FAQ / Be­grif­fe

Der Meldeprozess von öffentlich zugänglichen Ladepunkten ist in der Ladesäulenverordnung (LSV) geregelt. Wir beantworten Ihnen häufig gestellte Fragen zu den gesetzlichen Regelungen.

Hinweis
Am 29. Dezember 2023 ist das novellierte Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft getreten. Seitdem ist die Veröffentlichung der angezeigten Ladepunkte unter Angabe des Betreibers obligatorisch (vgl. § 63 Abs. 4 Satz 3 und 4 EnWG).

Meldeprozess

Muss ich meinen privaten Ladepunkt bei der Bundesnetzagentur melden?

Nein, private Ladepunkte müssen nicht angezeigt werden.

Nur öffentlich zugängliche Normal- und Schnellladepunkte müssen laut der Ladesäulenverordnung angezeigt werden (§ 5 Abs. 1 und Abs. 4 LSV). Nur diese werden in das Ladesäulenregister aufgenommen.

Wird ein bisher privat genutzter Ladepunkt nachträglich öffentlich zugänglich, ist dies – spätestens zwei Wochen danach – anzuzeigen.

Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass Ladepunkte in Carports, Garagen, Garageneinfahrten oder auf sonstigen Parkflächen von Privatpersonen (natürlichen Personen) grundsätzlich keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte sind.

Unabhängig davon, spricht aus Sicht der Bundesnetzagentur nichts dagegen, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Wallbox einem bestimmten Personenkreis unentgeltlich zur Verfügung stellen möchten. Das können beispielsweise Personen aus der Nachbarschaft oder auch Bekannte sein.

In diesen Fällen ist von einer Anzeige abzusehen, da hier keine öffentliche Zugänglichkeit im Sinne der Ladesäulenverordnung vorliegt. Zudem obliegt es der Verbraucherin oder dem Verbraucher in diesen Fällen selbst, sich über ggf. einzuhaltende Rechtsnormen zu informieren.

Benötige ich eine Genehmigung von der Bundesnetzagentur für die Inbetriebnahme meines öffentlich zugänglichen Ladepunktes?

Nein, es handelt sich um ein reines Anzeigeverfahren.

Eine Genehmigung oder Bestätigung ist für die Inbetriebnahme nicht erforderlich. Die Bundesnetzagentur kann bei ausbleibender Anzeige oder Nicht-Einhaltung der Anforderungen aus der Ladesäulenverordnung allerdings Maßnahmen ergreifen.

Zudem muss die Inbetriebnahme durch eine qualifizierte Elektrofachkraft erfolgen. Die einschlägigen technischen Anforderungen sind dabei zu berücksichtigen.

Müssen auch öffentliche Ladepunkte mit weniger als 3,7 Kilowatt Ladeleistung bei der Bundesnetzagentur gemeldet werden?

Nein, öffentlich zugängliche Normalladepunkte mit einer Ladeleistung von bis zu 3,7 Kilowatt müssen nicht angezeigt werden (§ 7 LSV).

Eine freiwillige Anzeige ist natürlich möglich.

Anzeige öffentlich zugänglicher Ladepunkte bei der Bundesnetzagentur

Erstmeldung

Ihre erste Anzeige als Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte erfolgt über unser Online-Formular.

Öffentlich zugängliche Ladepunkte werden bei der Anzeige jeweils zu Ladeeinrichtungen (Ladesäule/Wallbox) zusammengefasst. Mit jeder Anzeige kann eine Ladeeinrichtung mit ein bis vier Ladepunkten eingegeben werden. Möchten Sie als Betreiber mehrere Ladeeinrichtungen anzeigen, müssen Sie entsprechend mehrere Anzeigen vornehmen. Eine Zusammenfassung von mehreren Ladeeinrichtungen zu einem Standort ist im Rahmen der Anzeige nicht vorgesehen.

Weitere Meldungen

Weitere Meldungen von Ladeeinrichtungen können ebenfalls über unser Online-Formular erfolgen. Alternativ können Sie auch den von uns per Mail bereitgestellten Excel-Datenbankauszug erweitern. Markieren Sie dazu bitte die neu hinzugefügten Zellen farblich.

Übersicht der Anzeigepflichten mit Meldefristen

MeldungstypNormalladepunktSchnellladepunktMeldefrist
AufbauAnzeige über Online-Formular LadepunktanzeigeSpätestens zwei Wochen nach Inbetriebnahme
Nachweis über technische SicherheitNicht erforderlichPrüfprotokoll nach
VDE DIN 0100-600 bzw.
VDE DIN 0105-100 oder Nachweis per Formular zur technischen Sicherheit
Spätestens zwei Wochen nach Inbetriebnahme
AußerbetriebnahmeAnzeige über Online-Formular LadepunktanzeigeUnverzüglich
Wechsel des BetreibersAnzeige über Formular zum BetreiberwechselSpätestens zwei Wochen nach Inbetriebnahme
Ausgenommen von den Anforderungen der LSV sind Ladepunkte mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 Kilowatt.

Warum kann ich der Veröffentlichung im Ladesäulenregister bzw. auf der Ladesäulenkarte nicht widersprechen?

Seit Inkrafttreten der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) am 29. Dezember 2023, ist die Veröffentlichung der angezeigten Ladepunkte unter Angabe des Betreibers auf unserer Internetseite obligatorisch (vgl. § 63 Abs. 4 Satz 3 und 4 EnWG). Dies hat zur Folge, dass seit dem 1. März 2024 alle im Ladesäulenregister vorliegenden Ladepunkte in die Veröffentlichungen aufgenommen werden.

