FAQ / Be­grif­fe

Meldeprozess

Muss ich meinen privaten Ladepunkt bei der Bundesnetzagentur melden?

Nein, private Ladepunkte müssen der Bundesnetzagentur nicht angezeigt werden.

Nur öffentlich zugängliche Normal- und Schnellladepunkte müssen laut der Ladesäulenverordnung angezeigt werden (§ 5 Abs. 1 und Abs. 4 LSV). Nur diese werden in das Ladesäulenregister aufgenommen.

Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass Ladepunkte in Carports, Garagen, Garageneinfahrten oder auf sonstigen Parkflächen von Privatpersonen (natürlichen Personen) grundsätzlich keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte sind.

Müssen auch öffentliche Ladepunkte mit weniger als 3,7 Kilowatt Ladeleistung gemeldet werden?

Nein, Normalladepunkte mit einer Ladeleistung von bis zu 3,7 Kilowatt müssen der Bundesnetzagentur nicht angezeigt werden (§ 7 LSV).

Eine freiwillige Anzeige ist natürlich möglich.

Anzeige öffentlich zugänglicher Ladepunkte bei der Bundesnetzagentur

Erstmeldung

Ihre erste Anzeige als Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte erfolgt über das Online-Formular der Bundesnetzagentur. Für jede zu meldende Ladeeinrichtung ist dabei das Online-Formular separat auszufüllen.

Weitere Meldungen

Weitere Meldungen von Ladeeinrichtungen können über das Online-Formular erfolgen. Alternativ können Sie weitere Ladeeinrichtungen auch über einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Excel-Datenbankauszug per E-Mail übermitteln.

Warum bekomme ich keine Betreibernummer, wenn ich einer Veröffentlichung im Ladesäulenregister bzw. auf der Ladesäulenkarte widerspreche?

Seit Inkrafttreten der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) am 29. Dezember 2023, ist die Veröffentlichung der angezeigten Ladepunkte auf der Internetseite der Bundesnetzagentur obligatorisch (vgl. § 63 Abs. 4 Satz 4 EnWG). Das Anzeigeverfahren bei der Bundesnetzagentur kann demnach nur abgeschlossen werden, wenn der Veröffentlichung nicht widersprochen wird.

Unabhängig davon spricht aus Sicht der Bundesnetzagentur nichts dagegen, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Wallbox der Nachbarschaft oder Bekannten z. B. unentgeltlich zur Verfügung stellen möchten.

In diesen Fällen ist allerdings von einer Anzeige bei der Bundesnetzagentur abzusehen, da hier eine öffentliche Zugänglichkeit im Sinne der Ladesäulenverordnung nicht vorliegt.

Die Bundesnetzagentur ist nicht zuständig für die Anrechnungsvoraussetzungen von Strom auf die THG-Quote. Wir bitten Sie, sich mit diesbezüglichen Fragen an das Umweltbundesamt zu wenden. Dies kann beispielsweise per E-Mail an 38BImSchV@uba.de erfolgen.

Zeitpunkt der Anzeige

Neue öffentlich zugängliche Ladepunkte müssen spätestens zwei Wochen nach Inbetriebnahme angezeigt werden.

Ein Betreiberwechsel und die Außerbetriebnahme von Ladepunkten muss unverzüglich gemeldet werden.

Wird ein bisher privat genutzter Ladepunkt nachträglich öffentlich zugänglich muss dies spätestens zwei Wochen nach Öffentlichwerden angezeigt werden.

Anzeige von Ladepunkten durch Dienstleister

Dienstleistungsunternehmen können im Auftrag des Betreibers die Errichtung und die Außerbetriebnahme von Ladepunkten anzeigen und im Rahmen des Anzeigeprozesses als Ansprechpersonen für die Bundesnetzagentur agieren. Die Angaben zu dem Betreiber sollen aber weiterhin dem tatsächlichen Betreiber gem. § 2 Nr. 8 LSV entsprechen.

Trägt der Dienstleister seine Daten im Online-Formular unter „Kontaktdaten“ ein, erhält nur er die von der Bundesnetzagentur per E-Mail versendete Eingangsbestätigung. Der Dienstleister kann den Betreiber jedoch im Nachgang als zusätzliche E-Mail-Empfängerin bzw. -Empfänger angeben.

Betreiberwechsel

Für die Meldung eines Betreiberwechsels nutzen Sie bitte das Formular: Betreiberwechsel (pdf / 69 KB) . Bitte geben Sie den aktuellen und den zukünftigen Betreiber inklusive seiner vierstelligen ID (sofern vorhanden) bei der Bundesnetzagentur an.

