Ausschreibungsverfahren für Windenergieanlagen an Land
Für Windenergieanlagen an Land ab einer installierten Leistung von 1.001 kW wird die Höhe der anzulegenden Werte durch Ausschreibungen bestimmt. Ausgenommen sind Pilotwindenergieanlagen und Windenergieanlagen von Bürgerenergiegesellschaften nach § 22b EEG. Der ermittelte anzulegende Wert von erfolgreichen Geboten dient als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Zahlungsanspruchs (Marktprämie).
Somit müssen sich die Gebote auf einen bestimmten anzulegenden Wert in Cent pro Kilowattstunde (Gebotswert) für den in den Anlagen erzeugten Strom und auf eine in Kilowatt anzugebende Anlagenleistung (Gebotsmenge) beziehen. Der Gebotswert ist dabei für einen 100%-Referenzstandort abzugeben. Die Berechnung des Korrekturfaktors des Gütefaktors wird später vom Anschlussnetzbetreiber durchgeführt.
Die Gebote mit den niedrigsten Gebotswerten erhalten einen Zuschlag, bis das ausgeschriebene Volumen des jeweiligen Gebotstermins erreicht ist.
Bitte beachten Sie, dass eine individuelle Projektberatung oder eine Vorabprüfung der Unterlagen seitens der Bundesnetzagentur einschließlich Fragen zu einzelnen Projekten rechtlich ausgeschlossen ist. Die Beantwortung von Rechtsfragen oder die Erteilung von Rechtsauskünften und die individuelle Rechtsberatung gehören nicht zu den Aufgaben der Bundesnetzagentur. Dies ist vielmehr Aufgabe von Rechtsanwälten und anderer hierzu besonders befugter Personen und Stellen. Da die Details des Verfahrens sehr umfangreich sind, wird potentiellen Bietern geraten, sich vor einer Teilnahme an einer Ausschreibung mit den Rechtsgrundlagen vollständig und umfassend auseinanderzusetzen.
Teilnahmevoraussetzungen
An den Ausschreibungen kann grundsätzlich jeder teilnehmen. Es handelt sich um ein projektbezogenes Verfahren, d.h. die Zuschläge werden den gemeldeten Genehmigungen zugeordnet.
Ein Bieterbezug besteht dahingehend, dass der Bieter bis zur Rückerstattung der Schuldner der Sicherheiten bleibt.
Gebote für noch nicht geförderte Windenergieanlagen an Land
- Gebote können für genehmigte Windenergieanlagen an Land ab einer zu installierenden Leistung von 1.001 Kilowatt abgegeben werden. Ausgenommen sind Pilotwindenergieanlagen und Windenergieanlagen von Bürgerenergiegesellschaften nach § 22b EEG.
- Die bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungen müssen vier Wochen vor dem Gebotstermin erteilt worden sein. Außerdem muss die Meldung der Genehmigung an das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur ebenfalls vier Wochen vor dem Gebotstermin erfolgt sein.
- Für die Teilnahme an den Ausschreibungen ist vorab eine Sicherheit zu stellen und eine Gebühr zu leisten.
- Für die genehmigten Anlagen darf noch kein Zuschlag in einem Ausschreibungsverfahren erteilt worden sein. Nur falls der vorherige Zuschlag entwertet wurde, ist eine erneute Teilnahme möglich.
- Die Gebote müssen sich auf eine installierte Leistung von mindestens 1.001 Kilowatt beziehen (Ausnahme: Zusatzgebote bei Leistungserweiterungen).
Gebote für nachträgliche Leistungserhöhung (Zusatzgebote)
Wenn die installierte Leistung einer durch die Ausschreibungen geförderten Windenergieanlage an Land nach deren Inbetriebnahme um mehr als 15 Prozent erhöht wird, kann ein Gebot über zusätzliche zu fördernde Leistung abgegeben werden. Die Gebotsmenge für diese Gebote darf 1.001 kW unterschreiten.
Für diese Gebote gelten nach § 36j EEG 2021 folgende teilweise abweichende Anforderungen:
- Die Anlage muss bereits in Betrieb genommen worden sein.
- Es kann nur einmalig ein Zusatzgebot je bezuschlagte Anlage abgegeben werden.
- Der Gebotswert darf den Zuschlagswert der bezuschlagten Anlage nicht überschreiten.