Außerdem werden Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte, die bislang anonymisiert worden sind, zukünftig im Ladesäulenregister namentlich benannt.

Falls Sie Ihre Ladepunkte aufgrund der Gesetzesänderung nicht mehr öffentlich zugänglich betreiben wollen, ist die Anzeige einer Außerbetriebnahme erforderlich. Das entsprechende Formular erreichen Sie hier.

Teilnahme am THG-Quotenhandel

Die Bundesnetzagentur kann Ihnen keine Auskünfte über Anrechnungsvoraussetzungen von Strom auf die THG-Quote geben. Bitten wenden Sie sich mit diesbezüglichen Fragen per E-Mail an das Umweltbundesamt: 38BImSchV@uba.de

Zeitpunkt der Anzeige

Neue öffentlich zugängliche Ladepunkte müssen spätestens zwei Wochen nach Inbetriebnahme angezeigt werden.

Die Verpflichtung beinhaltet auch die Meldung von Außerbetriebnahmen (unverzüglich) und den Wechsel des Betreibers (innerhalb von zwei Wochen).

Wird ein bisher privat genutzter Ladepunkt nachträglich öffentlich zugänglich, ist dies – spätestens zwei Wochen danach – anzuzeigen.

Anzeige von Ladepunkten durch Dienstleister

Dienstleistungsunternehmen können im Auftrag des Betreibers die Errichtung und die Außerbetriebnahme von Ladepunkten anzeigen und im Rahmen des Anzeigeprozesses als Ansprechperson für die Bundesnetzagentur agieren. Die Angaben zu dem Betreiber müssen aber weiterhin denen des tatsächlichen Betreibers (§ 2 Nr. 8 LSV) entsprechen.

Trägt der Dienstleister seine Daten im Online-Formular unter „Kontaktdaten“ ein, erhält nur er die per E-Mail versendete Eingangsbestätigung. Der Dienstleister wird im Nachgang zur zusätzlichen Übermittlung der Kontaktdaten des Betreibers aufgefordert.

Betreiberwechsel

Die Meldung eines Betreiberwechsels hat innerhalb von zwei Wochen nach Inbetriebnahme zu erfolgen. Nutzen Sie hierfür bitte unser Formular: Betreiberwechsel (pdf / 69 KB) . Bitte geben Sie den aktuellen und den zukünftigen Betreiber inklusive seiner vierstelligen ID (sofern vorhanden) an.

Benennen Sie bitte die betroffenen Ladeeinrichtungen und den jeweiligen Zeitpunkt des Wechsels eindeutig. Zur eindeutigen Bezeichnung der Ladeeinrichtungen nutzen Sie bitte die vierstelligen Ladeeinrichtungsnummern.

Senden Sie das vom aktuellen und vom zukünftigen Betreiber ausgefüllte und unterschriebene Formular per E-Mail an ladesaeulenverordnung@bnetza.de.

Bei Rückfragen zum Betreiberwechsel stimmen wir uns telefonisch oder per E-Mail mit Ihnen ab.

Außerbetriebnahme (auch vorübergehende)

Eine Außerbetriebnahme von Ladepunkten ist unverzüglich anzuzeigen und über unser Online-Formular zu melden. Wichtig ist dabei die Angabe

  • des Ladeeinrichtungsbetreibers,
  • der von der Bundesnetzagentur vergebenen Betreiber-ID (sofern vorhanden),
  • der vierstelligen Ladeeinrichtungsnummern der betroffenen Ladeeinrichtungen und
  • des Zeitpunkts der Außerbetriebnahme.
Auch vorübergehende Außerbetriebnahmen sind anzeigepflichtig, wenn die geplante Dauer der Stilllegung über den typischen Zeitraum einer Wartung oder Reparatur hinausgeht. Dies wird bei Außerbetriebnahmen von länger als drei Monaten vermutet.

Nach Bearbeitung der Anzeige zur Außerbetriebnahme, senden wir Ihnen eine Bestätigung per E-Mail.

Die Löschung der betreffenden Ladepunkte aus der Ladesäulenkarte geschieht zeitversetzt mit der nächsten Aktualisierung der Karte.

Meldungen beim Netzbetreiber

Neben der Ladesäulenverordnung (LSV) bestehen weitere gesetzliche Meldepflichten für öffentlich zugängliche und private Ladeeinrichtungen.

Ladeeinrichtungen sind vom Betreiber beim zuständigen Netzbetreiber anzumelden (§ 19NAV). Die Anmeldung übernimmt in der Regel Ihre zuständige Elektrofachkraft.

Bitte informieren Sie sich auch bei der Elektrofahachkraft oder bei dem Netzbetreiber über weitere gesetzliche Meldepflichten, die ggf. einzuhalten sind. Wer Ihr zuständiger Netzbetreiber ist, können Sie dem Netzportal der Verteilnetzbetreiber entnehmen.

Änderungsanzeige

Sie können Änderungen an Datensätzen Ihrer bereits gemeldeten Ladepunkte anzeigen, um Fehleingaben zu korrigieren oder Änderungen an den Ladepunkten anzumelden.

