Beim Aufbau von Schnellladepunkten, an denen das Gleichstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Schnellladepunkt mindestens mit Fahrzeugkupplungen des Typs CCS Combo 2 ausgerüstet sein.
Ein Ladepunkt, der nur über eine Fahrzeugkupplung des Typ CHAdeMO verfügt, entspricht demnach nicht den technischen Anforderungen.
Der Betrieb einer CHAdeMO-Fahrzeugkupplung an einem Schnellladepunkt ist jedoch möglich, wenn derselbe Ladepunkt ebenfalls über die obligatorische CCS Combo 2 Fahrzeugkupplung verfügt. Die beiden Fahrzeugkupplungen können nur dann einem gemeinsamen Ladepunkt zugeordnet werden, wenn sie nicht gleichzeitig betrieben werden können. Wird hingegen der parallele Betrieb beider Fahrzeugkupplungen ermöglicht, sind diese als insgesamt zwei Ladepunkte zu werten, wobei einer nicht den technischen Anforderungen genügt.
Viele Schnellladeeinrichtungen, die über eine CCS Combo 2 und CHAdeMO-Fahrzeugkupplung verfügen, sind so ausgestattet, dass kein paralleles Laden möglich ist. Dies entspricht dann den oben genannten Anforderungen.