Ausschreibungsverfahren für Solaranlagen des zweiten Segments
In den Ausschreibungsverfahren wird die Höhe der Zahlungsansprüche für Strom aus Solaranlagen ab einer Größe von 1.001 kWp auf Basis von Geboten bestimmt.
Die Gebote beziehen sich auf einen bestimmten anzulegenden Wert in Cent pro Kilowattstunde (Gebotswert) für den in den Anlagen erzeugten Strom und auf eine in Kilowatt anzugebende Anlagenleistung (Gebotsmenge). Die Gebote mit den niedrigsten Gebotswerten erhalten einen Zuschlag, bis das Volumen des jeweiligen Gebotstermins erreicht ist.
Eine individuelle Projektberatung oder die Vorabprüfung von Unterlagen seitens der Bundesnetzagentur einschließlich Fragen zu einzelnen Projekten, etwa ob die geplante Anlage auf einem geeigneten Grundstück steht, ist rechtlich ausgeschlossen. Die Beantwortung von Rechtsfragen oder die Erteilung von Rechtsauskünften und die individuelle Rechtsberatung gehören nicht zu den Aufgaben der Bundesnetzagentur. Dies ist vielmehr Aufgabe von Rechtsanwälten und anderer hierzu besonders befugter Personen und Stellen. Da die Details des Verfahrens sehr umfangreich sind, wird potentiellen Bietern geraten, sich vor einer Teilnahme an einer Ausschreibung in die Rechtsgrundlagen vollständig und umfassend auseinanderzusetzen.
Die Informationen dieser Internetseite sind unverbindlich und können nur die Grundzüge des Ausschreibungsverfahrens für Solaranlagen des zweiten Segments wiedergeben. Geltung beanspruchen ausschließlich die gesetzlichen Regelungen und die Bekanntmachung der Gebotstermine - einschließlich der Angaben in den zu verwendenden Formularen.
Teilnahmevoraussetzungen
An den Ausschreibungen kann grundsätzlich jeder teilnehmen. Es handelt sich um ein projektbezogenes Verfahren. Die Bieter müssen in den Geboten angeben, wo sie die Solaranlagen zu errichten beabsichtigen und die Anlagen an dem angegebenen Standort errichten. Eine Errichtung an einem anderen Standort, also ein Umzug des Projekts ist nicht möglich.
An den Ausschreibungen dürfen sich ausschließlich Bieter beteiligen, die eine Solaranlage im Sinne des § 3 Nr. 41 EEG errichten wollen, also eine „Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie“, die die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden sollen und die eine zu installierenden Leistung von mehr als 1.000 Kilowattpeak haben. Der Standort der geplanten und der später errichteten Solaranlage muss in Deutschland liegen.
Die Gebote müssen sich auf eine installierte (Gleichstrom-) Leistung der Solaranlage von mindestens 1.001Kilowatt beziehen.
Gebote, die für Solaranlagen des zweiten Segments abgegeben werden, dürfen einen Gebotsumfang von 20 Megawatt nicht überschreiten.
Einzelheiten zum Anlagenbegriff, zur Bestimmung der Anlagengröße und sonstiger Definitorik sind der einschlägigen Rechtsprechung der Zivilgerichte, den Ergebnissen der Verfahren der Clearingstelle EEG und der entsprechenden Fachliteratur zu entnehmen.
Verfahren der Gebotsabgabe
Es finden grundsätzlich drei Ausschreibungen pro Jahr für Solaranlagen des zweiten Segments statt (§ 28b Abs. 1 EEG).
1. Februar / 1. Juni / 1. Oktober
Die Bundesnetzagentur gibt fünf bis acht Wochen vor dem jeweiligen Termin die Ausschreibungsrunde im Internet bekannt.
Gebotsabgabe und Gebotsformulare
Die Gebote müssen bis zum Gebotstermin am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen sein. Zur Gebotsabgabe sind die Formatvorgaben der Bundesnetzagentur zwingend zu benutzen. Ein verspäteter Eingang der Gebote oder Verstöße gegen die Formatvorgaben führen zu einem Ausschluss des Gebotes.
Bieter müssen immer das jeweilige Formular für die Gebotsabgabe zum jeweiligen Ausschreibungstermin ausfüllen. Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm am Computer auszufüllen.
Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben und werden nicht zugelassen.
Sollten technische Probleme beim Ausfüllen der Formulare auftreten, liegt dies zumeist am verwendeten PDF-Viewer. Insbesondere PDF-Viewer, die in Webbrowsern installiert sind, haben häufig nicht die benötigten Formular-Funktionalitäten. Falls beim Aufruf der Formulare im Browserfenster Probleme auftreten, kann wie folgt vorgegangen werden: Die Formulare müssen zunächst auf einen Computer heruntergeladen werden und dann von dort aus in einem PDF-Programm geöffnet werden.
Die Angaben sind so präzise – wie im EEG gefordert – zu machen.
Die Gebote sind mit allen erforderlichen Unterlagen postalisch an die in der Kontaktbox angegebene Adresse zu senden. Alternativ können sie auch per Boten überbracht werden. Eine elektronische Abgabe oder die Abgabe der Gebote per Fax ist nicht möglich.
Achtung: Es sind immer die Formulare des aktuellen Gebotstermins zu verwenden. Veraltete Formulare führen grundsätzlich zum Ausschluss.
Das ausgefüllte Gebotsformular ist in einem separaten verschlossenen Umschlag (Umschlag im Umschlag) den anderen Unterlagen beizufügen. Das Verfahren ähnelt dem der Abgabe eines Stimmzettels bei der Briefwahl. Die Regelung des doppelten Umschlages ist zwingend einzuhalten, damit sichergestellt ist, dass das Gebot erst, wie im EEG vorgesehen, nach dem Gebotstermin geöffnet wird. Gebote, die nicht in einem gesonderten Umschlag eingereicht werden, werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Das Beifügen weiterer Unterlagen in den Gebotsumschlag ist unschädlich, das Gebotsformular muss jedoch zwingend darin enthalten sein.
Jeder Bieter, der nicht eine natürliche Person ist, muss eine natürliche Person als Kontaktperson der Bundesnetzagentur benennen; hierzu reicht es, dass Name und Vorname im Gebot angegeben werden. Sollte vom Bieter eine andere Person mit der Gebotsabgabe betraut sein und andere Kontaktdaten als der Bieter haben, ist dem Gebot das Formular mit den Angaben zum Bevollmächtigten beizufügen.
Sofern die Angaben im Formular zum Standort der Anlage nicht ausreichend sind, weil die Anlage auf mehreren Gemarkungen errichtet werden soll, ist das Standortangaben (pdf / 620 KB) (gegebenenfalls mehrfach) zu verwenden.
Den Geboten sind, sofern benötigt, folgende Unterlagen beizufügen:
- Angaben zum Bevollmächtigten (falls Kontaktdaten der bevollmächtigten Person abweichen)
Formblatt Standort (falls benötigt)
Gebühr und Projektsicherungsbeitrag
Für jedes Gebot ist vor dem Gebotstermin eine Gebühr in Höhe von 451 € zu entrichten. Die Gebühr muss spätestens am Gebotstermin auf dem Konto bei der Bundeskasse eingegangen sein und dem Ausschreibungsverfahren für Solaranlagen des zweiten Segments zugeordnet werden können.
Für jedes Gebot ist ein Projektsicherungsbeitrag zu stellen. Der Beitrag beträgt 35 Euro pro gebotenem Kilowatt: Beinhaltet das Gebot zum Beispiel eine Anlage mit 1 MW, so ist ein Betrag in Höhe von 35.000 Euro (35 Euro x 1.000 kW) zu zahlen. Der Projektsicherungsbeitrag soll zusammen mit der Gebühr auf das oben genannte Konto überwiesen werden. Die eindeutige Zuordenbarkeit der Überweisung zu dem einzelnen Gebot ist durch eindeutige Bezeichnung im Verwendungszweck der Überweisung sicherzustellen.
Anders als die Sicherheit kann der Projektsicherungsbeitrag nur noch durch die Zahlung eines Geldbetrags geleistet werden. Das Stellen einer Bürgschaft ist nicht mehr möglich.
