Ausschreibung Wind an Land: Gebotstermin 1. November 2024
Details zur Ausschreibungsrunde entnehmen Sie bitte dieser Seite.
Bekanntmachung der Ausschreibung
Gem. § 29 Abs. 1 EEG
Abgabefrist für den Gebotstermin | Ausschreibungs- volumen (kW) | Höchstwert (ct/kWh) | Meldefrist Genehmigung |
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4. November 2024 | 4.093.586 | 7,35 | 4. Oktober 2024 |
Gesetzliche Grundlage: § 29 Abs. 1 EEG |
Gebotstermin
Gebotstermin ist der 1. November 2024.
Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft.
Da der 1. November 2024 ein gesetzlicher Feiertag ist, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag, hier den 4. November 2024 (§§ 188, 193 BGB).
Die Abgabefrist für diesen Termin ist daher Montag, der 4. November 2024. Die Gebote müssen innerhalb der Frist am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen sein. Sie können an diesem Tag bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur in Bonn, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.
Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen dieses Gebotstermins beträgt 4.093.586 Kilowatt.
Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der installierten Leistung zu verstehen, für die ein Zahlungsanspruch nach dem EEG erworben werden kann.
Hintergrund
Das Ausschreibungsvolumen im Jahr 2024 beträgt insgesamt 10.000 Megawatt und wird gleichmäßig auf die vier Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt (§ 28 Abs. 2 EEG).
Das Volumen wird um die nach § 28 Abs. 3 und 5 EEG definierten Mengen angepasst.
Die Bundesnetzagentur kann das Ausschreibungsvolumen verringern (§ 28 Abs. 6 EEG), wenn zu erwarten ist, dass die ausgeschriebene Menge größer als die eingereichte Gebotsmenge sein wird (drohende Unterzeichnung).
Höchstwert
Der Höchstwert für diesen Gebotstermin beträgt 7,35 Cent pro Kilowattstunde nach der Festlegung der Bundesnetzagentur (AZ 4.08.01.01/1#22).
Der Höchstwert ist der Wert, der maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Meldefrist Genehmigungen
Teilnahmeberechtigt sind Projekte mit Genehmigungen nach dem BImSchG, die bis zum 4. Oktober 2024 erteilt und dem Register gemeldet wurden.
Zusatzgebote
Es können Zusatzgebote nach § 36j EEG für Anlagen, für die bereits ein Zuschlag erteilt wurde, abgegeben werden, wenn die installierte Leistung der Anlagen um mehr als 15 Prozent erhöht wird oder werden soll. Zusatzgebote können erst nach der Inbetriebnahme der Anlagen abgegeben werden.
Formatvorgaben
Die Bundesnetzagentur gibt zu diesem Termin nachfolgende Formatvorgaben im Sinne von § 30a Abs. 1 EEG verbindlich vor. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Hinweis: Je Gebot ist eine Sicherheit zu stellen. Wird eine Bürgschaft eingereicht, so ist eine Bürgschaft je Gebot einzureichen.
Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm wie beispielsweise dem Adobe Acrobat Reader (auf der Seite von Adobe kostenlos zu beziehen) am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.
Formulare, die für vorherige Gebotstermine veröffentlicht wurden, dürfen nicht mehr verwendet werden.
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Gebotsabgabe Wind an Land 1. November 2024 (pdf / 767 KB) Inhaber BImSchG-Genehmigung (pdf / 49 KB) Angaben zum Bevollmächtigten (pdf / 45 KB) Weitere Windenergieanlagen (pdf / 110 KB) Bürgschaft (pdf / 65 KB) Formular für die Gebotsrücknahme (pdf / 65 KB) |
Festlegungen
Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 85 Abs. 2 EEG getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären.
Hinsichtlich des Höchstwerts ist die nach § 85a Abs. 1 und 2 EEG getroffene Festlegung des Höchstwerts 2024 (Az 4.08.01.01/1#22) zu beachten.
Weitere Hinweise
Zusätzliche Unterlagen
Von Eigenerklärungen außerhalb des Gebotsformulars und der Zusendung weiterer Unterlagen ist im Rahmen einer zügigen Gebotsprüfung abzusehen. Insbesondere sind folgende Mitteilungen und Unterlagen überflüssig:
- Kopien der Genehmigungen
- Auszüge aus dem Marktstammdatenregister
- Mitteilung alter Behördenzuständigkeiten, alter Aktenzeichen, alter Genehmigungsinhaber oder alter Flurstücksbezeichnungen
- Eigenerklärungen der Inhaberschaft der Grundstücke
- Katasterauszüge
- Gesellschaftsverträge
Rückerstattung von Zahlungen
Nicht benötigte bar hinterlegte Sicherheiten, überzahlte Gebühren und sonstige zu diesem Verfahren eingegangene Zahlungen werden nach der Veröffentlichung der Ergebnisse dieses Gebotstermins unverzüglich freigegeben. Aufgrund verschiedener interner und externer Prüfprozesse dauert es nach Bekanntgabe der Ergebnisse regelmäßig bis zu sechs Wochen, bis die Zahlungen von der Bundeskasse ausgeführt werden.
Stand: 23.09.2024