Aus­schrei­bung So­lar­an­la­gen zwei­tes Seg­ment: Ge­bots­ter­min 1. Fe­bru­ar 2023

Öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge


Die Bundesnetzagentur gibt die Ergebnisse des Verfahrens nach § 35 Abs. 1 EEG für den Gebotstermin 1. Februar 2023 bekannt:

Der niedrigste Gebotswert eines Gebotes, das einen Zuschlag erhielt, betrug 9,00 ct/kWh.
Das Gebot mit dem höchsten Zuschlagswert lag bei 11,25 ct/kWh.
Der durchschnittliche, mengengewichtete Zuschlagswert beträgt 10,87 ct/kWh.

Insgesamt erteilte die Bundesnetzagentur 87 Geboten mit einer Gebotsmenge von 194.950 kW einen Zuschlag.
Mit dieser Veröffentlichung am 1. März 2023 ist die öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge erfolgt. Die Zuschläge sind eine Woche später, also am 8. März 2023, als bekanntgegeben anzusehen.

Gebote, die nicht auf der Liste stehen, haben keinen Zuschlag erhalten. Die Bieter werden über die Gründe der Nichtbezuschlagung benachrichtigt.

Gegen diese Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem die Zuschläge als bekanntgegeben anzusehen sind, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn einzureichen. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberlandesgericht (Hausanschrift: Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf) eingeht.

Bekanntmachung der Ausschreibung

(gem. § 29 Abs. 1 EEG)

Kurzübersicht
Abgabefrist für
den Gebotstermin
Ausschreibungs-
volumen (kW)
Höchstwert (ct/kWh)Verfahren
1. Februar 2023216.66711,25Gebotspreisverfahren „pay as bid

Verfahren

Die Zuschlagswerte werden im Gebotspreisverfahren („pay as bid“) ermittelt: Entscheidend für die Ermittlung des Zuschlagswerts ist der Gebotswert des abgegebenen Gebots.

Gebotstermin

Gebotstermin ist der 1. Februar 2023.

Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft. Die Gebote müssen innerhalb der Frist am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen sein.

Abgabefrist ist für diesen Termin Mittwoch, der 1. Februar 2023. Gebote können an diesem Tag bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur in Bonn, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.

Ausschreibungsvolumen

Das Ausschreibungsvolumen für diesen Gebotstermin beträgt 216.667 Kilowatt.
Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der installierten Leistung zu verstehen, für die die finanzielle Förderung zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird.

Hintergrund:
Das EEG 2023 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Nach § 28b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EEG 2023 beträgt das Ausschreibungsvolumen im Jahr 2023 insgesamt 650 Megawatt. Es ist nach § 28a Absatz 2 Satz 2 EEG 2023 gleichmäßig auf die drei jährlichen Gebotstermine aufzuteilen.

Höchstwert

Der Höchstwert beträgt für diesen Gebotstermin 11,25 Cent pro Kilowattstunde nach der Festlegung der Bundesnetzagentur (AZ 4.08.01.01/1#5).

Der Höchstwert ist der Wert, der maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.

Formatvorgaben

Die Bundesnetzagentur hat für die Gebotsabgabe zu diesem Termin folgende Formatvorgaben im Sinne von § 30a Absatz 1 EEG verbindlich vorgegeben. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.

Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm wie dem Adobe Acrobat Reader (auf der Seite von Adobe kostenlos zu beziehen) am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.

Achtung: Formulare, die für vorherige Gebotstermine veröffentlicht wurden, sind nicht mehr zu verwenden.
Folgende Formulare sind im Verfahren bei entsprechendem Bedarf zu verwenden:
*Das zuvor für diesen Termin veröffentlichte Gebotsformular darf ebenfalls genutzt werden.
Formular für die Gebotsabgabe (Solaranlagen zweites Segment 1. Februar 2023) (pdf / 707 KB) *
Angaben zum Bevollmächtigten (pdf / 44 KB)

Standortangaben (pdf / 117 KB)

Gebotsrücknahme (pdf / 74 KB)

Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 85 Abs. 2 EEG getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären.

Hinsichtlich des Höchstwerts ist die nach § 85a Abs. 1 und 2 EEG Festlegung Höchstwert 2023 AZ 4.08.01.01/1#5 (pdf / 415 KB) zu beachten.

Stand: 01.03.2023

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