Verwenden Sie dafür bitte den Excel-Datenbankauszug, den Sie von uns erhalten. Ändern oder ergänzen Sie die Excel-Tabelle unter Beachtung der Hinweise aus der E-Mail und senden Sie die Excel-Tabelle anschließend an ladesaeulenverordnung@bnetza.de.

Austausch oder Umbau von Ladeeinrichtungen

Anzeigepflicht bei Austausch

Wird eine bei der Bundesnetzagentur gemeldete Ladeeinrichtung vollständig durch eine neue Ladeeinrichtung ersetzt, ist sowohl die Außerbetriebnahme der aktuellen als auch die Inbetriebnahme der zukünftigen Einrichtung anzeigepflichtig.

Umbau gegebenenfalls anzeigepflichtig

Werden im Rahmen eines Umbaus einer bereits gemeldeten Ladeeinrichtung technisch relevante Änderungen an der Ladeeinrichtung vorgenommen, sind diese ggf. via Änderungsanzeige anzugeben. Dies kann zum Beispiel die Änderung der Zahl der Ladepunkte an einer Ladeeinrichtung sein.

Technische Modifikationen, die ausschließlich zum Erhalt der Funktionsfähigkeit oder des sicheren Betriebs des Ladepunkts durchgeführt werden, müssen nicht angezeigt werden.

Geographische Koordinaten von Ladeeinrichtungen

Bei der Anzeige einer Ladeeinrichtung sind zusätzlich zur Adresse auch die geographischen Koordinaten des Standortes anzugeben.

Koordinaten eines Orts können Sie zum Beispiel über Google Maps ermitteln:

  1. Öffnen Sie Google Maps in Ihrem Browser
  2. Klicken Sie mit der rechten Maustaste auf den gewünschten Ort oder Bereich auf der Karte.
  3. Klicken Sie auf den Breiten- und Längengrad. Die Koordinaten werden dann automatisch kopiert und können in unser Online-Formular eingefügt werden.
Bitte beachten Sie das korrekte Zahlenformat. Die Angabe für den Breiten- und Längengrad muss im Dezimalformat erfolgen.
Beispiel:
Breitengrad: 50,714636 (oder: 50.714636)
Längengrad: 7,123880 (oder: 7.123880)

Verpflichtung zur Anzeige als Betreiber/in

Die Verpflichtung zur Anzeige des Aufbaus von Ladepunkten richtet sich an die Betreiber öffentlicher Ladepunkte (§ 5 LSV). Betreiber ist, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt (§ 2 Nr. 8 LSV).

Die LSV schließt nicht aus, dass sich ein Betreiber eines Dienstleisters oder eines Vertreters bei der Erfüllung seiner Pflichten zur Anzeige seiner öffentlichen Ladepunkte bedient. Jedoch hat der Betreiber dann sicherzustellen, dass die Verpflichtung zur Anzeige seitens des Dienstleisters in seinem Namen erfüllt wird. Die Verpflichtung beinhaltet auch die Meldung von Außerbetriebnahmen und den Wechsel des Betreibers.

Meldung privater/kommunaler Fläche für den Aufbau öffentlicher Ladepunkte

Die Bundesnetzagentur kann keine Anfragen zur geographischen Planung von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur beantworten. Bitte wenden Sie sich bei entsprechenden Rückfragen an die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur.

Die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur bietet Interessierten die Möglichkeit, in ihrem Eigentum befindliche Flächen über das Portal „FlächenTool“ zum Aufbau öffentlicher Ladepunkte zur Verfügung zu stellen. Das Portal richtet sich sowohl an Privatpersonen als auch an Unternehmen und Kommunen.

Öffentliche Zugänglichkeit

Definition „öffentliche Zugänglichkeit“

Öffentlich zugänglich sind Ladepunkte dann, wenn der Zugang oder der Erwerb einer Zutrittsberechtigung jedem potenziell Nutzenden gleichermaßen möglich ist (§ 2 Nr. 5 LSV). Öffentlich zugängliche Ladepunkte müssen als solche klar zu erkennen sein.

Typische Beispiele hierfür sind Ladepunkte auf Supermarkt- oder Kundenparkplätzen und in Parkhäusern.

Wird der Zugang dagegen nur einem bestimmten, klar abgrenzbaren Personenkreis eingeräumt, liegt kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt vor.

Ein bestimmter, klar abgrenzbarer Personenkreis ist dem Betreiber entweder namentlich bekannt oder kann von ihm bei Bedarf individuell identifiziert werden. Dies wäre zum Beispiel bei Angestellten, Mietenden bzw. Hotelbesuchenden, Personen aus der Nachbarschaft oder bei Familienangehörigen der Fall.

Sind Öffnungszeiten relevant für die „öffentliche Zugänglichkeit“?

Ja.

Zwar gehören die durchgehende Erreichbarkeit und Nutzbarkeit eines öffentlich zugänglichen Ladepunkts nicht zu den Anforderungen der Ladesäulenverordnung. Eingeschränkte Öffnungszeiten sind daher kein Kriterium für die Beurteilung, ob ein Ladepunkt als öffentlich zugänglich zu bewerten ist.

Allerdings muss der Ladepunkt für einen ausreichend langen Zeitraum zur Verfügung gestellt werden, um den Zweck einer öffentlichen Ladeeinrichtung erfüllen zu können. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Elektrofahrzeuge in vielen Fällen nur zu geringeren Anteilen aufgeladen werden, muss im Bereich des Normalladens (bis 22 kW) mit einer Standzeit eines einzelnen Elektrofahrzeugs von mehreren Stunden gerechnet werden.

