Nein, private Ladepunkte müssen nicht angezeigt werden.
Nur öffentlich zugängliche Normal- und Schnellladepunkte müssen laut der Ladesäulenverordnung angezeigt werden (§ 4 Abs. 1 LSV). Nur diese werden in das Ladesäulenregister aufgenommen.
Wird ein bisher privat genutzter Ladepunkt nachträglich öffentlich zugänglich, ist dies – spätestens zwei Wochen danach – anzuzeigen.
Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass Ladepunkte in Carports, Garagen, Garageneinfahrten oder auf sonstigen Parkflächen von Privatpersonen (natürlichen Personen) grundsätzlich keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte sind.
Unabhängig davon, spricht aus Sicht der Bundesnetzagentur nichts dagegen, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Wallbox einem bestimmten Personenkreis unentgeltlich zur Verfügung stellen möchten. Das können beispielsweise Personen aus der Nachbarschaft oder auch Bekannte sein.
In diesen Fällen ist von einer Anzeige abzusehen, da hier keine öffentliche Zugänglichkeit im Sinne der Ladesäulenverordnung vorliegt. Zudem obliegt es der Verbraucherin oder dem Verbraucher in diesen Fällen selbst, sich über ggf. einzuhaltende Rechtsnormen zu informieren.