Meldeprozess

Anzeige öffentlich zugänglicher Ladepunkte bei der Bundesnetzagentur

Die Anzeige öffentlich zugänglicher Ladepunkte erfolgt über das Meldeportal zum Ladesäulenregister. Wenn Sie noch nicht als Betreiber bei der Bundesnetzagentur gemeldet sind, ist für die Nutzung eine einmalige Registrierung erforderlich.

Öffentlich zugängliche Ladepunkte werden bei der Anzeige jeweils zu Ladeeinrichtungen (Ladesäule/Wallbox) zusammengefasst. Möchten Sie als Betreiber mehrere Ladeeinrichtungen anzeigen, müssen Sie entsprechend mehrere Anzeigen vornehmen. Eine Zusammenfassung von mehreren Ladeeinrichtungen zu einem Standort ist im Rahmen der Anzeige nicht vorgesehen.

Neben der Anzeige neuer Ladepunkte müssen auch Betreiberwechsel und Außerbetriebnahmen angezeigt werden. Auch diese Anzeigepflichten werden über das Meldeportal umgesetzt.

Ein Handbuch mit Erklärungen zu den wichtigsten Funktionen steht hier zur Verfügung:
Handbuch Meldeportal Ladesäulenregister (pdf / 5 MB)

Welche Daten benötigt bzw. prüft die Bundesnetzagentur im Rahmen des Anzeigeverfahrens?

Zunächst sollten Sie prüfen, ob Ihr Ladepunkt anzeigepflichtig ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn der Ladepunkt öffentlich zugänglich betrieben wird.

Auf die etwaige Notwendigkeit der Meldung der Ladepunkte beim Netzbetreiber wird ausdrücklich hingewiesen.

Für den Antrag werden in der Regel folgende Daten benötigt:

Die Bundesnetzagentur prüft, ob die

Muss ich meinen privaten Ladepunkt bei der Bundesnetzagentur melden?

Nein, private Ladepunkte müssen nicht angezeigt werden.

Nur öffentlich zugängliche Normal- und Schnellladepunkte müssen laut der Ladesäulenverordnung angezeigt werden (§ 4 Abs. 1 LSV). Nur diese werden in das Ladesäulenregister aufgenommen.

Wird ein bisher privat genutzter Ladepunkt nachträglich öffentlich zugänglich, ist dies – spätestens zwei Wochen danach – anzuzeigen.

Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass Ladepunkte in Carports, Garagen, Garageneinfahrten oder auf sonstigen Parkflächen von Privatpersonen (natürlichen Personen) grundsätzlich keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte sind.

Unabhängig davon, spricht aus Sicht der Bundesnetzagentur nichts dagegen, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Wallbox einem bestimmten Personenkreis unentgeltlich zur Verfügung stellen möchten. Das können beispielsweise Personen aus der Nachbarschaft oder auch Bekannte sein.

In diesen Fällen ist von einer Anzeige abzusehen, da hier keine öffentliche Zugänglichkeit im Sinne der Ladesäulenverordnung vorliegt. Zudem obliegt es der Verbraucherin oder dem Verbraucher in diesen Fällen selbst, sich über ggf. einzuhaltende Rechtsnormen zu informieren.

Benötige ich eine Genehmigung von der Bundesnetzagentur für die Inbetriebnahme meines öffentlich zugänglichen Ladepunktes?

Nein, es handelt sich um ein reines Anzeigeverfahren.

Eine Genehmigung oder Bestätigung ist für die Inbetriebnahme nicht erforderlich. Die Bundesnetzagentur kann bei ausbleibender Anzeige oder Nicht-Einhaltung der Anforderungen aus der Ladesäulenverordnung oder der Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) allerdings Maßnahmen ergreifen.

Zudem muss die Inbetriebnahme durch eine qualifizierte Elektrofachkraft erfolgen. Die einschlägigen technischen Anforderungen sind dabei zu berücksichtigen und zu dokumentieren.

Werden meine Angaben im Ladesäulenregister veröffentlicht?