Verfahren der Gebotsabgabe
Ab 2021 | 1. Februar/1. Mai/1. August/1. November |
Die Bundesnetzagentur gibt fünf bis acht Wochen vor dem jeweiligen Termin die wichtigsten Parameter der Ausschreibungsrunde im Internet bekannt.
Sollte eine Unterzeichnung des Gebotstermins drohen, wird die Bundesnetzagentur zwei Wochen vor dem Gebotstermin die reduzierte Gebotsmenge bekanntgeben (§ 36 Absatz 4 EEG). Von einer drohenden Unterzeichnung ist nach § 28 Absatz 4 EEG insbesondere dann auszugehen, wenn die Vorrunde unterzeichnet war und die Summe der installierten Leistung der dem Register neu gemeldeten Genehmigungen und der in der Vorrunde ausgeschlossenen Gebotsmenge unter der ausgeschriebenen Menge liegt. In diesem Fall wird das Ausschreibungsvolumen reduziert, es soll dann dem Volumen der in der Vorrunde ausgeschlossenen Gebote und den neu gemeldeten Genehmigungen entsprechen.
Gebotsabgabe und Gebotsformulare
Die Gebote müssen bis zum Gebotstermin am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen sein. Zur Gebotsabgabe sind die Formatvorgaben der Bundesnetzagentur zwingend zu benutzen. Ein verspäteter Eingang der Gebote oder Verstöße gegen die Formatvorgaben führen zu einem Ausschluss des Gebotes.
Es wird um die Beachtung der Hinweise zur Gebotsabgabe - Windenergie an Land (pdf / 12 KB) gebeten.
Die Bieter müssen alle benötigten Formulare aus dem Internet herunterladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm am Computer ausfüllen.
Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben und werden nicht zugelassen.
Sollten technische Probleme beim Ausfüllen der Formulare auftreten, liegt dies zumeist am verwendeten PDF-Viewer. Insbesondere die in Webbrowsern vorinstallierten PDF-Viewer haben häufig nicht die benötigten Formular-Funktionalitäten.
Falls beim Aufruf der Formulare im Browserfenster Probleme auftreten, kann wie folgt vorgegangen werden: Die Formulare müssen zunächst auf einen Computer heruntergeladen werden und dann von dort aus in einem PDF-Programm geöffnet werden.
Die Angaben sind so präzise - wie im EEG gefordert - zu machen.
Die Gebote sind mit allen erforderlichen Unterlagen postalisch an die in der Kontaktbox angegebene Adresse zu senden. Alternativ können sie auch per Boten überbracht werden.
Eine elektronische Abgabe oder die Abgabe der Gebote per Fax ist nicht möglich.
Das ausgefüllte Gebotsformular ist in einem separaten verschlossenen Umschlag (Umschlag im Umschlag) den anderen Unterlagen beizufügen. Das Verfahren ähnelt dem der Abgabe eines Stimmzettels bei der Briefwahl. Die Regelung des doppelten Umschlages ist zwingend einzuhalten, damit sichergestellt ist, dass das Gebot erst, wie im EEG vorgesehen, nach dem Gebotstermin geöffnet wird. Gebote, die nicht in einem gesonderten Umschlag eingereicht werden, werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Das Beifügen weiterer Unterlagen in den Gebotsumschlag ist unschädlich, das Gebotsformular muss jedoch zwingend darin enthalten sein.
Sollte die vom Bieter mit der Gebotsabgabe bevollmächtigte Person andere Kontaktdaten (z.B. Anschrift, Firma) als der Bieter haben, ist dem Gebot zusätzlich das Formular mit den Angaben zum Bevollmächtigten (pdf / 45 KB) beizufügen.
Den Geboten sind, sofern benötigt, folgende Unterlagen beizufügen:
- Formular Inhaber BImSchG-Genehmigung (falls der Bieter nicht Inhaber der BImSchG-Genehmigung ist),
- Angaben zum Bevollmächtigten (falls Kontaktdaten der bevollmächtigten Person abweichen),
- Formblatt "weitere Windenergieanlagen" (falls benötigt),
- Bürgschaftsformular als Sicherheit.
Gebühr und Sicherheit
Für jedes Gebot ist vor dem Gebotstermin eine Gebühr in Höhe von 597 Euro zu entrichten. Die Gebühr muss spätestens am Gebotstermin auf dem Konto der Bundeskasse eingegangen sein und dem Ausschreibungsverfahren für Windenergieanlagen an Land zugeordnet werden können.