Benennen Sie bitte die betroffenen Ladeeinrichtungen und den jeweiligen Zeitpunkt des Wechsels eindeutig.

Senden Sie das vom aktuellen und vom zukünftigen Betreiber ausgefüllte und unterschriebene Formular per E-Mail an ladesaeulenverordnung@bnetza.de.
Bei Rückfragen zum Betreiberwechsel stimmen wir uns telefonisch oder per E-Mail mit Ihnen ab.

Außerbetriebnahme (auch vorübergehende)

Eine Außerbetriebnahme von Ladepunkten kann per Online-Formular bei der Bundesnetzagentur gemeldet werden.
Wichtig ist dabei die Angabe

  • des Ladeeinrichtungsbetreibers,
  • der von der Bundesnetzagentur vergebenen Betreiber-ID (sofern vorhanden),
  • der eindeutigen Benennung der betroffenen Ladeeinrichtungen

    und

  • des Zeitpunkts der Außerbetriebnahme.
Auch vorübergehende Außerbetriebnahmen sind anzeigepflichtig, wenn die geplante Dauer der Stilllegung über den typischen Zeitraum einer Wartung oder Reparatur hinausgeht. Dies wird bei Außerbetriebnahmen von länger als drei Monaten vermutet.

Nach Bearbeitung der Anzeige zur Außerbetriebnahme, senden wir Ihnen eine Bestätigung per E-Mail.

Die Löschung der betreffenden Ladepunkte aus der Ladesäulenkarte geschieht zeitversetzt mit der nächsten Aktualisierung der Karte.

Meldungen beim Netzbetreiber

Neben der Ladesäulenverordnung (LSV) bestehen weitere gesetzliche Meldepflichten für öffentlich zugängliche und private Ladeeinrichtungen.

§ 19 der Niederspannungsverordnung (NAV) schreibt vor, dass Ladeeinrichtungen vom Betreiber beim zuständigen Netzbetreiber anzumelden sind. Die Anmeldung übernimmt in der Regel Ihr zuständiger Elektriker.

Bitte informieren Sie sich auch bei dem zuständigen Elektriker oder bei dem Netzbetreiber über weitere gesetzliche Meldepflichten, die ggf. einzuhalten sind.

Änderungsanzeige

Sie können Änderungen an Datensätzen Ihrer bereits gemeldeten Ladepunkte anzeigen, um Fehleingaben zu korrigieren oder Änderungen an den Ladepunkten anzumelden.

Verwenden Sie dafür bitte den Excel-Datenbankauszug, den Sie von uns erhalten. Ändern oder ergänzen Sie die Excel-Tabelle unter Beachtung der Hinweise aus der E-Mail und senden Sie die Excel-Tabelle an ladesaeulenverordnung@bnetza.de

Austausch oder Umbau von Ladeeinrichtungen

Anzeigepflicht bei Austausch

Wird eine bei der Bundesnetzagentur gemeldete Ladeeinrichtung vollständig durch eine neue Ladeeinrichtung ersetzt, ist sowohl die Außerbetriebnahme der aktuellen als auch die Inbetriebnahme der zukünftigen Einrichtung anzeigepflichtig.

Umbau gegebenenfalls anzeigepflichtig

Werden im Rahmen eines Umbaus einer bei der Bundesnetzagentur gemeldeten Ladeeinrichtung technisch relevante Änderungen an der Ladeeinrichtung vorgenommen, sind diese ggf. im Rahmen einer Änderungsanzeige anzugeben. Dies kann zum Beispiel die Änderung der Zahl der Ladepunkte an einer Ladeeinrichtung sein.

Technische Modifikationen, die ausschließlich zum Erhalt der Funktionsfähigkeit oder des sicheren Betriebs des Ladepunkts durchgeführt werden, müssen nicht angezeigt werden.

Geographische Koordinaten von Ladeeinrichtungen

Bei der Anzeige einer Ladeeinrichtung sind zusätzlich zur Adresse auch die geographischen Koordinaten des Standortes anzugeben.

Koordinaten eines Orts können Sie zum Beispiel über Google Maps ermitteln:

  1. Öffnen Sie Google Maps in Ihrem Browser
  2. Klicken Sie mit der rechten Maustaste auf den gewünschten Ort oder Bereich auf der Karte.
  3. Klicken Sie auf den Breiten- und Längengrad. Die Koordinaten werden dann automatisch kopiert und können in das Onlineformular der Bundesnetzagentur eingefügt werden.

Bitte beachten Sie dabei das korrekte Zahlenformat! Die Angabe für den Breiten- und Längengrad muss im Dezimalformat erfolgen.