Seit Inkrafttreten der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) am 29. Dezember 2023, ist die Veröffentlichung der angezeigten Ladepunkte unter Angabe des Betreibers auf unserer Internetseite obligatorisch (vgl. § 63 Abs. 4 Satz 4 und 5 EnWG). Dies hat zur Folge, dass alle im Ladesäulenregister vorliegenden Ladepunkte in die Veröffentlichungen aufgenommen werden.

Außerdem werden Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte im Ladesäulenregister namentlich benannt.

Teilnahme am THG-Quotenhandel

Die Bundesnetzagentur kann Ihnen keine Auskünfte über Anrechnungsvoraussetzungen von Strom auf die THG-Quote geben. Bitte wenden Sie sich mit diesbezüglichen Fragen per E-Mail an das Umweltbundesamt: 38BImSchV@uba.de

Zeitpunkt der Anzeige

Neue öffentlich zugängliche Ladepunkte müssen spätestens zwei Wochen nach Inbetriebnahme angezeigt werden.

Die Verpflichtung beinhaltet auch die Meldung von Außerbetriebnahmen (unverzüglich) und den Wechsel des Betreibers (unverzüglich).

Wird ein bisher privat genutzter Ladepunkt nachträglich öffentlich zugänglich, ist dies – spätestens zwei Wochen danach – anzuzeigen.

Anzeige von Ladepunkten durch Dienstleister

Dienstleistungsunternehmen können im Auftrag des Betreibers die Errichtung und die Außerbetriebnahme von Ladepunkten anzeigen und im Rahmen des Anzeigeprozesses als Ansprechperson für die Bundesnetzagentur agieren. Auch in diesem Fall müssen die Angaben zum Betreiber und dessen Kontaktdaten im Meldeportal hinterlegt werden.

Dienstleister müssen sich auf dem Meldeportal ein Konto des Typs „Dienstleister“ registrieren, um die Ladepunktanzeigen für einen oder mehrere Betreiber verwalten zu können. Die Verknüpfung und Rechteübergabe von einem Betreiber- an ein Dienstleisterkonto erfolgt innerhalb des Meldeprotals.

Eine Erklärung der Prozesse können Sie dem Handbuch zum Meldeportal entnehmen:
Handbuch Meldeportal Ladesäulenregister (pdf / 5 MB)

Betreiberwechsel

Die Anzeige muss im Meldeportal vom bisherigen Betreiber initiiert und vom neuen Betreiber bestätigt werden. Weitere Informationen zum Prozess können Sie dem Handbuch zum Meldeportal entnehmen: Handbuch Meldeportal Ladesäulenregister (pdf / 5 MB)

Außerbetriebnahme (auch vorübergehende)

Eine Außerbetriebnahme von Ladepunkten ist unverzüglich im Meldeportal anzuzeigen. Wichtig ist dabei die Angabe des Außerbetriebnahmezeitpunktes und des Grundes der Außerbetriebnahme.

Weitere Informationen zum Prozess können Sie dem Handbuch zum Meldeportal entnehmen:
Handbuch Meldeportal Ladesäulenregister (pdf / 5 MB)

Auch vorübergehende Außerbetriebnahmen sind anzeigepflichtig, wenn die geplante Dauer der Stilllegung über den typischen Zeitraum einer Wartung oder Reparatur hinausgeht. Dies wird bei Außerbetriebnahmen von länger als drei Monaten vermutet. Die Löschung der betreffenden Ladepunkte aus der Ladesäulenkarte und dem Register geschieht zeitversetzt mit der nächsten Aktualisierung der Karte.

Sofern eine Ladeeinrichtung nur für einen kürzeren Zeitraum außer Betrieb genommen werden muss, kann im Meldeportal stattdessen ein Wartungsfenster definiert werden.

Meldungen beim Netzbetreiber

Neben der Ladesäulenverordnung (LSV) sowie der Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) bestehen weitere gesetzliche Meldepflichten für öffentlich zugängliche und private Ladeeinrichtungen.

Ladeeinrichtungen sind vom Betreiber beim zuständigen Netzbetreiber anzumelden (§ 19 NAV). Die Anmeldung übernimmt in der Regel Ihre zuständige Elektrofachkraft.

