Solaranlagen des ersten Segments
Die Bundesnetzagentur führt Ausschreibungen zur Ermittlung der anzulegenden Werte für Strom aus Freiflächenanlagen und Solaranlagen auf, an oder in baulichen Anlagen, die weder Gebäude noch Lärmschutzwände sind (Solaranlagen des ersten Segments) durch. Der ermittelte anzulegende Wert dient als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Zahlungsanspruchs (Marktprämie).
Festlegung des Höchstwerts
Die Bundesnetzagentur hat den Höchstwert für die Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments für die Gebotstermine im Jahr 2024 auf 7,37 Cent pro Kilowattstunde festgelegt (§ 85a Absatz 1 und 2 EEG).
Das in der Festlegung zitierte Gutachten kann auf der Internetseite des BMWK heruntergeladen werden.
Betroffene Anlagen
Die Inanspruchnahme einer Zahlung für Strom aus neu in Betrieb genommenen Solaranlagen des ersten Segments ist ab einer installierten Leistung von mehr als 1.000 kWp grundsätzlich nur über eine erfolgreiche Teilnahme an den Ausschreibungen möglich.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Ausschreibungen sind im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt. Insbesondere sind die §§ 28 bis 35a und 37 bis 38b EEG einschlägig.
Meldung von Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften
Der Gesetzgeber ermöglicht Bürgerenergiegesellschaften unter Einhaltung der Voraussetzung des § 22b EEG, eine Förderung von Anlagen ohne Teilnahme an einer Ausschreibung zu erhalten.
Hierzu muss der Bundesnetzagentur mitgeteilt werden, dass die Solaranlagen von einer Bürgerenergiegesellschaft betrieben werden. Die Mitteilung muss innerhalb von drei Wochen nach Inbetriebnahme der Anlage erfolgen.
Nutzen Sie zur Meldung das Formular für Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften (pdf / 91 KB) und senden es bitte per E-Mail an ee-ausschreibungen@bnetza.de.
Gemeldete Solaranlagen des ersten Segments nach § 22b Abs. 2 EEG | Meldedatum |
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EEG962723163823 | 15. Februar 2024 |
SEE936970417329 | 28. Mai 2024 |
EEG947313407686 | 2. Juli 2024 |
Hinweis: Mit der Veröffentlichung der Registernummer ist keine Überprüfung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Förderung nach dem EEG (insbesondere § 22 Abs. 3, § 22b Abs. 2 Nummer 2 , § 3 Nummer 15 EEG) verbunden. Die Fördervoraussetzungen sind durch den Netzbetreiber zu überprüfen (siehe § 22b Abs. 4 EEG). |
Kontakt
Referat 618– Ausschreibungen
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
E-Mail: ee-ausschreibungen@bnetza.de