Deutsche Bundesbank - Filiale Regensburg
IBAN: DE08 7500 0000 0075 0010 07
BIC: MARKDEF 1750
Als Verwendungszweck ist zunächst zwingend ZV90690506 einzutragen, damit die Zahlung von der Bundeskasse den Ausschreibungsverfahren für Windenergieanlagen an Land bei der Bundesnetzagentur zugeordnet werden kann. Anschließend muss nach einem Leerzeichen ein individueller Zweck (wie Bietername und/oder eine andere eindeutige Kennzeichnung des Gebots) eingetragen werden, damit die Zahlung dem jeweiligen Gebot eindeutig und unverwechselbar zugeordnet werden kann. Bei der Abgabe von mehr als einem Gebot muss die Gebühr (ggf. mit der Sicherheit) für jedes Gebot einzeln überwiesen werden und anhand des Verwendungszwecks eindeutig den einzelnen Geboten zuordenbar sein. Sollte die Zuordnung der Zahlungen nicht möglich sein, führt dies zum Ausschluss der Gebote.
Bei der Verwendung der folgenden Systematik für den Verwendungszweck kann die Überweisung in jedem Fall dem richtigen Gebot zugeordnet werden:
ZV90690506 [Bietername],[Gebotsnummer aus Gebotsformular (wenn vorhanden)]
Beispiel: ZV90690506 Max Musterbieter, Gebot 1
Für jedes Gebot ist vor dem Gebotstermin eine Sicherheit zu stellen. Die Sicherheit beträgt 30 Euro pro gebotenem Kilowatt:
Beinhaltet das Gebot zum Beispiel eine Anlage mit 1 MW, so ist eine Sicherheit von 30.000 € (30 € x 1.000 kW) zu zahlen. Die Sicherheit kann entweder zusammen mit der Gebühr(bitte beachten Sie die obigen Überweisungshinweise) überwiesen oder durch die Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers unter zwingender Verwendung des Bürgschaft (pdf / 65 KB) gestellt werden. Die eindeutige Zuordenbarkeit der Überweisung zu dem einzelnen Gebot ist durch eindeutige Bezeichnung im Verwendungszweck der Überweisung sicherzustellen.
Gebotsrücknahme
Gebote können bis zum jeweiligen Gebotstermin zurückgenommen werden. Hierzu ist das Gebotsrücknahme (pdf / 72 KB) zu verwenden. Die Rücknahme ist nur wirksam, wenn das Formular vollständig ausgefüllt worden ist und vor dem Gebotstermin am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen ist – sie kann auch per Telefax erklärt werden.
Wird ein Gebot zurückgenommen, muss der Bieter drei Viertel der Gebühr zahlen (z. B. 597 € x 0,75 = 447,75 €).
Zuschlagsverfahren
Nach dem Gebotstermin prüft die Bundesnetzagentur, welche der rechtzeitig eingegangenen Gebote den oben genannten Voraussetzungen für eine Teilnahme am Ausschreibungsverfahren entsprechen.
Alle Gebote, die die Voraussetzungen erfüllen, erhalten einen Zuschlag, wenn die Summe der in den Geboten genannten Gebotsmenge das insgesamt ausgeschriebene Volumen nicht übersteigt. Sollte die Summe der gebotenen Menge das Ausschreibungsvolumen übersteigen, so erhalten die günstigsten Gebote einen Zuschlag. Sind Gebote gleich hoch, so wird den Geboten mit der geringeren angegebenen Gebotsmenge zuerst ein Zuschlag erteilt. Sollten Gebotswert und Gebotsmenge bei zwei Geboten identisch sein und sich diese Gebote an der Zuschlagsgrenze befinden, entscheidet das Los.
Gebote erhalten den Zuschlag zu dem im jeweiligen Gebot angegebenen anzulegenden Gebotswert (Gebotspreisverfahren = "pay as bid").
Die Ergebnisse der Zuschlagsverfahren werden im Internet bekanntgegeben. Die Bieter werden zudem über das Ergebnis separat informiert.