Parkflächen von Privatpersonen

Ladepunkte in Carports, Garageneinfahrten oder auf sonstigen Parkflächen von Privatpersonen (natürlichen Personen) sind grundsätzlich keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte. Hier ist die Nutzung der Parkflächen ersichtlich auf Privatpersonen beschränkt und für potentielle Nutzer in der Regel nicht erkennbar, dass der private Grund befahren werden darf.

Sollte ein privater Ladepunkt dennoch öffentlich zugänglich gemacht werden, muss für potentiell Nutzende erkennbar sein, dass es sich bei dem Ladepunkt um einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt handelt.

Die Erkennbarkeit ist durch Veröffentlichung in unserem Ladesäulenregister unter namentlicher Nennung des Betreibers zweifelsfrei gegeben.

Supermarkt-/Kunden-/Besucherparkplätze und Parkhäuser

Supermarkt-, Kunden- und Besucherparkplätze oder Parkhäuser sind grundsätzlich für jede Person zugänglich. Daher sind auch die dort befindlichen Ladepunkte öffentlich zugänglich.

Parkplätze für eine bestimmte Person bzw. ein konkretes Fahrzeug

Wenn z. B. durch eine entsprechende Beschilderung kenntlich ist, dass ein Parkplatz für eine bestimmte Person oder ein konkretes Fahrzeug reserviert ist, ist der zugehörige Ladepunkte nicht öffentlich zugänglich.

Firmen- bzw. Mitarbeiterparkplätze

Gelände bzw. Parkplatz nicht öffentlich zugänglich

Beispielsweise sind Parkflächen auf einem Firmengelände, die nur mit konkreter Berechtigung (z. B. nur für Angestellte) befahren werden können, nicht als öffentlich zugänglich einzustufen. Auch gekennzeichnete Parkflächen für Beschäftigte, die nur von diesen genutzt werden dürfen, sind nicht öffentlich zugänglich. Daher sind auch die darauf befindlichen Ladepunkte nicht öffentlich zugänglich.

Firmenparkplatz öffentlich zugänglich

Wenn Firmenparkplätze von allen oder einem unbestimmten Personenkreis genutzt werden dürfen, können auch die auf ihnen befindlichen Ladepunkte als öffentlich zugänglich bewertet werden.

Parkplätze für einen festgelegten Personenkreis (z. B. Hotel/Car-Sharing/Arztpraxis/Mietshaus)

Befinden sich Ladepunkte auf Parkplätzen, die nur für einen festgelegten Personenkreis bestimmt sind, sind diese nicht öffentlich zugänglich. Solch ein Personenkreis muss dem Betreiber entweder namentlich bekannt oder individuell zu identifizieren sein. Voraussetzung ist auch hier, dass die Parkplätze ausreichend gekennzeichnet sind. Typische Beispiele sind Ladepunkte auf Parkplätzen von Hotels, (stationsbasiertem) Car-Sharing oder Arztpraxen.

Öffentlich geförderte Ladepunkte

Wenn es sich um einen öffentlich geförderten Ladepunkt handelt, müssen die Förderrichtlinien (beispielsweise des BMVI auf Bundes- bzw. der Bundesländer auf Landesebene) eingehalten werden.

In diesen Förderrichtlinien gibt es bestimmte Bedingungen für den Betrieb von Ladepunkten, die nach § 2 Nr. 5 LSV öffentlich zugänglich sind. Förderrichtlinien können zum Beispiel Vorgaben zu den Öffnungszeiten der Ladepunkte machen.

Ob im konkreten Einzelfall ein rechtmäßiger Betrieb eines geförderten Ladepunktes im Sinne der jeweiligen Förderrichtlinie vorliegt, entscheidet die jeweilige Bewilligungsbehörde des Bundes bzw. Landes. Die Bundesnetzagentur nimmt keine Kontrolle und Bewertung vor.

Mindestanforderungen an Interoperabilität und technische Sicherheit

Mindestanforderung an Ladestecker

Alle öffentlich zugänglichen Ladepunkte, die nach dem 17. Juni 2016 installiert wurden, müssen nach der LSV einheitliche Stecker anbieten. Die technischen Anforderungen an die Stecker unterscheiden sich abhängig von der Ladeleistung und der bereitgestellten Stromart (Wechsel- oder Gleichstrom).

Normalladepunkte

  • Für das Wechselstromladen muss jeder Ladepunkt mindestens mit einer Typ 2 Steckdose oder einer Typ 2 Fahrzeugkupplung ausgerüstet werden. (§ 3 Abs. 1 LSV)
  • Für das Gleichstromladen muss jeder Ladepunkt mindestens mit einer Combo Typ 2 – CCS Fahrzeugkupplung ausgerüstet sein. (§ 3 Abs. 3 LSV)

Schnellladepunkte

  • Für das Wechselstrom- und Gleichstromladen muss jeder Ladepunkt mindestens mit einer Combo Typ 2 – CCS Fahrzeugkupplung ausgerüstet werden (§ 3 Abs. 2 LSV).