Beispiel:

  • Breitengrad: 50,714636 (oder: 50.714636)
  • Längengrad: 7,123880 (oder: 7.123880)

Verpflichtung zur Anzeige als Betreiber/in

Die Verpflichtung aus § 5 Ladesäulenverordnung (LSV) zur Anzeige des Aufbaus von Ladepunkten gegenüber der Bundesnetzagentur richtet sich an die Betreiber öffentlicher Ladepunkte. Betreiber ist, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt (§ 2 Nr. 8 LSV).

Die LSV schließt nicht aus, dass sich ein Betreiber eines Dienstleisters oder eines Vertreters bei der Erfüllung seiner Pflichten zur Anzeige seiner öffentlichen Ladepunkte bedient. Jedoch hat der Betreiber dann sicherzustellen, dass die Verpflichtung zur Anzeige seitens des Dienstleisters in seinem Namen erfüllt wird. Die Verpflichtung beinhaltet auch die Meldung von Außerbetriebnahmen und den Wechsel des Betreibers.

Meldung privater/kommunaler Fläche für den Aufbau öffentlicher Ladepunkte

Die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur bietet Interessenten die Möglichkeit, in Ihrem Eigentum befindliche Flächen über das Portal „FlächenTool“ zum Aufbau öffentlicher Ladepunkte zur Verfügung zu stellen. Das Portal richtet sich sowohl an Privatpersonen als auch an Unternehmen und Kommunen.

Öffentliche Zugänglichkeit

Definition „öffentliche Zugänglichkeit“

Öffentlich zugänglich sind Ladepunkte dann, wenn der Zugang oder der Erwerb einer Zutrittsberechtigung jedem potenziell Nutzenden gleichermaßen möglich ist (§ 2 Nr. 5 LSV). Öffentlich zugängliche Ladepunkte müssen als solche klar zu erkennen sein.

Typische Beispiele hierfür sind Ladepunkte auf Supermarkt- oder Kundenparkplätzen und in Parkhäusern.

Wird der Zugang dagegen nur einem bestimmten, klar abgrenzbaren Personenkreis* eingeräumt, liegt kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt vor.

*Ein bestimmter, klar abgrenzbarer Personenkreis ist dem Betreiber entweder namentlich bekannt oder kann von ihm bei Bedarf individuell identifiziert werden. Dies wäre zum Beispiel bei Angestellten, Mietenden bzw. Hotelbesuchenden, Personen aus der Nachbarschaft oder Familienangehörigen der Fall.

Sind Öffnungszeiten relevant für die „öffentliche Zugänglichkeit“?

Ja.

Zwar gehören die durchgehende Erreichbarkeit und Nutzbarkeit eines öffentlich zugänglichen Ladepunkts nicht zu den Anforderungen der Ladesäulenverordnung. Eingeschränkte Öffnungszeiten sind daher kein Kriterium für die Beurteilung, ob ein Ladepunkt als öffentlich zugänglich zu bewerten ist.

Allerdings muss der Ladepunkt für einen ausreichend langen Zeitraum zur Verfügung gestellt werden, um den Zweck einer öffentlichen Ladeeinrichtung erfüllen zu können. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Elektrofahrzeuge in vielen Fällen nur zu geringeren Anteilen aufgeladen werden, muss im Bereich des Normalladens (bis 22 kW) mit einer Standzeit eines einzelnen Elektrofahrzeugs von mehreren Stunden gerechnet werden.

Parkflächen von Privatpersonen

Ladepunkte in Carports, Garageneinfahrten oder auf sonstigen Parkflächen von Privatpersonen (natürlichen Personen) sind grundsätzlich keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte. Hier ist die Nutzung der Parkflächen ersichtlich auf Privatpersonen beschränkt und für potentielle Nutzer in der Regel nicht erkennbar, dass der private Grund befahren werden darf.

Sollte ein privater Ladepunkt dennoch öffentlich zugänglich gemacht werden, muss für potentiell Nutzende erkennbar sein, dass es sich bei dem Ladepunkt um einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt handelt.

Die Erkennbarkeit ist durch Veröffentlichung im Ladesäulenregister der Bundesnetzagentur zweifelsfrei gegeben.

Supermarkt-/Kunden-/Besucherparkplätze und Parkhäuser

Supermarkt-, Kunden- und Besucherparkplätze oder Parkhäuser sind grundsätzlich für jede/jeden zugänglich. Daher sind auch die dort befindlichen Ladepunkte öffentlich zugänglich.

