Mindestanforderungen an Interoperabilität und technische Sicherheit

Mindestanforderung an Ladestecker

Alle öffentlich zugänglichen Ladepunkte müssen die europäischen Steckerstandards umsetzen, die in Anhang II der Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU definiert werden. Die technischen Anforderungen an die Stecker unterscheiden sich abhängig von der Ladeleistung und der bereitgestellten Stromart (Wechsel- oder Gleichstrom).

Normalladepunkte

  • Für das Wechselstromladen muss jeder Ladepunkt mindestens mit einer Typ 2 Steckdose oder einer Typ 2 Fahrzeugkupplung ausgerüstet werden.
  • Für das Gleichstromladen muss jeder Ladepunkt mindestens mit einer Combo Typ 2 – CCS Fahrzeugkupplung ausgerüstet sein.

Schnellladepunkte

  • Für das Wechselstromladen muss jeder Ladepunkt mindestens mit einer Typ 2 Fahrzeugkupplung ausgerüstet werden. Für das Gleichstromladen muss jeder Ladepunkt mindestens mit einer Combo Typ 2 – CCS Fahrzeugkupplung ausgerüstet werden. 
Ladepunkt Typ / LadeleistungWechselstrom (AC)Gleichstrom (DC)
Normalladepunkt (≤ 22 kW)Typ 2 Steckdose oder
Typ 2 Fahrzeugkupplung
Combo Typ 2 – CCS Fahrzeugkupplung
Schnellladepunkt (> 22 kW)Typ 2 FahrzeugkupplungCombo Typ 2 – CCS Fahrzeugkupplung

Andere Ladestecker und -kupplungen, können an öffentlich zugänglichen Ladepunkten zusätzlich verwendet werden. Dabei muss jedoch technisch sichergestellt werden, dass diese nur als Alternative zu einem vorgegebenen Stecker verwendet werden können, da sie sonst einen eigenen Ladepunkt darstellen würden.

Mindestanforderungen Mindestanforderungen

Zulässigkeit von CHAdeMO-kupplungen

Beim Aufbau von Schnellladepunkten, an denen das Gleichstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Schnellladepunkt mindestens mit Fahrzeugkupplungen des Typs CCS Combo 2 ausgerüstet sein.

Ein Ladepunkt, der nur über eine Fahrzeugkupplung des Typ CHAdeMO verfügt, entspricht demnach nicht den technischen Anforderungen.

Der Betrieb einer CHAdeMO-Fahrzeugkupplung an einem Schnellladepunkt ist jedoch möglich, wenn derselbe Ladepunkt ebenfalls über die obligatorische CCS Combo 2 Fahrzeugkupplung verfügt. Die beiden Fahrzeugkupplungen können nur dann einem gemeinsamen Ladepunkt zugeordnet werden, wenn sie nicht gleichzeitig betrieben werden können. Wird hingegen der parallele Betrieb beider Fahrzeugkupplungen ermöglicht, sind diese als insgesamt zwei Ladepunkte zu werten, wobei einer nicht den technischen Anforderungen genügt.

Viele Schnellladeeinrichtungen, die über eine CCS Combo 2 und CHAdeMO-Fahrzeugkupplung verfügen, sind so ausgestattet, dass kein paralleles Laden möglich ist. Dies entspricht dann den oben genannten Anforderungen.

Nachweis der technischen Sicherheit (Prüfprotokoll)

Betreiber von Ladepunkten müssen der Bundesnetzagentur auf Anforderung geeignete Unterlagen über die Einhaltung der technischen Anforderungen vorlegen (§ 4 Abs. 2 LSV).

Beim Aufbau und Betrieb von Ladeeinrichtungen sind insbesondere auch Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen zu berücksichtigen (§ 3 LSV, § 49 Abs. 1 EnWG).

Geeignete Unterlagen sind

Mindestangaben im Prüfprotokoll

Das eingereichte Prüfprotokoll für Ihre Ladeeinrichtung muss von einer Elektrofachkraft mit Prüferfahrung zusammengestellt, unterschrieben oder in anderer Form bestätigt sein und folgende Angaben beinhalten:

  1. Verantwortliche Person bzw. Personen: Name und Anschrift des Elektrounternehmens/der Elektrofachkraft
  2. Standort: Standort der Ladeeinrichtung (PLZ, Ort, Straße, Hausnummer)
  3. Prüfergebnis: Aus dem Prüfprotokoll muss klar und leicht erkennbar hervorgehen, dass die Prüfung mindestens nach DIN VDE 0100-0600 oder DIN VDE 0105-100 durchgeführt wurde, die Ladeeinrichtung keine Mängel aufweist und die elektrische Anlage den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
  4. Bestätigung: Prüfende Person, Datum, Unterschrift (per Hand oder maschinell eingefügt)

Liegt Ihnen kein entsprechendes Prüfprotokoll für Ihre Ladeeinrichtung, können Sie unser Formular: Nachweis der technischen Sicherheit (pdf / 79 KB) verwenden.

Punktuelles Aufladen/Mindestanforderungen an Authentifizierungsverfahren und Bezahlsysteme

Betreiber eines öffentlich zugänglichen Ladepunkts haben den Nutzern von elektrisch betriebenen Fahrzeugen das punktuelle Laden zu ermöglichen. Punktuelles Aufladen bedeutet, dass Kundinnen bzw. Kunden den Ladepunkt spontan (ad-hoc) nutzen können, ohne dass der Nutzer sich registrieren, eine schriftliche Vereinbarung schließen oder eine Geschäftsbeziehung mit dem Betreiber des Ladepunkts eingehen muss, die über Laden hinausgeht.