 

Ladepunkt Typ / LadeleistungWechselstrom (AC)Gleichstrom (DC)
Normalladepunkt (≤ 22 kW)Typ 2 Steckdose oder
Typ 2 Fahrzeugkupplung
Combo Typ 2 – CCS Fahrzeugkupplung
Schnellladepunkt (> 22 kW)Typ 2 FahrzeugkupplungCombo Typ 2 – CCS Fahrzeugkupplung

Andere Ladestecker und -kupplungen, können an öffentlich zugänglichen Ladepunkten zusätzlich verwendet werden. Dabei muss jedoch technisch sichergestellt werden, dass diese nur als Alternative zu einem vorgegebenen Stecker verwendet werden können, da sie sonst einen eigenen Ladepunkt darstellen würden.

Ist die CHAdeMO-Fahrzeugkupplung nach der Ladesäulenverordnung (LSV) an einer DC-Schnellladeeinrichtung zulässig?

Beim Aufbau von Schnellladepunkten, an denen das Gleichstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Schnellladepunkt mindestens mit Fahrzeugkupplungen des Typs CCS Combo 2 ausgerüstet sein (§ 3 Abs. 3 LSV).

Ein Ladepunkt, der nur über eine Fahrzeugkupplung des Typ CHAdeMO verfügt, entspricht demnach nicht den technischen Anforderungen der LSV (vgl. § 3 Abs. 3 LSV).

Die LSV folgt hier dem europäischen Standard nach der AFI-Richtlinie.

Der Betrieb einer CHAdeMO-Fahrzeugkupplung an einem Schnellladepunkt ist jedoch möglich, wenn derselbe Ladepunkt ebenfalls über die obligatorische CCS Combo 2 Fahrzeugkupplung verfügt. Die beiden Fahrzeugkupplungen können nur dann einem gemeinsamen Ladepunkt zugeordnet werden, wenn sie nicht gleichzeitig betrieben werden können. Wird hingegen der parallele Betrieb beider Fahrzeugkupplungen ermöglicht, sind diese als insgesamt zwei Ladepunkte zu werten, wobei einer nicht den technischen Anforderungen genügt (§ 3 Abs. 3 LSV).

Viele Schnellladeeinrichtungen, die über eine CCS Combo 2 und CHAdeMO-Fahrzeugkupplung verfügen, sind so ausgestattet, dass kein paralleles Laden möglich ist. Dies entspricht dann den oben genannten Anforderungen der LSV (vgl. § 2 Nr. 6 LSV und § 3 Abs. 3 LSV).

Bitte beachten Sie: Beide Fahrzeugkupplungen sind dem gleichen Ladepunkt zuzuordnen. Dies ist bei der Anzeige der Schnellladeeinrichtung über unser Online-Formular zu berücksichtigen. Andernfalls erfolgt keine korrekte Anzeige.

Nachweis der technischen Sicherheit (Prüfprotokoll)

Schnellladepunkte

Betreiber von Schnellladepunkten müssen der Bundesnetzagentur geeignete Unterlagen über die Einhaltung der technischen Anforderungen vorlegen (§ 3 Abs. 4 LSV) .

Beim Aufbau und Betrieb von Ladeeinrichtungen sind insbesondere auch Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 4 LSV, § 49 Abs. 1 EnWG).

Geeignete Unterlagen sind

Normalladepunkte

Für Normalladepunkte mit einer Ladeleistung bis zu 22 kW müssen keine Nachweise zu technischen Anforderungen eingereicht werden. Dennoch müssen die Betreiber für die technische Sicherheit Sorge tragen.

Mindestangaben im Prüfprotokoll

Das eingereichte Prüfprotokoll für Ihre Schnellladeeinrichtung muss von einer Elektrofachkraft mit Prüferfahrung zusammengestellt, unterschrieben oder in anderer Form bestätigt sein und folgende Angaben beinhalten:

  1. Verantwortliche Person bzw. Personen: Name und Anschrift des Elektrounternehmens/der Elektrofachkraft
  2. Standort: Standort der Ladeeinrichtung (PLZ, Ort, Straße, Hausnummer)
  3. Prüfergebnis: Aus dem Prüfprotokoll muss klar und leicht erkennbar hervorgehen, dass die Prüfung mindestens nach DIN VDE 0100-0600 oder DIN VDE 0105-100 durchgeführt wurde, die Ladeeinrichtung keine Mängel aufweist und die elektrische Anlage den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
  4. Bestätigung: Prüfende Person, Datum, Unterschrift (per Hand oder maschinell eingefügt)

Liegt Ihnen kein entsprechendes Prüfprotokoll für Ihre Schnellladeeinrichtung vor, können Sie unser Formular: Nachweis der technischen Sicherheit (pdf / 54 KB) verwenden.

Punktuelles Aufladen/Mindestanforderungen an Authentifizierungsverfahren und Bezahlsysteme

Betreiber eines öffentlich zugänglichen Ladepunkts haben den Nutzern von elektrisch betriebenen Fahrzeugen das punktuelle Laden zu ermöglichen. Punktuelles Aufladen bedeutet, dass Kundinnen bzw. Kunden den Ladepunkt spontan (ad-hoc) nutzen können, ohne eine dauerhafte Vertragsbeziehung mit dem Betreiber eingehen zu müssen (vgl. § 2 Nr. 9 LSV).