Parkplätze für eine bestimmte Person bzw. ein konkretes Fahrzeug

Wenn z.B. durch eine entsprechende Beschilderung kenntlich gemacht ist, dass ein Parkplatz für eine bestimmte Person oder ein konkretes Fahrzeug reserviert ist, ist der zugehörige Ladepunkte nicht öffentlich zugänglich.

Firmen- bzw. Mitarbeiterparkplätze

Gelände bzw. Parkplatz nicht öffentlich zugänglich

Beispielsweise sind Parkflächen auf einem Firmengelände, die nur mit konkreter Berechtigung (z. B. für Angestellte) befahren werden können, nicht als öffentlich zugänglich einzustufen. Auch gekennzeichnete Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiter-Parkflächen, die nur von diesen genutzt werden dürfen, sind nicht öffentlich zugänglich. Daher sind auch die darauf befindlichen Ladepunkte nicht öffentlich zugänglich.

Firmenparkplatz öffentlich zugänglich

Wenn Firmenparkplätze von allen oder einem unbestimmten Personenkreis genutzt werden dürfen, können auch die auf ihnen befindlichen Ladepunkte als öffentlich zugänglich bewerten werden.

Parkplätze für einen festgelegten Personenkreis (z. B. Hotel/Car-Sharing/Arztpraxis/Mietshaus)

Befinden sich Ladepunkte auf Parkplätzen, die nur für einen festgelegten Personenkreis bestimmt sind, sind diese nicht öffentlich zugänglich. Solch ein Personenkreis muss dem Betreiber entweder namentlich bekannt oder individuell zu identifizieren sein. Voraussetzung ist auch hier, dass die Parkplätze ausreichend gekennzeichnet sind. Typische Beispiele sind Ladepunkte auf Parkplätzen von Hotels, (stationsbasiertem) Car-Sharing oder Arztpraxen.

Öffentlich geförderte Ladepunkte

Wenn es sich um einen öffentlich geförderten Ladepunkt handelt, müssen die Förderrichtlinien (beispielsweise des BMVI auf Bundes- bzw. der Bundesländer auf Landesebene) eingehalten werden.

In diesen Förderrichtlinien gibt es bestimmte Bedingungen für den Betrieb von Ladepunkten, die nach § 2 Nr. 5 LSV öffentlich zugänglich sind. Förderrichtlinien können zum Beispiel Vorgaben zu den Öffnungszeiten der Ladepunkte machen.

Für die Kontrolle und Bewertung, ob im konkreten Einzelfall ein rechtmäßiger Betrieb eines geförderten Ladepunktes im Sinne der jeweiligen Förderrichtlinie vorliegt, ist die jeweilige Bewilligungsbehörde des Bundes bzw. Landes und nicht die Bundesnetzagentur zuständig.

Mindestanforderungen an Interoperabilität und technische Sicherheit

Mindestanforderung an Ladestecker

Alle öffentlich zugänglichen Ladepunkte, die nach dem 17. Juni 2016 installiert wurden, müssen nach der LSV einheitliche Stecker anbieten.

Normalladepunkte

  • Für das Wechselstromladen muss jeder Ladepunkt mindestens mit einer Typ 2 Steckdose oder einer Typ 2 Fahrzeugkupplung ausgerüstet werden. (§ 3 Abs. 1 LSV)
  • Für das Gleichstromladen muss jeder Ladepunkt mindestens mit einer Combo-Typ 2–CCS-Fahrzeugkupplung ausgerüstet sein. (§ 3 Abs. 3 LSV)

Schnellladepunkte

  • Für das Wechselstrom- und Gleichstromladen muss jeder Ladepunkt mindestens mit einer Combo-Typ 2–CCS-Fahrzeugkupplung ausgerüstet werden (§ 3 Abs. 2 LSV).

Andere Ladestecker und -kupplungen, können an öffentlich zugänglichen Ladepunkten zusätzlich verwendet werden. Dabei muss jedoch technisch sichergestellt werden, dass diese nur als Alternative zu einem vorgegebenen Stecker verwendet werden können, da diese sonst einen eigenen Ladepunkt darstellen würden.

Nachweis der technischen Sicherheit (Prüfprotokoll)

Schnellladepunkte

Betreiber von Schnellladepunkten müssen der Bundesnetzagentur geeignete Unterlagen über die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 Abs. 4 LSV vorlegen.

In § 3 Abs. 4 LSV ist festgelegt, dass beim Aufbau und Betrieb von Ladeeinrichtungen insbesondere auch Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen nach § 49 Abs. 1 EnWG anzuwenden sind.