Für öffentlich zugängliche Ladepunkte mit einer Inbetriebnahme vor dem 13. April 2024 gelten die Anforderungen der Ladesäulenverordnung in der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gültigen Fassung.

Für öffentlich zugängliche Ladepunkte mit einer Inbetriebnahme seit dem 13. April 2024 gelten die Anforderungen des Artikel 5 der AFIR. Diese hängen von der Leistung des größten Ladepunkts der Ladeeinrichtung ab:

Kostenlose Nutzung

Der Kundschaft muss es möglich sein, kostenlos Strom laden zu können, ohne dass dazu eine Registrierung notwendig ist.

oder

Zahlungsvorgang

Ladepunkte ab 50 kW Leistung
Kartenzahlung

Der Zahlungsvorgang und die dafür erforderliche Authentifizierung hat mittels Zahlungskartenleser oder Geräten mit einer Kontaktlosfunktion (NFC) zu erfolgen, die mindestens Zahlungskarten lesen können.

Ladepunkte unter 50 kW Leistung

Der Zahlungsvorgang und die dafür erforderliche Authentifizierung hat mittels Zahlungskartenleser oder Geräten mit einer Kontaktlosfunktion (NFC) zu erfolgen, die mindestens Zahlungskarten lesen können, oder mit einem internetbasierten, sicheren Zahlungsinstrument, das in der Union weitverbreitet ist und keine Registrierung erfordert (bspw. mobile Webseite über QR-Code).

Hinweise:
Darüber hinaus können weitere Authentifizierungsverfahren und Bezahlsysteme angeboten werden. Alle Authentifizierungs- und Bezahlvorgänge müssen in unmittelbarer Nähe zur Ladeeinrichtung erfolgen können. Zahlungseinrichtungen können auch mehrere Ladeeinrichtungen innerhalb eines Standortes bedienen.
  
Öffentlich zugängliche Ladepunkte, die entlang des TEN-V-Straßennetzes oder auf einem sicheren und gesicherten Parkplatz stehen und vor dem 13. April 2024 errichtet wurden, müssen spätestens ab dem 1. Januar 2027 die Anforderungen aus Artikel 5 der AFIR umsetzen.

Anzeigepflicht für Public Keys von Ladepunkten

Seit April 2018 arbeitet die Bundesnetzagentur mit der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) zusammen. Daher wurde in unserem Online-Formular im Meldeportal ein optionales Feld für sogenannte Public Keys eingefügt.

Public Keys sind auf Messeinrichtungen aufgedruckte, eichrechtsrelevante Zahlenfolgen, die pro Ladepunkt vergeben werden. Sie ermöglichen Nutzerinnen und Nutzern des Ladepunkts, fernausgelesene Messwerte auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Die Anzeige der Public Keys bei uns ist für Betreiber von Ladeeinrichtungen solcher Herstellenden erforderlich, die als Ergebnis der Konformitätsbewertung nach dem Mess- und Eichgesetz eine Baumusterprüfbescheinigung mit entsprechender Verpflichtung erhalten haben.

Ob und wie Public Keys gemeldet werden müssen, können Sie der Betriebsanleitung Ihrer Ladeeinrichtung im Abschnitt „Messrichtigkeitshinweise gemäß Baumusterprüfbescheinigung“ entnehmen. Den Public Key finden Sie gewöhnlich auf dem Messgerät des Ladepunktes.

In der Regel bestehen Public Keys aus (großgeschriebenen) Buchstaben-Zahlen-Folgen mit mindestens 60 Zeichen.

Beispiel: ​0069 AC33 138F A76B F778 DA4D E52C 8F56 036F AE64 2AE5 1227 6A8C D39B 3694 A05D C3E5 EE6E 2A81 8638 ED06 6945 CD39 A437

Public Keys werden in der Ladesäulenkarte sowie Liste der Ladesäulen veröffentlicht.

Digital vernetzte Ladepunkte

Öffentlich zugängliche Ladepunkte müssen digital vernetzt sein. Diese Anforderung gilt seit dem 14. Oktober 2024 rückwirkend für alle Ladepunkte unabhängig vom Inbetriebnahmedatum.

Digital vernetzt bedeutet, dass der Ladepunkt Informationen in Echtzeit senden und empfangen kann, bidirektional mit dem Stromnetz und dem Elektrofahrzeug kommunizieren kann und aus der Ferne überwacht und gesteuert werden kann, einschließlich zum Starten und Stoppen des Ladevorgangs und zur Messung des Stromflusses.

Fähigkeit zum Intelligenten Laden

Ladepunkte, die seit dem 13. April 2024 in Betrieb genommen wurden, müssen zum intelligenten Laden fähig sein. Intelligentes Laden bezeichnet einen Ladevorgang, bei dem die Stärke des an die Batterie abgegebenen Stroms anhand elektronisch übermittelter Echtzeit-Informationen angepasst wird. Die Ladepunkte müssen somit technisch in der Lage sein, in Echtzeit auf Steuersignale reagieren zu können. Nicht entscheidend ist, ob die Steuerung bereits aktiviert wurde und praktiziert wird.

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