Die Mindestanforderung an das ad-hoc Laden sieht eine der beiden nachfolgenden Nutzungs- und Zahlungsmöglichkeiten vor (vgl. § 4 LSV):

Kostenlose Nutzung oder Nutzung gegen Bargeldzahlung

Der Kundschaft muss es möglich sein, entweder gegen Bargeldzahlung in unmittelbarer Umgebung zum Ladepunkt oder kostenlos Strom laden zu können. Es muss eine der beiden Nutzungsoptionen angeboten werden, ohne dass dazu eine Authentifizierung notwendig ist.

oder

Bargeldloser Zahlungsvorgang

Für den bargeldlosen Zahlungsvorgang unterschieden sich die Mindestanforderungen je nach Datum der erstmaligen Inbetriebnahme des Ladepunktes:
Inbetriebnahme vor dem 1. Juli 2023

Kartenzahlung oder webbasiertem Zahlungssystem

Der bargeldlose Zahlungsvorgang und die dafür erforderliche Authentifizierung hat entweder mittels eines gängigen Kartenzahlungssystems oder eines webbasierten Zahlungssystems zu erfolgen.

Ersteres kann zum Beispiel durch eine direkte Zahlung mit einer EC-Karte in unmittelbarer Umgebung zum Ladepunkt erfolgen. Sollte nur ein webbasiertes Zahlungssystem angeboten werden, muss zudem ein kostenloser Zugang ohne Registrierung zu diesem gegeben sein, zum Beispiel durch eine kostenlos zugängliche Web-Applikation.

Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2023

Kredit- und Debitkartenzahlung

Der bargeldlose Zahlungsvorgang und die dafür erforderliche Authentifizierung hat durch kontaktloses Vorhalten mit einer gängigen, NFC-fähigen Kredit- und Debitkarte zu erfolgen. Zur Authentifizierung ist die PIN-Eingabe über ein PIN-Pad erforderlich.

Es ist ausreichend, wenn mehrere Ladepunkte über ein gemeinsam genutztes Terminal zur Authentifizierung und Durchführung des Zahlungsvorgangs in unmittelbarer Nähe verfügen.

Hinweis
Darüber hinaus können weitere Authentifizierungsverfahren und Bezahlsysteme angeboten werden. Alle Authentifizierungs- und Bezahlvorgänge müssen gemäß LSV in unmittelbarer Nähe zur Ladeeinrichtung erfolgen können.

Anzeigepflicht für Public Keys von Ladepunkten

Seit April 2018 arbeitet die Bundesnetzagentur mit der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) zusammen. Daher wurde in unserem Online-Formular ein optionales Feld für sogenannte Public Keys eingefügt.

Public Keys sind auf Messeinrichtungen aufgedruckte, eichrechtsrelevante Zahlenfolgen, die pro Ladepunkt vergeben werden. Sie ermöglichen Nutzerinnen und Nutzern des Ladepunkts, fernausgelesene Messwerte auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Die Anzeige der Public Keys bei uns ist für Betreiber von Ladeeinrichtungen solcher Herstellenden erforderlich, die als Ergebnis der Konformitätsbewertung nach dem Mess- und Eichgesetz eine Baumusterprüfbescheinigung mit entsprechender Verpflichtung erhalten haben.

Ob und wie Public Keys gemeldet werden müssen, können Sie der Betriebsanleitung Ihrer Ladeeinrichtung im Abschnitt „Messrichtigkeitshinweise gemäß Baumusterprüfbescheinigung“ entnehmen. Den Public Key finden Sie gewöhnlich auf dem Messgerät des Ladepunktes.

In der Regel bestehen Public Keys aus (großgeschriebenen) Buchstaben-Zahlen-Folgen mit mindestens 60 Zeichen.

Beispiel: ​0069 AC33 138F A76B F778 DA4D E52C 8F56 036F AE64 2AE5 1227 6A8C D39B 3694 A05D C3E5 EE6E 2A81 8638 ED06 6945 CD39 A437

Public Keys werden in der Ladesäulenkarte sowie Liste der Ladesäulen veröffentlicht.

Standardisierte Datenschnittstelle

Bei öffentlich zugänglichen Ladepunkten, die ab dem 1. März 2022 in Betrieb genommen bzw. öffentlich zugänglich gemacht wurden, muss eine standardisierte Schnittstelle vorhanden sein (§ 3 Nr. 4 LSV). So könnten Autorisierungs- und Abrechnungsdaten sowie dynamische Daten zur Betriebsbereitschaft und zum Belegungsstatus übermittelt werden.

Die Schnittstellentechnologie ist dabei nicht vorgeschrieben. Die Schnittstelle sollte aber auf konsensbasierten Standards oder Industriestandards basieren. Das Open Charge Point Protocol (OCPP) wird in der Verordnungsbegründung als Beispiel für ein weit verbreitetes Protokoll genannt. Auskunft zur Konformität Ihrer Ladeeinrichtung mit den Anforderungen an die Datenschnittstelle kann Ihnen im Zweifel der Hersteller geben.

Die Vorgaben zur Datenschnittstelle sollen die Transparenz des Ladevorgangs erhöhen und das Laden für Nutzende vereinfachen.

Datenveröffentlichung

Datenveröffentlichung im Excel- und CSV-Dateiformat

Die Ladesäulenliste führt die Daten zu allen Ladepunkten und Ladeeinrichtungen in Deutschland auf. Die Liste wird monatlich aktualisiert und steht zum Download zur Verfügung. Darin sind alle Ladepunkte enthalten, die das Anzeigeverfahren vollständig durchlaufen haben.

Die Listen enthalten Angaben zum

  • Bundesland,
  • Landkreis bzw. zur kreisfreien Stadt

    und
  • jeweiligen Inbetriebnahmedatum der Ladeeinrichtung.