Für Gebote, die keinen Zuschlag erhalten, wird die geleistete Sicherheit zurückgewährt. Außerdem reduziert sich die geleistete Gebühr um ein Viertel und der zu viel gezahlte Betrag wird ebenfalls ohne weiteres Zutun des Bieters auf das Konto, von dem die Zahlung eingegangen ist, zurücküberwiesen.
Nach dem Zuschlag
Sobald Bieter ihre Anlage in Betrieb genommen haben und der Netzbetreiber die Angaben im MaStR bestätigt hat, können Bieter, die hinterlegte Sicherheit erstattet bekommen. Um sicherzustellen, dass die Anlage zweifelsfrei dem richtigen Zuschlag zugeordnet werden kann und um die Sicherheitszahlung an die richtige Bankverbindung zu überweisen, benötigt die Bundesnetzagentur das folgende Formular unterschrieben und im Original:
Antrag auf Erstattung der Sicherheit (pdf / 86 KB)
Zuschläge erlöschen 36 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags, soweit die Anlagen bis dahin nicht in Betrieb genommen wurden. Im Fall des Erlöschens wird der Zuschlag entwertet und der Bieter hat eine Pönale in Höhe der hinterlegten Sicherheit zu entrichten.
Die Frist kann auf Antrag des Bieters bei der Bundesnetzagentur verlängert werden.
Jeweils ist eine Verlängerung noch nicht bereits erloschener Zuschläge möglich:
- um bis zu 18 Monate, wenn ein Dritter ein Rechtsmittel gegen die Genehmigung nach der Gebotsabgabe eingelegt hat
- um bis zu 18 Monate, wenn der Hersteller der Anlage insolvent geworden ist sowie
- für Zuschläge, die vor dem 29. Juli 2022 erteilt wurden, um bis zu sechs Monate
Die Fristen, ab der eine Pönale zu leisten ist, werden bei einer Fristverlängerung – mit Ausnahme der voraussetzungslosen Verlängerungen um bis zu sechs Monate – entsprechend verlängert (§ 55 Absatz 5a EEG). Der Förderzeitraum beginnt unbeschadet einer Fristverlängerung 30 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags (§ 36i EEG).
Wenn ein Bieter eine bezuschlagte Windenergieanlage an Land nicht innerhalb von 24 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen hat, muss er grundsätzlich dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale zahlen. Diese beträgt bei einer Inbetriebnahme nach Bekanntmachung des Zuschlags
- innerhalb von 30 bis 32 Monaten: 10 Euro pro kW Gebotsmenge
- innerhalb von 33 bis 34 Monaten: 20 Euro pro kW Gebotsmenge.
- nach 34 Monaten oder bei Erlöschen des Zuschlags: 30 Euro pro kW Gebotsmenge
Um eine Zahlung nach dem EEG in Anspruch zu nehmen, ist kein weiterer Antrag bei der Bundesnetzagentur erforderlich, da sich aus dem Zuschlag der anzulegende Wert und die zu fördernden Anlagen ergeben.
Inhaber von Zuschlägen, die vor dem Gebotstermin 1. Februar 2023 erteilt wurden, können die bis zum 8. Februar 2024 geltende Fristenregelung weiter gelten lassen, nach der eine Entwertung nach 30 Monaten erfolgt. Hierzu ist eine Erklärung an die Bundesnetzagentur nach Möglichkeit unter Verwendung des folgenden Formulars abzugeben.
Verzicht der Fristverlängerung (pdf / 577 KB)
Die Zuschläge sind an die im Gebot angegebenen genehmigten Anlagen gebunden. Ändert sich die Genehmigung für das bezuschlagte Projekt im Nachhinein oder wird an sie für einen Standort neu erteilt, der höchstens um die doppelte Rotorblattlänge vom alten abweicht, bleibt der Zuschlag den im Gebot angegebenen und von der Genehmigung umfassten Anlagen weiterhin wirksam zugeordnet (§ 36f Abs. 2 EEG).
Gefördert werden kann eine Anlage bis zu der Größe, wie sie im Gebot angegeben worden ist zuzüglich maximal 15 Prozent der für diese Anlage bezuschlagte Leistung (§ 22 Abs. 2 Satz 1 EEG). Darüber hinaus können Gebote für Leistungserhöhungen, die nach Inbetriebnahme der Anlage erfolgen, unter bestimmten Voraussetzungen abgegeben werden (Zusatzgebote; siehe Erläuterungen).