Geeignete Unterlagen sind

Normalladepunkte

Für Normalladepunkte mit einer Ladeleistung bis zu 22 kW müssen keine Nachweise zu technischen Anforderungen eingereicht werden. Dennoch müssen die Betreiber für die technische Sicherheit Sorge tragen.

Mindestangaben im Prüfprotokoll (Prüfprotokollprotokoll)

Das bei der Bundesnetzagentur eingereichte Prüfprotokoll für Ihre Schnellladeeinrichtung muss von einer Elektrofachkraft mit Prüferfahrung zusammengestellt, unterschrieben oder in anderer Form bestätigt sein und folgende Angaben beinhalten:

  1. Verantwortliche Personen: Name und Anschrift des Elektrounternehmens/der Elektrofachkraft
  2. Standort: Standort der Ladeeinrichtung (PLZ, Ort, Straße, Hausnummer)
  3. Prüfergebnis: Aus dem Prüfprotokoll muss klar und leicht erkennbar hervorgehen, dass die Prüfung mindestens nach DIN VDE 0100-0600 oder DIN VDE 0105-100 durchgeführt wurde, die Ladeeinrichtung keine Mängel aufweist und die elektrische Anlage den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
  4. Bestätigung: Prüfende Person, Datum, Unterschrift (per Hand oder maschinell eingefügt)

Liegt Ihnen kein entsprechendes Prüfprotokoll für Ihre Schnellladeeinrichtung vor, können Sie das Formular: Nachweis der technischen Sicherheit (pdf / 54 KB) verwenden.

Punktuelles Aufladen/Mindestanforderungen an Authentifizierungsverfahren und Bezahlsysteme

Betreiber eines öffentlich zugänglichen Ladepunkts haben den Nutzern von elektrisch betriebenen Fahrzeugen das punktuelle Laden zu ermöglichen. Punktuelles Aufladen bedeutet, dass Kundinnen bzw. Kunden den Ladepunkt spontan (ad-hoc) nutzen können, ohne eine dauerhafte Vertragsbeziehung mit dem Betreiber eingehen zu müssen (vgl. § 2 Nr. 9 LSV).

Die Mindestanforderung an das ad-hoc Laden sieht eine der beiden nachfolgenden Nutzungs- und Zahlungsmöglichkeiten vor (vgl. § 4 LSV):

Kostenlose Nutzung oder Nutzung gegen Bargeldzahlung

Der Kundschaft muss es möglich sein, entweder gegen Bargeldzahlung in unmittelbarer Umgebung zum Ladepunkt oder kostenlos Strom laden zu können. Es muss eine der beiden Nutzungsoptionen angeboten werden, ohne dass dazu eine Authentifizierung notwendig ist.

oder

Bargeldloser Zahlungsvorgang

Für den bargeldlosen Zahlungsvorgang unterschieden sich die Mindestanforderungen je nach Datum der erstmaligen Inbetriebnahme des Ladepunktes:
Inbetriebnahme vor dem 1. Juli 2023

Kartenzahlung oder webbasiertem Zahlungssystem

Der bargeldlose Zahlungsvorgang und die dafür erforderliche Authentifizierung hat entweder mittels eines gängigen Kartenzahlungssystems oder eines webbasierten Zahlungssystems zu erfolgen.

Ersteres kann zum Beispiel durch eine direkte Zahlung mit einer EC-Karte in unmittelbarer Umgebung zum Ladepunkt erfolgen. Sollte nur ein webbasiertes Zahlungssystem angeboten werden, muss zudem ein kostenloser Zugang ohne Registrierung zu diesem gegeben sein, zum Beispiel durch eine kostenlos zugängliche Web-Applikation

Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2023

Kredit- und Debitkartenzahlung

Der bargeldlose Zahlungsvorgang und die dafür erforderliche Authentifizierung hat durch kontaktloses Vorhalten mit einer gängigen, NFC-fähigen Kredit- und Debitkarte zu erfolgen. Zur Authentifizierung ist die PIN-Eingabe über ein PIN-Pad erforderlich.

Es ist ausreichend, wenn mehrere Ladepunkte über ein gemeinsam genutztes Terminal zur Authentifizierung und Durchfürung des Zahlungsvorgangs in unmittelbarer Nähe verfügen

Hinweis
Darüber hinaus können weitere Authentifizierungsverfahren und Bezahlsysteme angeboten werden. Alle Authentifizierungs- und Bezahlvorgänge müssen gemäß LSV in unmittelbarer Nähe zur Ladeeinrichtung erfolgen können.

