Fest­le­gung zur Mark­tin­te­gra­ti­on von Spei­chern und La­de­punk­ten (MiS­peL)

Az.: 618-25-02

Konsultation von Eckpunkten

Die Eckpunkte zur MiSpeL-Festlegung wurden am 18. September 2025 zur Konsultation gestellt. Sie bestehen aus den folgenden drei Dokumenten:

Hinweise zur Einordnung der Eckpunkte und zur Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen der Konsultation finden sich im Konsultationsdokument zur MiSpeL-Festlegung (pdf / 168 KB) .

Zum Festlegungsverfahren sind im Rahmen der Konsultation folgende Stellungnahmen eingegangen:

Stellungnahmen zu den Entwürfen konnten bis zum 24. Oktober 2025 eingereicht werden.

1KOMMA5° GmbH (PDF / 173 KB) Klafka & Hinz Energie-Informations-Systeme GmbH (PDF / 180 KB)
ads-tec Energy GmbH (PDF / 806 KB) Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen GmbH (PDF / 351 KB)
BDEW (PDF / 164 KB) Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern (PDF / 183 KB)
BK Energie Richlisreute KG (PDF / 428 KB) Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur - NOW GmbH (PDF / 59 KB)
bne - Bundesverband Neue Energiewirtschaft (PDF / 313 KB) N-ERGIE Netz GmbH (PDF / 237 KB)
Bundesverband Energiespeicher Systeme (PDF / 257 KB) Next Kraftwerke GmbH (PDF / 109 KB)
Bundesverband neue Mobilität (PDF / 38 KB) node.energy GmbH (PDF / 207 KB)
Bundesverband Steckersolar (PDF / 185 KB) Octopus Energy Germany GmbH (PDF / 212 KB)
Consolinno Energy GmbH (PDF / 130 KB) Otter Energy Trading GmbH (PDF / 65 KB)
Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (PDF / 214 KB) Rabot Energy (PDF / 150 KB)
Deutsche Wärmepumpen Werke GmbH (PDF / 166 KB) Sigenergy Smartek GmbH (PDF / 200 KB)
DIHK (PDF / 207 KB) solmotion project GmbH (PDF / 136 KB)
E.ON (PDF / 99 KB) sonnen GmbH (PDF / 166 KB)
Eckhard Wolf (PDF / 56 KB) SpotmyEnergy GmbH (PDF / 79 KB)
EFET Deutschland (PDF / 562 KB) Statkraft Markets GmbH (PDF / 151 KB)
Elli - Volkswagen Group Charging GmbH (PDF / 196 KB) Steinkamp EnErGie (PDF / 190 KB)
EnBW (PDF / 185 KB) Stromnetz Berlin GmbH (PDF / 97 KB)
Enerparc AG - Sunnic Lighthouse GmbH (PDF / 127 KB) Vattenfall Solar GmbH (PDF / 135 KB)
Enpal B.V. (PDF / 130 KB) VDA - Verband der Automobilindustrie (PDF / 199 KB)
EWS Elektrizitätswerke Schönau eG (PDF / 1 MB) VKU - Verband kommunaler Unternehmen (PDF / 285 KB)
Fronius Deutschland GmbH (PDF / 99 KB) ZEV - Zwickauer Energieversorgung GmbH (PDF / 2 MB)
GermanZero e.V. (PDF / 112 KB) ZVEH - Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (PDF / 107 KB)
GIH - Gebäudeeergieberater Ingenieure Handwerker e.V. (PDF / 191 KB) ZVEI - Verband der Elektro- und Digitalindustrie (PDF / 132 KB)
Green Planet Energy eG (PDF / 143 KB)
HTW Berlin (PDF / 602 KB)

Workshop zum Start der Konsultation

Am 1. Oktober 2025 wurde ein Workshop zum Start der Konsultation durchgeführt.

Auf der Veranstaltung wurden die Eckpunkte für die MiSpeL-Festlegung vorgestellt und erläutert. Der Workshop richtet sich insbesondere an betroffene Unternehmen, Netzbetreiber, Messstellenbetreiber und Verbände, die an einem Expertenaustausch interessiert sind und sich gegebenenfalls mit einer Stellungnahme an der Konsultation beteiligen wollen.

Eröffnung des Verfahrens

Das Referat für Erneuerbare Energien (618) hat am 31. Juli 2025 das Festlegungsverfahren zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL) eröffnet.

Hintergrund zum Festlegungsverfahren

Mit dem Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (sogenanntes Stromspitzengesetz) sind neue Regelungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) in Kraft getreten, die eine aktive Marktteilnahme samt bidirektionaler Nutzung von Stromspeichern und Ladepunkten für Elektroautos in Kombination mit EE-Anlagen erleichtern sollen (§ 19 Abs. 3 i.V.m. Abs. 3b und 3c, § 20 S. 2, § 85d, § 100 Abs. 34, § 101 Abs. 1 und Anlage 1 Nr. 2 S. 3 EEG sowie § 21 Abs. 1 bis 4a und § 62 Abs. 2 Nr. 1 EnFG).

Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, auf Grundlage neu geschaffener Befugnisse (§ 85d EEG und § 62 Abs. 2 Nr. 1 EnFG) eine Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL) zu erlassen, um künftig zwei neue Optionen zu eröffnen:

  • die „Abgrenzungsoption“ (§ 19 Abs. 3b EEG, § 21 Abs. 1 bis 4 EnFG) und
  • die „Pauschaloption“ (§ 19 Abs. 3c EEG, § 21 Abs. 4a EnFG).

