EEG-Ausgleichsmechanismus
Der EEG-Ausgleichsmechanismus dient der Abwicklung des deutschen Fördersystems von Strom aus erneuerbaren Energien (EE-Strom). Er lässt sich vereinfacht dargestellt in zwei Bereiche aufteilen: die Einnahmen- und die Ausgabenseite des sogenannten EEG-Kontos.
EEG Konto
Das EEG-Konto wird jeweils von den vier Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) geführt, die untereinander zu einem bundesweiten Belastungsausgleich verpflichtet sind, insbesondere in Bezug auf den einspeisevergüteten EE-Strom und die ausgezahlten Förderungen.
Einnahmenseite
Auf der Einnahmenseite schlagen zum einen die Erlöse aus der Veräußerung der einspeisevergüteten EE-Strommengen durch die ÜNB an der Strombörse zu Buche.
Nur ein kleiner Teil der EE-Strommengen, insbesondere aus kleinen EE-Anlagen, wird per Einspeisevergütung gefördert und über den Ausgleichsmechanismus von den ÜNB nach den Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung (EEAV) an den Markt gebracht.
Der Großteil des EE-Stroms wird hingegen per Marktprämie gefördert und von den Anlagenbetreibern – in der Regel mit Hilfe von Direktvermarktungsunternehmen – selbst veräußert.
Den mit Abstand größten Posten machen auf der Einnahmeseite des EEG-Kontos die Zahlungen der EEG-Umlage aus. Auf jede Kilowattstunde Strom, die in Deutschland geliefert bzw. verbraucht wird, fällt grundsätzlich die EEG-Umlage an. In der Regel wird sie von den Stromlieferanten an die ÜNB gezahlt. Es gibt aber auch Fälle, in denen kein Stromlieferant in Erscheinung tritt, der zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet wäre. Das sind beispielsweise Fälle, in denen der Letztverbraucher seinen Strom selbst erzeugt (sogenannte Eigenversorgung) oder selbst an der Börse beschafft. In diesen Fällen ist der Letztverbraucher des Stroms grundsätzlich selbst zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet, wenn die Zahlungspflicht nicht ausnahmsweise reduziert ist oder entfällt.
Hier finden Sie weiterführende Informationen zu den EEG-Umlagepflichten und zur Eigenversorgung.
Ausgabenseite
Mit den Einnahmen des EEG-Kontos werden die Förderzahlungen für die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien finanziert. Diese Förderungen bilden die Ausgabenseite des EEG-Kontos und werden von den Netzbetreibern an die Anlagenbetreiber ausgezahlt.
Erneuerbaren-Energien-Ausführungsverordnung (EEAV)
Die Bundesnetzagentur hat mit der EEAV konkretisierende Regelungen zur Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) erlassen. Grundlage dafür ist die Subdelegation bestimmter Verordnungsermächtigungen in der EEV an die Bundesnetzagentur (§ 13 EEV).
Regelungsbereiche
Die EEAV enthält Vorgaben zu zwei verschiedenen Regelungsbereichen, die für die Abwicklung der Förderung von erneuerbaren Energien wesentlich sind:
Abwicklung des EEG-Ausgleichsmechanismus
und
- Einrichtung und Ausgestaltung eines Netzausbaugebiets.
Die Vorgaben zur Abwicklung des EEG-Ausgleichsmechanismus betreffen insbesondere Regelungen zur transparenten Börsenvermarktung der einspeisevergüteten EE-Strommengen und zur Führung des EEG-Kontos durch die Übertragungsnetzbetreiber.
Mit den Regelungen zur Einrichtung und Ausgestaltung eines Netzausbaugebiets werden insbesondere konkrete Gebiete in Deutschland als Netzausbaugebiet ausgewiesen. Diese Vorgaben können sich bei den Ausschreibungen der Bundesnetzagentur zur wettbewerblichen Bestimmung der EEG-Förderung für neue EE-Anlagen auf die Zuschlagserteilung auswirken.
Verordnungsentwürfe mit Begründung
Die EEAV trat ursprünglich im Jahr 2010 als AusglMechAV in Kraft. Die Verordnungsentwürfe zu der Ursprungsfassung und den nachfolgenden Änderungsverordnungen der Bundesnetzagentur enthalten auch die Begründungen aus den jeweiligen Verordnungsgebungsverfahren.
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Erneuerbaren-Energien-Ausführungsverordnung (pdf / 56 KB)
Dritte Änderungsverordnung AusglMechAV (Internetseite mit Hintergrundinformationen und Konsultationsbeiträgen)
Zweite Änderungsverordnung (pdf / 90 KB)
Erste Änderungsverordnung (pdf / 107 KB)
Ursprungsfassung Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung (2010) (pdf / 181 KB)
Kontakt
EEG-/KWKG-Aufsicht
Referat 625
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
E-Mail: eeg@bnetza.de