Konformität von Ladeeinrichtung mit CHAdeMO-Stecker

Anzeigepflicht für Public Keys von Ladepunkten

Seit April 2018 arbeitet die Bundesnetzagentur mit der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) zusammen und hat im Online-Formular ein optionales Feld für sogenannte Public Keys eingefügt.

Public Keys sind auf Messeinrichtungen aufgedruckte, eichrechtsrelevante Zahlenfolgen, die pro Ladepunkt vergeben werden. Sie ermöglichen Nutzerinnen und Nutzern des Ladepunkts, fernausgelesene Messwerte auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Die Anzeige der Public Keys bei der Bundesnetzagentur ist für Betreiber von Ladeeinrichtungen solcher Herstellenden erforderlich, die als Ergebnis der Konformitätsbewertung nach dem Mess- und Eichgesetz eine Baumusterprüfbescheinigung mit entsprechender Verpflichtung erhalten haben.

Ob und wie Public Keys gemeldet werden müssen, können Sie der Betriebsanleitung Ihrer Ladeeinrichtung im Abschnitt „Messrichtigkeitshinweise gemäß Baumusterprüfbescheinigung“ entnehmen. Den Public Key finden Sie in der Regel auf dem Messgerät des Ladepunktes.

In der Regel bestehen Public Keys aus (großgeschriebenen) Buchstaben-Zahlen-Folgen mit mindestens 60 Zeichen.

Beispiel: ​0069 AC33 138F A76B F778 DA4D E52C 8F56 036F AE64 2AE5 1227 6A8C D39B 3694 A05D C3E5 EE6E 2A81 8638 ED06 6945 CD39 A437

Public Keys werden in der Ladesäulenkarte und der Liste der Ladesäulen der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

Standardisierte Datenschnittstelle

Bei öffentlich zugänglichen Ladepunkten die ab dem 1. März 2022 in Betrieb genommen bzw. öffentlich zugänglich gemacht wurden, muss nach § 3 Nr. 4 LSV eine standardisierte Schnittstelle vorhanden sein. So könnten Autorisierungs- und Abrechnungsdaten sowie dynamische Daten zur Betriebsbereitschaft und zum Belegungsstatus übermittelt werden.

Die Schnittstellentechnologie ist dabei nicht vorgeschrieben. Die Schnittstelle sollte aber auf konsensbasierten Standards oder Industriestandards basieren. Die Vorgaben zur Datenschnittstelle sollen die Transparenz des Ladevorgangs erhöhen und das Laden für Nutzende vereinfachen.

Datenveröffentlichung

Datenveröffentlichung im Excel- und CSV-Dateiformat

In der Ladesäulenliste der Bundesnetzagentur sind die Daten zu allen Ladepunkten und Ladeeinrichtungen in Deutschland aufgeführt. Die Liste wird monatlich aktualisiert und steht zum Download zur Verfügung. Darin sind alle Ladepunkte enthalten, für die das Anzeigeverfahren bei der Bundesnetzagentur abgeschlossen ist.

Die Listen enthalten Angaben zum

  • Bundesland,
  • Landkreis bzw. kreisfreien Stadt

    und
  • jeweiligen Inbetriebnahmedatum der Ladeeinrichtung.

Jede Zeile in der Excel-Tabelle entspricht einer Ladeeinrichtung.

Die LSV ermöglicht keine lückenlose Erfassung der gesamten deutschen Ladeinfrastruktur. Die Zahl der öffentlich zugänglichen Ladeeinrichtungen in Deutschland ist daher größer als in der Liste dargestellt.

Wenn öffentlich zugängliche Ladeeinrichtungen nicht in der Ladesäulenkarte verzeichnet sind, kann dies unterschiedliche Gründe haben:

  • Die Ladeeinrichtung wurde vom Betreiber bis zum Zeitpunkt der letzten Aktualisierung nicht angezeigt.
  • Das Anzeigeverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
  • Die Anzeige erfolgte mit einem Inbetriebnahmedatum, das in der Zukunft liegt.

Die Veröffentlichung der Bundesnetzagentur enthält nur Ladeeinrichtungen, die sich nach dem vorliegenden Datenstand bereits in Betrieb befinden.

Hinweis zur Datennutzung

Die in der Liste veröffentlichten Registerdaten stehen der Öffentlichkeit zur freien Verfügung und Verwendung: Die Daten können kostenfrei heruntergeladen und gespeichert werden. Eine Haftung der Bundesnetzagentur für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten wird ausgeschlossen. Die Daten sind durch eine Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz lizenziert.

