Ausschreibung Wind an Land: Gebotstermin 1. August 2023
- Öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge
- Reduzierung des Ausschreibungsvolumens wegen drohender Unterzeichnung
- Bekanntmachung der Ausschreibung
Öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge
Die Bundesnetzagentur gibt die Ergebnisse des Verfahrens nach § 35 Abs. 1 EEG für den Gebotstermin 1. August 2023 bekannt.
Der höchste Gebotswert eines Gebotes, das einen Zuschlag erhielt, beträgt7,35 ct/kWh.
Der durchschnittliche, mengengewichtete Zuschlagswert beträgt 7,32 ct/kWh.
Es wurden 141 Gebote mit einem Gebotsvolumen von 1.433.260 kW bezuschlagt.
Mit dieser Veröffentlichung am 8. September 2023 ist die öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge erfolgt. Die Zuschläge sind eine Woche später, also am 15. September 2023, als bekanntgegeben anzusehen.
Gebote, die nicht auf der Liste stehen, haben keinen Zuschlag erhalten. Die Bieter werden über die Gründe der Nichtbezuschlagung gesondert benachrichtigt.
Reduzierung des Ausschreibungsvolumens wegen drohender Unterzeichnung
(gem. § 28 Abs. 6 EEG 2023)
Die Bundesnetzagentur hat das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins 1. August 2023 reduziert, weil zu erwarten ist, dass die ausgeschriebene Menge größer als die eingereichte Gebotsmenge sein wird (drohende Unterzeichnung).
Das neue Ausschreibungsvolumen beträgt 1.666.810 Kilowatt.
Bekanntmachung der Ausschreibung
(gem. § 29 Abs. 1 EEG)
Abgabefrist für den Gebotstermin | Ausschreibungs- volumen (kW) | Höchstwert (ct/kWh) | Meldefrist Genehmigung |
---|---|---|---|
1. August 2023 | 1.666.810 | 7,35 | 4. Juli 2023 |
Gebotstermin
Gebotstermin ist der 1. August 2023.
Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft.
Die Abgabefrist für diesen Termin ist Dienstag, der 1. August 2023. Gebote können an diesem Tag bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur in Bonn, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.
Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen dieses Gebotstermins beträgt 1.666.810 Kilowatt.
Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der installierten Leistung zu verstehen, für die ein Zahlungsanspruch nach dem EEG erworben werden kann.
Herleitung
Das Ausschreibungsvolumen in Höhe von 12.840 Megawatt ist gleichmäßig auf die vier Gebotstermine des Jahres zu verteilen (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2023).
Das Ausschreibungsvolumen verringert sich gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2023 jeweils um
- die Summe der installierten Leistung der Windenergieanlagen an Land, die bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, sofern eine Anrechnung im Sinn von § 5 Absatz 5 völkerrechtlich vereinbart ist,
- die Summe der installierten Leistung der Windenergieanlagen an Land, für deren Strom kein anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind,
Der Betrag wurde durch die Bundesnetzagentur zum 15. März 2022 ermittelt und gleichmäßig auf die folgenden vier noch nicht bekanntgemachten Ausschreibungen von Windenergieanlagen an Land verteilt (vgl. § 28 Abs. 4 EEG 2023).
Die abzuziehende Menge für diesen Gebotstermin beläuft sich auf 17.567 kW. Daraus resultiert eine Ausschreibungsmenge für diesen Gebotstermin von 3.192.433 Kilowatt.
Ausgehend von dieser Menge hat die Bundesnetzagentur das Ausschreibungsvolumen aufgrund einer drohenden Unterzeichnung auf 1.666.810 Kilowatt reduziert ( § 28 Abs. 6 EEG 2023).
Höchstwert
Der Höchstwert für diesen Gebotstermin beträgt 7,35 Cent pro Kilowattstunde nach der Festlegung der Bundesnetzagentur (AZ 4.08.01.01/1#6).
Der Höchstwert ist der Wert, der maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Teilnahmeberechtigte genehmigte Anlagen
Teilnahmeberechtigt sind Projekte mit Genehmigungen nach dem BImSchG, die bis zum 4. Juli 2023 erteilt und dem Register gemeldet wurden.
Es können Zusatzgebote nach § 36j EEG 2021 für Anlagen, für die bereits einen Zuschlag erteilt wurde, abgegeben werden, wenn die installierte Leistung der Anlagen um mehr als 15 Prozent erhöht wird oder werden soll. Gebote können erst nach der Inbetriebnahme der Anlagen abgegeben werden.
Formatvorgaben
Die Bundesnetzagentur gibt für die Gebotsabgabe Formatvorgaben im Sinne von § 30a Abs. 1 EEG verbindlich vor. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Hinweis: Je Gebot ist eine Sicherheit zu stellen. Wird eine Bürgschaft eingereicht, so ist eine Bürgschaft je Gebot einzureichen.
Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm wie beispielsweise dem Adobe Acrobat Reader (auf der Seite von Adobe kostenlos zu beziehen) am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.
*Das zuvor für diesen Termin veröffentlichte Gebotsformular darf ebenfalls genutzt werden. |
Formular für die Gebotsabgabe (Windenergieanlagen an Land 1. August 2023) (pdf / 780 KB) * Inhaber BImSchG-Genehmigung (pdf / 49 KB) Angaben zum Bevollmächtigten (pdf / 45 KB) Weitere Windenergieanlagen (pdf / 110 KB) Bürgschaft (pdf / 65 KB) Formular für die Gebotsrücknahme (pdf / 65 KB) |
Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 85 Abs. 2 EEG getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären.
Hinsichtlich des Höchstwerts ist die nach § 85a Abs. 1 und 2 EEG getroffene Festlegung (AZ 4.08.01.01/1#6) zu beachten.
Stand: 08.09.2023