Dt. Bundesbank - Filiale Regensburg
AN: DE08 7500 0000 0075 0010 07
BIC: MARKDEF1750
Als Verwendungszweck ist zunächst zwingend ZV90690484 einzutragen, damit die Zahlung von der Bundeskasse den Ausschreibungsverfahren für Solaranlagen des zweiten Segments bei der Bundesnetzagentur zugeordnet werden kann. Anschließend muss nach einem Leerzeichen ein individueller Zweck (wie Bietername und/oder eine andere eindeutige Kennzeichnung des Gebots) eingetragen werden, damit die Zahlung dem jeweiligen Gebot eindeutig und unverwechselbar zugeordnet werden kann. Bei der Abgabe von mehr als einem Gebot muss die Gebühr (gegebenenfalls mit der Erstsicherheit) für jedes Gebot einzeln überwiesen werden und anhand des Verwendungszwecks eindeutig den einzelnen Geboten zuordenbar sein. Sollte die Zuordnung der Zahlungen nicht möglich sein, führt dies zum Ausschluss der Gebote.
Bei der Verwendung der folgenden Systematik für den Verwendungszweck kann die Überweisung in jedem Fall dem richtigen Gebot zugeordnet werden:
ZV90690484 [Bietername],[Gebotsnummer aus Gebotsformular (wenn vorhanden)]
Beispiel: ZV90690484 MaxMusterbieter Gebot 1
Gebotsrücknahme
Gebote können bis zum jeweiligen Gebotstermin zurückgenommen werden. Hierzu ist das Gebotsrücknahme (pdf / 79 KB) zu verwenden. Die Rücknahme ist nur wirksam, wenn das Formular vollständig ausgefüllt worden ist und vor dem Gebotstermin am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen ist. Im Falle der Gebotsrücknahme wird ein Teil der entrichteten Gebühr sowie der Projektsicherungsbeitrag erstattet.
Zuschlagsverfahren
Nach dem Gebotstermin prüft die Bundesnetzagentur, welche der rechtzeitig eingegangenen Gebote den oben genannten Voraussetzungen für eine Teilnahme am Ausschreibungsverfahren entsprechen.
Alle Gebote, die die Voraussetzungen erfüllen, erhalten einen Zuschlag, wenn die Summe der in den Geboten genannten installierten Leistung das insgesamt ausgeschriebene Volumen nicht übersteigt. Sollte die Summe der Leistung der Gebote das Ausschreibungsvolumen übersteigen, so erhalten die günstigsten Gebote einen Zuschlag. Sind Gebote gleich hoch, so wird den Geboten mit der geringeren angegebenen Leistung zuerst ein Zuschlag erteilt. Sollten Gebotswert und Gebotsmenge bei zwei Geboten identisch sein und sich diese Gebote an der Zuschlagsgrenze befinden, entscheidet das Los.
Gebote erhalten den Zuschlag zu dem im jeweiligen Gebot angegebenen anzulegenden Gebotswert (Gebotspreisverfahren = „pay as bid“).
Die Ergebnisse der vergangenen Zuschlagsverfahren werden im Internet bekanntgegeben. Die Bieter werden darüber zusätzlich benachrichtigt.
Für Gebote, die keinen Zuschlag erhalten, wird die geleistete Projektsicherungsbeitrag von der Bundesnetzagentur ohne Zutun der Bieter zurückgewährt. Die zu leistende Gebühr reduziert sich um ein Viertel. Der zu viel gezahlte Betrag wird ebenfalls ohne weiteres Zutun des Bieters auf das Konto, von dem die Zahlung erfolgte, zurücküberwiesen.
Nach dem Zuschlag
Die Bundesnetzagentur überweist nach Zuschlagserteilung die Projektsicherungsbeiträge der bezuschlagten Gebote auf ein Geldkonto des jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers. Sobald eine Anlage in Betrieb genommen wurde, ist der Anschlussnetzbetreiber verpflichtet, den Projektsicherungsbeitrag in Höhe von 35 Euro je in Betrieb genommener bezuschlagter Kilowattstunde im Rahmen der ersten auf die Inbetriebnahme folgenden Endabrechnung in Form einer Einmalzahlung zu erstatten.
Der Förderzeitraum für in Betrieb genommene Anlagen endet 252 Monate nach Bekanntgabe des Zuschlags. Erteilte Zuschläge erlöschen grundsätzlich erst nach den nächsten 252 Monaten.