Jede Zeile in der Excel-Tabelle entspricht einer Ladeeinrichtung.

Die LSV ermöglicht keine lückenlose Erfassung der gesamten deutschen Ladeinfrastruktur. Die Zahl der öffentlich zugänglichen Ladeeinrichtungen in Deutschland ist daher größer als in der Liste dargestellt.

Wenn öffentlich zugängliche Ladeeinrichtungen nicht in der Ladesäulenkarte verzeichnet sind, kann dies unterschiedliche Gründe haben:

  • Die Ladeeinrichtung wurde vom Betreiber bis zum Zeitpunkt der letzten Aktualisierung nicht angezeigt.
  • Das Anzeigeverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
  • Die Anzeige erfolgte mit einem Inbetriebnahmedatum, das in der Zukunft liegt.

Die Veröffentlichung enthält nur Ladeeinrichtungen, die sich nach dem vorliegenden Datenstand bereits in Betrieb befinden.

Hinweis zur Datennutzung

Die in der Liste veröffentlichten Registerdaten stehen der Öffentlichkeit zur freien Verfügung und Verwendung: Die Daten können kostenfrei heruntergeladen und gespeichert werden. Eine Haftung seitens Bundesnetzagentur für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten wird ausgeschlossen. Die Daten sind durch eine Creative Commons Lizenz „CC BY 4.0 - Namensnennung 4.0 International“ lizenziert.

Daten, die unter der Lizenz CC BY 4.0 stehen, dürfen unter Namensnennung geteilt, vervielfältigt und bearbeitet werden. Als Namensnennung für Daten dieser Internetseite ist „bundesnetzagentur.de“ zu verwenden.

Datenveröffentlichung auf der Ladesäulenkarte

Die interaktive Ladesäulenkarte zeigt alle Ladepunkte in Deutschland an, die das Anzeigeverfahren bei der Bundesnetzagentur vollständig durchlaufen haben.

Die LSV ermöglicht keine lückenlose Erfassung der gesamten deutschen Ladeinfrastruktur. Die Zahl der öffentlich zugänglichen Ladeeinrichtungen in Deutschland ist daher größer als in der Karte dargestellt.

Datenveröffentlichung auf Karten von Drittanbietern

Drittanbietende können die Ladesäulenliste für die Darstellung auf ihren eigenen Karten nutzen. Die Liste ist als Excel- sowie CSV-Datei verfügbar und wird monatlich aktualisiert. Eine Übersicht, welche Drittanbietenden die Daten nutzen, liegt der Bundesnetzagentur nicht vor. Jedoch muss der Drittanbietende bei der Datenveröffentlichung die Internetseite „bundesnetzagentur.de“ namentlich als Quelle angeben.

Neben der Nutzung der Daten aus der Ladesäulenliste ist auch die direkte Einbindung der Ladesäulenkarte per iFrame oder WFS-Dienst auf Websites von Drittanbietenden möglich. Sollten Sie an einer Einbindung interessiert sein, wenden Sie sich für weitere Informationen gerne an ladesaeulenverordnung@bnetza.de.

Ich habe eine öffentliche Ladeeinrichtung entdeckt, die nicht auf der Ladesäulenkarte verzeichnet ist

Wenn ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt nicht auf der Ladesäulenkarte und der Liste der veröffentlichten Ladesäulen verzeichnet ist, kann dies u. a. folgende Gründe haben:

  • Die Ladesäule wurde bereits vom Betreiber bei uns angezeigt. Die Anzeige befindet sich aber noch in Bearbeitung und ist daher noch nicht veröffentlicht.
  • Die Namen des Betreibers auf der Ladesäule und in unserem Ladesäulenregister weichen voneinander ab. Dies kann insbesondere bei Konzernen der Fall sein, bei denen das E-Mobilitätgeschäft auf verschiedene Tochterunternehmen aufgeteilt ist.
  • Der Betreiber hat bei der Anzeige der Ladeeinrichtung ein Inbetriebnahmedatum angegeben, das in der Zukunft liegt. Unsere Veröffentlichung enthält nur Ladeeinrichtungen, die sich nach dem vorliegenden Datenstand bereits in Betrieb befinden.
  • Die Ladeeinrichtung ist nicht öffentlich zugänglich im Sinne der Ladesäulenverordnung oder wurde vor dem 14. Juni 2017 in Betrieb genommen.
Die Veröffentlichung von Ladepunkten auf der Ladesäulenkarte basiert auf folgender rechtlicher Grundlage:

Betreiber öffentlicher Ladepunkte sind nach Ladesäulenverordnung dazu verpflichtet, ihre Ladepunkte bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen. Seit Inkrafttreten der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) am 29. Dezember 2023, ist die Veröffentlichung der angezeigten Ladepunkte auf unserer Internetseite obligatorisch (vgl. § 63 Abs. 4 Satz 4 EnWG). Grundsätzlich sind wir auf die sorgfältige Anzeige des Betreibers angewiesen. Anderweitig stehen uns keine offiziellen Informationsquellen über die Inbetriebnahme von öffentlich zugänglichen Ladepunkten zur Verfügung.

Sofern der Betreiber eindeutig zu identifizieren ist, können wir Hinweise auf fehlende öffentliche Ladeeinrichtungen prüfen und an den Betreiber weiterleiten.

