Ausschreibung Wind an Land: Gebotstermin 1. Februar 2022
Öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge
Die Bundesnetzagentur gibt die Ergebnisse des Verfahrens nach § 35 Abs. 1 EEG für den Gebotstermin 1. Februar 2022 bekannt:
Vollständige Tabelle:
Liste der Zuschläge zum Gebotstermin 1. Februar 2022 (xlsx / 39 KB)
Kompakt (als PDF):
Zuschläge für das Ausschreibungsverfahren EEG Wind (Gebotstermin 1. Februar 2022) (pdf / 677 KB)
Das Gebot mit dem höchsten Zuschlagswert lag bei 5,88 ct/kWh.
Der durchschnittliche, mengengewichtete Zuschlagswert beträgt 5,76 ct/kWh.
Es wurden 141 Gebote mit einem Gebotsvolumen von 1.332.249 kW bezuschlagt.
Mit dieser Veröffentlichung wurden die Zuschläge öffentlich bekannt gegeben. Die Zuschläge gelten eine Woche nach dieser öffentlichen Bekanntgabe als bekanntgegeben.
Die Bekanntmachung war am 10. März 2022, so dass die Bekanntgabe am 17. März 2022 als erfolgt gilt.
Gebote, die nicht auf der Liste stehen, haben keinen Zuschlag erhalten. Die Bieter werden über die Gründe der Nichtbezuschlagung gesondert benachrichtigt.
Bekanntmachung der Ausschreibung
(gem. § 29 Abs. 1 EEG)
Abgabefrist für den Gebotstermin | Ausschreibungs- volumen (kW) | Höchstwert (ct/kWh) | Meldefrist Genehmigung |
---|---|---|---|
1. Februar 2022 | 1.328.191 | 5,88 | 4. Januar 2022 |
Für die Regelung zur Behandlung von Geboten für Projekte in der Südregion (§ 36d EEG 2021) fehlt bislang die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission. Die Regelung darf gemäß § 105 Absatz 1 EEG 2021 in der am 26. Juli 2021 geltenden Fassung erst nach Maßgabe der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission angewendet werden. Falls die beihilferechtliche Genehmigung bis zum Gebotstermin erteilt wird, informieren wir Sie auf dieser Seite darüber. Andernfalls wird der Gebotstermin ohne Südquote durchgeführt.
Gebotstermin
Gebotstermin ist der 1. Februar 2022.
Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft.
Die Abgabefrist für diesen Termin endet am Dienstag, den 1. Februar 2022. Gebote können an diesem Tag bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur in Bonn, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.
Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen dieses Gebotstermins beträgt 1.328.191 Kilowatt.
Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der installierten Leistung zu verstehen, für die ein Zahlungsanspruch nach dem EEG erworben werden kann.
Sofern die Summe der installierten Leistung der seit dem Ende der Meldefrist des letzten Gebotstermins bis zum Ende der Meldefrist dieses Gebotstermins gemeldeten Genehmigungen und der Gebotsmenge der ausgeschlossenen Gebote des letzten Gebotstermins unter der ursprünglich ausgeschriebenen Menge liegt, ist das Ausschreibungsvolumen nach § 28 Abs. 6 EEG 2021 von der Bundesnetzagentur zu reduzieren. Spätestens zwei Wochen vor dem Gebotstermin wird die Korrektur des Volumens an dieser Stelle bekanntgegeben.
Herleitung
Das Ausschreibungsvolumen des Jahres 2022 beträgt 4.000 Megawatt. Es ist gleichmäßig auf die Gebotstermine des Jahres zu verteilen (§ 28 Abs. 1 und 2 EEG 2021). Damit entfallen auf einen der drei Termine 1.333.334 Kilowatt und auf zwei der drei Termine je 1.333.333 Kilowatt. Dem Gebotstermin 1. Februar 2022 wurden 1.333.334 Kilowatt zugewiesen.
Das Ausschreibungsvolumen verringert sich gemäß § 28 Abs. 3 EEG Nr. 2 2021 jeweils um
1. die Summe der installierten Leistung der Windenergieanlagen an Land, die bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, sofern eine Anrechnung im Sinne von § 5 Absatz 5 EEG völkerrechtlich vereinbart ist und
2. die Summe der installierten Leistung der Pilotwindenergieanlagen an Land (nach § 22a EEG), die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr ihren Anspruch nach § 19 Abs. 1 EEG erstmals geltend machen durften.
Der Betrag wurde durch die Bundesnetzagentur zum 15. März 2021 ermittelt und gleichmäßig auf die folgenden drei noch nicht bekanntgemachten Ausschreibungen von Windenergieanlagen an Land verteilt (vgl. § 28 Abs. 4 EEG).
Die abzuziehende Menge für diesen Gebotstermin beläuft sich auf 5.143 kW.
Höchstwert
Der Höchstwert für diesen Gebotstermin beträgt 5,88 Cent pro Kilowattstunde (§ 36b Absatz 2 EEG).
Der Höchstwert ist der Wert, der maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Teilnahmeberechtigte genehmigte Anlagen
Teilnahmeberechtigt sind Projekte mit Genehmigungen nach dem BImSchG, die bis zum 4. Januar 2022 erteilt und dem Register gemeldet wurden.
Es können Zusatzgebote nach § 36j EEG 2021 für Anlagen, für die bereits einen Zuschlag erteilt wurde, abgegeben werden, wenn die installierte Leistung der Anlagen um mehr als 15 Prozent erhöht wird oder werden soll. Gebote können erst nach der Inbetriebnahme der Anlagen abgegeben werden.
Formatvorgaben
Die Bundesnetzagentur gibt für die Gebotsabgabe Formatvorgaben im Sinne von § 30a Abs. 1 EEG verbindlich vor. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Hinweis: Je Gebot ist eine Sicherheit zu stellen. Wird eine Bürgschaft eingereicht, so ist eine Bürgschaft je Gebot einzureichen.
Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm wie beispielsweise dem Adobe Acrobat Reader (auf der Seite von Adobe kostenlos zu beziehen) am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.
Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 85 Abs. 2 EEG getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären.
Weitere Formulare, die im Verfahren nach der Erteilung des Zuschlags gegebenenfalls benutzt werden müssen:
Antrag auf Erstattung der Sicherheit (pdf / 86 KB)
Stand: 10.03.2022