Allgemeine Hinweise
Allgemeine Angaben
Angaben zur Ladeeinrichtung
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Allgemeine Hinweise zum Anzeigeverfahren nach § 5 Ladesäulenverordnung

Öffentliche Zugänglichkeit

Alle öffentlich zugänglichen Ladepunkte sind nach in § 5 Abs. 1 und Abs. 4 der Ladesäulenverordnung (LSV) meldepflichtig gegenüber der Bundesnetzagentur. Dabei muss die Ladeeinrichtung – in Abgrenzung zu rein privaten Ladepunkten – für Dritte (unbestimmter oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbarer Personenkreis) auch als solche erkennbar sein und ihre Funktion tatsächlich erfüllen. Überdies ist eine ausreichende zeitliche Verfügbarkeit des Ladepunktes erforderlich.

Technische Mindestanforderungen

Die LSV stellt für öffentlich zugängliche Ladepunkte technische Mindestanforderungen (vgl. § 3 LSV) auf, unter anderem:
Eine standardisierte Datenschnittstelle (z.B. OCPP-fähig), die etwa dynamische Daten an ein Backend-System kommunizieren können muss.
Das punktuelle Aufladen, bei dem das Laden entweder kostenlos, gegen Barzahlung oder eine Zahlung mittels gängigem kartenbasierten Zahlungssystem oder gängigem webbasierten System (auch App) möglich sein muss. Wenn der Ladestrom nicht kostenlos oder gegen Barzahlung abgegeben wird (§ 4 Nr. 1 LSV), so soll künftig der bargeld- und kontaktlose Zahlungsvorgang und die dafür erforderliche Authentifizierung mittels eines gängigen Debit- und Kreditkartensystems durch Vorhalten einer Karte mit der Fähigkeit zur Nahfeldkommunikation erfolgen.

Hinweis zur Veröffentlichung im Ladesäulenregister

Seit dem Inkrafttreten der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) am 29. Dezember 2023, ist die Veröffentlichung der angezeigten Ladepunkte auf der Internetseite der Bundesnetzagentur obligatorisch (vgl. § 63 Abs. 4 Satz 4 EnWG).

Details zum Anzeigeverfahren und den Anforderungen entnehmen Sie bitte unseren Merkblättern (www.bnetza.de/ladeinfrastruktur) sowie den FAQs (Bundesnetzagentur - E-Mobilität).

Weiterführende Hinweise

Bitte beachten Sie darüber hinaus, dass sich an den Betrieb öffentlich zugänglicher Ladepunkte neben den Anforderungen der LSV eine Vielzahl weiterer gesetzlicher Anforderungen richten können (z. B. Anforderungen des Eichrechts, aus der Preisangabenverordnung, dem Steuer- oder Baurecht oder dem Immissionsschutzrecht, straßenrechtliche Gesichtspunkte etc.). Die Einholung entsprechender Informationen im konkreten Einzelfall und die Sicherstellung der Einhaltung aller rechtlichen Anforderungen obliegt dem Betreiber. Wir weisen auch darauf hin, dass sich aus dem Betrieb eines Ladepunktes ggf. haftungsrechtliche Fragestellungen ergeben können. Zudem sind Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen. Die Bundesnetzagentur leistet in diesem Zusammenhang keine individuelle Rechtsberatung und nimmt keine verbindliche Bewertung von Einzelfällen vor.


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