Daten, die unter der Lizenz CC BY 4.0 stehen, dürfen unter Namensnennung geteilt, vervielfältigt und bearbeitet werden. Als Namensnennung für Daten dieser Internetseite ist „bundesnetzagentur.de“ zu verwenden.

Datenveröffentlichung auf der Ladesäulenkarte der Bundesnetzagentur

Auf der interaktiven Ladesäulenkarte der Bundesnetzagentur sind alle Ladepunkte in Deutschland angezeigt, die das Anzeigeverfahren bei der Bundesnetzagentur durchlaufen haben.

Die LSV ermöglicht keine lückenlose Erfassung der gesamten deutschen Ladeinfrastruktur. Die Zahl der öffentlich zugänglichen Ladeeinrichtungen in Deutschland ist daher größer als in der Karte dargestellt.

Datenveröffentlichung auf Karten von Drittanbietern

Drittanbietende können die Ladesäulenliste der Bundesnetzagentur für die Darstellung auf ihren eigenen Karten nutzen. Die Liste ist als Excel- sowie CSV-Datei verfügbar und wird monatlich aktualisiert. Eine Übersicht, welche Drittanbietenden die Daten nutzen, liegt der Bundesnetzagentur nicht vor. Jedoch muss der Drittanbietende bei der Datenveröffentlichung die Internetseite „bundesnetzagentur.de“ namentlich als Quelle angeben.

Neben der Nutzung der Daten aus der Ladesäulenliste ist auch die direkte Einbindung der Ladesäulenkarte per iFrame oder WFS-Dienst auf Websites von Drittanbietenden möglich. Sollten Sie an einer Einbindung interessiert sein, wenden Sie sich für weitere Informationen gerne an ladesaeulenverordnung@bnetza.de

Ich habe eine öffentliche Ladeeinrichtung entdeckt, die nicht auf der Ladesäulenkarte verzeichnet ist

Wenn ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt nicht auf der Ladesäulenkarte und der Liste der veröffentlichten Ladesäulen verzeichnet ist, kann dies u. a. folgende Gründe haben:

  • Die Ladesäule wurde bereits vom Betreiber bei uns angezeigt. Die Anzeige befindet sich aber noch in Bearbeitung und ist daher noch nicht veröffentlicht.
  • Die Namen des Betreibers auf der Ladesäule und in unserem Ladesäulenregister weichen voneinander ab. Dies kann insbesondere bei Konzernen der Fall sein, bei dem das E-Mobilitätgeschäft auf verschiedene Tochterunternehmen aufgeteilt ist.
  • Der Betreiber hat bei der Anzeige der Ladeeinrichtung ein Inbetriebnahmedatum angegeben, das in der Zukunft liegt. Die Veröffentlichung der Bundesnetzagentur enthält nur Ladeeinrichtungen, die sich nach dem vorliegenden Datenstand bereits in Betrieb befinden.
  • Die Ladeeinrichtung ist nicht öffentlich zugänglich im Sinne der Ladesäulenverordnung oder wurde vor dem 14. Juni 2017 in Betrieb genommen.

Die Veröffentlichung von Ladepunkten auf der Ladesäulenkarte basiert auf folgender rechtlicher Basis:

Betreiber öffentlicher Ladepunkte sind nach Ladesäulenverordnung verpflichtet, ihre Ladepunkte bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen. Seit Inkrafttreten der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) am 29. Dezember 2023, ist die Veröffentlichung der angezeigten Ladepunkte auf der Internetseite der Bundesnetzagentur obligatorisch (vgl. § 63 Abs. 4 Satz 4 EnWG). Grundsätzlich ist die Bundesnetzagentur auf die sorgfältige Anzeige des Betreibers angewiesen, da ihr keine anderweitigen, offiziellen Informationsquellen über die Inbetriebnahme von öffentlich zugänglichen Ladepunkten zur Verfügung stehen.

Sofern der Betreiber eindeutig zu identifizieren ist, können wir Hinweise auf fehlende öffentliche Ladeeinrichtungen prüfen und an den Betreiber weiterleiten.

Falsche Angaben zu Ladeeinrichtungen auf der Ladesäulenkarte

Sie haben vor Ort festgestellt, dass die Angaben zu einer öffentlich zugänglichen Ladeeinrichtung auf der Ladesäulenkarte falsch sind. Zum Beispiel stimmen Angaben zu Anzahl der Ladepunkte nicht oder die Ladeeinrichtung ist dauerhaft defekt.