In der Abgrenzungsoption erfolgt die Bestimmung der Strommengen, für die Marktprämienzahlungen und Umlageprivilegien in Anspruch genommen werden können, auf Basis einer Verrechnung und anteiligen Zuordnung von viertelstündlich erfassten Strommengen nach mathematisch eindeutigen Rechenformeln, die in dieser Festlegung vorgegeben werden. Das ermöglicht eine präzise und rechtsichere Bestimmung der jeweiligen Strommengen.

In der Pauschaloption wird einem Teil der ins Netz eingespeisten Strommengen auf Basis bestimmter Rahmenumstände und im Rahmen bestimmter Größenordnungen schlicht und sehr pauschal die Eigenschaft „förderfähig“ oder „saldierungsfähig“ zugewiesen. Damit ist nur ein minimaler Messaufwand erforderlich, um Solarerzeugung, Stromspeicher und Ladepunkte unter Wahrung der grünen Eigenschaften flexibel am Markt nutzen zu können.

Bisher steht in Konstellationen einer EE-Anlage mit Stromspeicher allein die „Ausschließlichkeitsoption“ zur Verfügung (§ 19 Abs. 3a EEG). Diese ermöglicht es nur unter engen Voraussetzungen, nach einer „Zwischenspeicherung“ von EE-Strom Förderzahlungen für die Netzeinspeisung aus dem EE-Stromspeicher in Anspruch zu nehmen. Zu den Voraussetzungen zählt, dass ausschließlich EE-Strom bei der Einspeicherung verbraucht wird. Wird hingegen auch Netzstrombezug zur Speicherung verbraucht, entfällt in der Ausschließlichkeitsoption die Förderfähigkeit. Umgekehrt schließt die Inanspruchnahme der Ausschließlichkeitsoption eine Umlagesaldierung aus, da dieses Privileg die Speicherung von Netzstrombezügen voraussetzt (§ 21 EnFG). Die Nutzung von Ladepunkten zur Zwischenspeicherung scheidet in der Ausschließlichkeitsoption generell aus.

Diese Einschränkungen tragen dazu bei, dass die Flexibilitätspotentiale von Stromspeichern und Ladepunkten in der Praxis bisher nur sehr eingeschränkt genutzt werden und Chancen zu einer aktiven Reaktion auf Marktsignale ungenutzt bleiben.

Die beiden neuen Optionen, die durch die Festlegung eröffnet werden sollen (Abgrenzungs- und Pauschaloption), zielen auf eine aktive Nutzung der Flexibilitätspotentiale von Stromspeichern und Ladepunkten. Die betriebswirtschaftlichen Vorteile einer Marktteilnahme sollen „Hand in Hand“ mit den einhergehenden energiewirtschaftlichen Vorteilen für die Markt- und Systemintegration des Stroms aus erneuerbaren Energien genutzt werden und u.a. zur Dämpfung von temporären Erzeugungsüberschüssen („Stromspitzen“) beitragen.

Durch ihre Fähigkeiten zur zeitlichen Entkopplung der Speicherverbräuche und der späteren Stromerzeugung können Stromspeicher für eine Flexibilisierung sowohl auf der Nachfrageseite (Strombezug mit dynamischen Tarifen) als auch auf der Angebotsseite (preisoptimierte Direktvermarktung) genutzt werden. Prosumer mit flexiblen Reaktionsmöglichkeiten profitieren durch eine Verlagerung ihres Verbrauchs (inkl. Speicherverbrauch) in die Zeiten mit niedrigen Marktpreisen (und hoher EE-Stromerzeugung) von niedrigeren Stromkosten. Durch eine Verlagerung ihrer Netzeinspeisung (aus der EE-Anlage und dem Speicher) in die Zeiten mit hohen Marktpreisen (und niedriger EE-Stromerzeugung) profitieren sie zudem von höheren Erträgen. In der bidirektionalen Kombination können sie zudem von Arbitragegeschäften profitieren.

Die beiden neuen Optionen zielen darauf, eine parallele marktliche Optimierung des Netzbezugs, der Netzeinspeisung und des Eigenverbrauchs zu ermöglichen, wobei sowohl die EEG-Förderung (per Direktvermarktung mit Marktprämie) als auch die Umlagesaldierung anteilig erhalten bleiben. In der Festlegung ist insbesondere zu regeln, wie die anteilig förderfähige Netzeinspeisung (im Hinblick auf den zwischengespeicherten EE-Strom) und die anteilig saldierungsfähige Netzeinspeisung (im Hinblick auf den zwischengespeicherten Netzbezug) zu bestimmen ist.

Die Abgrenzungsoption erfordert dabei eine rechnerische Abgrenzung der Strommengen auf der Grundlage von viertelstündlichen Messwerten. In der Pauschaloption wird die Messung und Abgrenzung für bestimmte Konstellationen mit Solaranlagen (mit höchstens 30 kWp Leistung) durch pauschale gesetzliche Annahmen und Grenzen vereinfacht. Beide Optionen eröffnen die (anteilige) Förderfähigkeit erstmalig auch für Ladepunkte, die insoweit Stromspeichern gleichgestellt werden.

Ein Überblick zum Regelungsgegenstand der Abgrenzungsoption und der Pauschaloption ist in dem jeweiligen Abschnitt 2 der zur Konsultation gestellten Entwürfe für die Anlage 1 zur Abgrenzungsoption und für die Anlage 2 zur Pauschaloption zu finden. Dort wird auch die Struktur der jeweiligen Anlage erläutert und Hinweise zur Verwendung unterschiedlicher Schriftfarben in den Texten und Formeln gegeben, die das Verständnis der konkreten Regelungen erleichtern sollen.

Stand:  12.11.2025

Kontakt

Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL)
Referat Erneuerbare Energien (618)
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn

E-Mail: mispel@bnetza.de

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