Bitte informieren Sie sich auch bei der Elektrofachkraft oder bei dem Netzbetreiber über weitere gesetzliche Meldepflichten, die ggf. einzuhalten sind. Wer Ihr zuständiger Netzbetreiber ist, können Sie dem Netzportal der Verteilnetzbetreiber entnehmen.

Anzeige von Änderungen an Ladepunkten

Änderungen an den Datensätzen Ihrer bereits angezeigten Ladepunkte sollten schnellstmöglich im Meldeportal vermerkt werden.

Dafür sind sogenannte Korrekturmeldungen zu den betroffenen Ladeeinrichtungen anzulegen.

Weitere Informationen zum Prozess können Sie dem Handbuch zum Meldeportal entnehmen: Handbuch Meldeportal Ladesäulenregister (pdf / 5 MB)

Austausch oder Umbau von Ladeeinrichtungen

Anzeigepflicht bei Austausch

Wird eine bei der Bundesnetzagentur gemeldete Ladeeinrichtung vollständig durch eine neue Ladeeinrichtung ersetzt, ist sowohl die Außerbetriebnahme der aktuellen als auch die Inbetriebnahme der zukünftigen Einrichtung anzeigepflichtig.

Umbau gegebenenfalls anzeigepflichtig

Werden im Rahmen eines Umbaus einer bereits gemeldeten Ladeeinrichtung technisch relevante Änderungen an der Ladeeinrichtung vorgenommen, sind diese ggf. via Änderungsanzeige anzugeben. Dies kann zum Beispiel die Änderung der Zahl der Ladepunkte an einer Ladeeinrichtung sein.

Technische Modifikationen, die ausschließlich zum Erhalt der Funktionsfähigkeit oder des sicheren Betriebs des Ladepunkts durchgeführt werden, müssen nicht angezeigt werden.

Geographische Koordinaten von Ladeeinrichtungen

Bei der Anzeige einer Ladeeinrichtung sind zusätzlich zur Adresse auch die geographischen Koordinaten des Standortes anzugeben.

Koordinaten eines Orts können Sie zum Beispiel über Google Maps ermitteln:

  1. Öffnen Sie Google Maps in Ihrem Browser.
  2. Klicken Sie mit der rechten Maustaste auf den gewünschten Ort oder Bereich auf der Karte.
  3. Klicken Sie auf den Breiten- und Längengrad. Die Koordinaten werden dann automatisch kopiert und können bei der Anzeige im Meldeportal eingefügt werden.
Bitte beachten Sie das korrekte Zahlenformat. Die Angabe für den Breiten- und Längengrad muss im Dezimalformat erfolgen.
Beispiel:
Breitengrad: 50,714636
Längengrad: 7,123880

Verpflichtung der Betreiber zur Anzeige des Ladepunkts

Die Verpflichtung zur Anzeige des Aufbaus von Ladepunkten richtet sich an die Betreiber öffentlicher Ladepunkte.

Die LSV schließt nicht aus, dass sich ein Betreiber eines Dienstleisters oder eines Vertreters bei der Erfüllung seiner Pflichten zur Anzeige seiner öffentlichen Ladepunkte bedient. Jedoch hat der Betreiber dann sicherzustellen, dass die Verpflichtung zur Anzeige seitens des Dienstleisters in seinem Namen erfüllt wird. Die Verpflichtung beinhaltet auch die Meldung von Außerbetriebnahmen und den Wechsel des Betreibers.

Meldung privater/kommunaler Fläche für den Aufbau öffentlicher Ladepunkte

Die Bundesnetzagentur kann keine Anfragen zur geographischen Planung von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur beantworten. Bitte wenden Sie sich bei entsprechenden Rückfragen an die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur.

Die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur bietet Interessierten die Möglichkeit, in ihrem Eigentum befindliche Flächen über das Portal „FlächenTool“ zum Aufbau öffentlicher Ladepunkte zur Verfügung zu stellen. Das Portal richtet sich sowohl an Privatpersonen als auch an Unternehmen und Kommunen.

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