Die Bundesnetzagentur kann Hinweisen zu Unstimmigkeiten bei den Angaben zu öffentlich zugänglichen Ladepunkten nachgehen. Schreiben Sie uns dazu eine E-Mail an ladesaeulenverordnung@bnetza.de mit Angaben zu folgenden Punkten:

  • Standort der Ladeeinrichtung (Adresse und optional geographische Koordinaten)
  • Name des Betreibers der Ladeeinrichtungen
  • Was ist das Problem?
  • ggf. Hinweise zu der öffentlichen Zugänglichkeit (Art der Fläche bzw. des Geländes auf dem sich die Ladeeinrichtung befindet, z.B. Parkplatz eines Supermarktes; Hinweisschilder zur Nutzung der Ladeeinrichtungen oder der Parkflächen; Zugangsbeschränkungen, wie Schranken)

Sofern der Betreiber eindeutig zu identifizieren ist, können wir Hinweise auf fehlerhafte Angaben prüfen und an den Betreiber weiterleiten.

Begriffe

Ladesäulenverordnung (LSV)

Am 17. März 2016 trat die Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile (Ladesäulenverordnung - LSV) in Kraft.

Sie definiert Mindestanforderungen an öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur und schreibt die Anzeige von öffentlich zugänglichen Ladepunkten bei der Bundesnetzagentur vor.

Betreiber

Im Rahmen der LSV ist Betreiber, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt.

Es kommt hiernach auf den bestimmenden Einfluss auf den Ladepunktbetrieb an, d. h. darauf, wer die maßgeblichen Entscheidungen trifft. Indizien können dabei auch sein, wer das wirtschaftliche Risiko trägt, die tatsächliche Bestimmungsmacht hat oder die Arbeitsweise bestimmt.

Die LSV schließt dabei nicht aus, dass sich ein Betreiber eines Dienstleisters, Vertreters etc. bei der Erfüllung seiner Pflichten (mithin auch der Pflicht den Aufbau von Ladepunkten bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen) bedient.

Wer Betreiber und wer Dienstleister ist, stellt somit eine Frage des zivilrechtlichen Innenverhältnisses und der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall dar.

Ladeeinrichtung für Elektromobile (Ladesäule oder Wallbox)

Eine Ladeeinrichtung (Ladesäule oder Wallbox) kann einen oder mehrere Ladepunkte aufweisen.

Ladepunkt

Ein Ladepunkt ist eine Einrichtung, an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann (§ 2 Abs. 6 LSV).

An einem Ladepunkt können eine oder auch mehrere unterschiedliche Ladesteckdosen bzw. Ladekupplungen vorhanden sein.

Man unterscheidet Normalladepunkte und Schnellladepunkte.

Normalladepunkt

An einem Normalladepunkt kann Strom mit einer Ladeleistung von höchstens 22 Kilowatt geladen werden (§ 2 Abs. 7 LSV).

Normalladepunkte können sowohl mit der Möglichkeit des Wechselstrom- oder des Gleichstromladens aufgebaut sein.

Schnellladepunkt

An einem Schnellladepunkt kann Strom mit einer Ladeleistung von mehr als 22 Kilowatt geladen werden (§ 2 Abs. 8 LSV).

Schnellladepunkte können mit der Möglichkeit des Wechselstrom- oder des Gleichstromladens aufgebaut sein.

Ladesteckdose

Eine Ladesteckdose ist fest in die Ladeeinrichtung verbaut. Zum Laden benötigt man zusätzlich ein externes Ladekabel.

Ladesteckdosen und Ladekupplungen werden dann zu einem gemeinsamen Ladepunkt zusammengefasst, wenn sich die Ladesteckdose und Ladekupplung nicht gleichzeitig verwenden lassen.

Ladekupplung

Die Ladekupplung ist über ein angeschlagenes Ladekabel fest mit einer Ladeeinrichtung verbunden und kann direkt zum Laden des Elektrofahrzeugs verwendet werden.

Ladesteckdosen und Ladekupplungen werden dann zu einem gemeinsamen Ladepunkt zusammengefasst, wenn sich die Ladesteckdose und Ladekupplung nicht gleichzeitig verwenden lassen.

BDEW Codes / EVSE Operator-ID (Optional)

Die Energie Codes & Services GmbH als Tochterunternehmen des BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. vergibt auf Antrag von Ladestationsbetreiber eine EVSE Operator-ID.

Die EVSE Operator-ID kann als optionale Angabe bei der Meldung von Ladepunkten bei der Bundesnetzagentur mit angezeigt werden. Die EVSE Operator-ID besteht aus dem Länderkürzel (DE) und der Provider-ID (3 Stellen), z.B. „DE-XYZ“.

Weitere Informationen finden Sie direkt auf der Homepage des BDEW.

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