Zuschlag zu dem im jeweiligen Gebot angegebenen anzulegenden Gebotswert (Gebotspreisverfahren = „pay as bid“).

Die Ergebnisse der vergangenen Zuschlagsverfahren werden im Internet bekanntgegeben. Die Bieter werden darüber zusätzlich benachrichtigt.

Für Gebote, die keinen Zuschlag erhalten, wird die geleistete Sicherheit von der Bundesnetzagentur ohne Zutun der Bieter zurückgewährt. Die zu leistende Gebühr reduziert sich um ein Viertel. Der zu viel gezahlte Betrag wird ebenfalls ohne weiteres Zutun des Bieters auf das Konto, von dem die Zahlung eingegangen ist, zurücküberwiesen.

Nach dem Zuschlag

Erteilte Zuschläge erlöschen grundsätzlich, wenn die Anlage nicht zwei Jahre nach der Bekanntgabe der Zuschlagserteilung in Betrieb genommen wurde oder wenn für sie kein Antrag zur Ausstellung einer Zahlungsberechtigung (pdf / 1 MB) innerhalb von 26 Monaten nach der Zuschlagserteilung gestellt wurde. Der Bieter hat eine Pönale in Höhe der Sicherheit zu entrichten, sofern mehr als 5 Prozent der bezuschlagten Gebotsmenge entwertet wurde. Die Höhe der Strafzahlung bemisst sich nach dem Umfang der erfolgten Realisierung des Zuschlags.

Zuschläge, die bis Ende 2022 erteilt wurden, erlöschen beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 100 Absatz 11 EEG 2021 erst dann, wenn die Anlagen nicht innerhalb von 32 Monaten in Betrieb genommen wurde oder wenn die Zahlungsberechtigung nicht innerhalb von 34 Monaten beantragt wurde.

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