Falsche Angaben zu Ladeeinrichtungen auf der Ladesäulenkarte

Sie haben vor Ort festgestellt, dass die Angaben zu einer öffentlich zugänglichen Ladeeinrichtung auf der Ladesäulenkarte falsch sind. Zum Beispiel stimmen Angaben zu Anzahl der Ladepunkte nicht oder die Ladeeinrichtung ist dauerhaft defekt.

Als Bundesnetzagentur können wir Hinweisen zu Unstimmigkeiten bei den Angaben zu öffentlich zugänglichen Ladepunkten nachgehen. Schreiben Sie uns dazu bitte eine E-Mail an ladesaeulenverordnung@bnetza.de, die folgende Angaben enthält:

  • Standort der Ladeeinrichtung (Adresse und optional geographische Koordinaten)
  • Name des Betreibers der Ladeeinrichtungen
  • Verweis auf den entsprechenden Eintrag aus unseren Veröffentlichungen
  • Was ist das Problem?
  • Ggf. Hinweise zu der öffentlichen Zugänglichkeit (Art der Fläche bzw. des Geländes, auf dem sich die Ladeeinrichtung befindet, z. B. Parkplatz eines Supermarktes; Hinweisschilder zur Nutzung der Ladeeinrichtungen oder der Parkflächen; Zugangsbeschränkungen, wie Schranken)

Sofern der Betreiber eindeutig zu identifizieren ist, können wir Hinweise auf fehlerhafte Angaben prüfen und an den Betreiber weiterleiten.

Zur Verlässlichkeit der Datengrundlage und Funktionsweise von Lade-Apps von Betreibern, Unternehmen oder freien Anbietern können wir leider keine Auskunft geben.

Begriffe

Ladesäulenverordnung (LSV)

Am 17. März 2016 trat die Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile (Ladesäulenverordnung - LSV) in Kraft.

Sie definiert Mindestanforderungen an öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur und schreibt die Anzeige von öffentlich zugänglichen Ladepunkten bei der Bundesnetzagentur vor.

Betreiber

Im Rahmen der LSV ist Betreiber, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt.

Es kommt hiernach auf den bestimmenden Einfluss auf den Ladepunktbetrieb an, d. h. darauf, wer die maßgeblichen Entscheidungen trifft. Indizien können dabei auch sein, wer das wirtschaftliche Risiko trägt, die tatsächliche Bestimmungsmacht hat oder die Arbeitsweise bestimmt.

Die LSV schließt dabei nicht aus, dass sich ein Betreiber eines Dienstleisters, Vertreters etc. bei der Erfüllung seiner Pflichten (mithin auch der Pflicht den Aufbau von Ladepunkten bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen) bedient.

Wer Betreiber und wer Dienstleister ist, stellt somit eine Frage des zivilrechtlichen Innenverhältnisses und der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall dar.

Ladeeinrichtung für Elektromobile (Ladesäule oder Wallbox)

Eine Ladeeinrichtung (Ladesäule oder Wallbox) kann einen oder mehrere Ladepunkte aufweisen.

Ladepunkt

Ein Ladepunkt ist eine Einrichtung, an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann (§ 2 Abs. 6 LSV).

An einem Ladepunkt können eine oder auch mehrere unterschiedliche Ladesteckdosen bzw. Ladekupplungen vorhanden sein.

Man unterscheidet Normalladepunkte und Schnellladepunkte.

Normalladepunkt

An einem Normalladepunkt kann Strom mit einer Ladeleistung von höchstens 22 Kilowatt geladen werden (§ 2 Abs. 7 LSV).

Normalladepunkte können sowohl mit der Möglichkeit des Wechselstrom- oder des Gleichstromladens aufgebaut sein.

Schnellladepunkt

An einem Schnellladepunkt kann Strom mit einer Ladeleistung von mehr als 22 Kilowatt geladen werden (§ 2 Abs. 8 LSV).

Schnellladepunkte können mit der Möglichkeit des Wechselstrom- oder des Gleichstromladens aufgebaut sein.

Ladesteckdose

Eine Ladesteckdose ist fest in die Ladeeinrichtung verbaut. Zum Laden benötigt man zusätzlich ein externes Ladekabel.

Ladesteckdosen und Ladekupplungen werden dann zu einem gemeinsamen Ladepunkt zusammengefasst, wenn sich die Ladesteckdose und Ladekupplung nicht gleichzeitig verwenden lassen.

Ladekupplung

Die Ladekupplung ist über ein angeschlagenes Ladekabel fest mit einer Ladeeinrichtung verbunden und kann direkt zum Laden des Elektrofahrzeugs verwendet werden.

Ladesteckdosen und Ladekupplungen werden dann zu einem gemeinsamen Ladepunkt zusammengefasst, wenn sich die Ladesteckdose und Ladekupplung nicht gleichzeitig verwenden lassen.

BDEW Codes / EVSE Operator-ID (Optional)

Die Energie Codes & Services GmbH als Tochterunternehmen des BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. vergibt auf Antrag von Ladestationsbetreibern eine EVSE Operator-ID.

Die EVSE Operator-ID kann als optionale Angabe bei der Meldung von Ladepunkten bei der Bundesnetzagentur mit angezeigt werden. Sie besteht aus dem Länderkürzel (DE) und der Provider-ID (3 Stellen), z. B. „DE-XYZ“.

Weitere Informationen finden Sie direkt auf der Homepage des BDEW.

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