Umlagepflichten nach dem EnFG

Auf welche Strommengen sind die Umlagen zu zahlen?

Die EnFG-Umlagen (KWKG- und Offshore-Umlagen) sind grundsätzlich auf alle Strommengen zu zahlen, die dem Netz entnommen werden, also auf die Netzentnahme.

Das EnFG sieht jedoch auch Sonderregelungen vor, nach denen ausnahmsweise geringere oder keine Umlagen auf bestimmte Netzentnahmemengen zu zahlen sind: Umlageprivilegien nach dem EnFG

Wer muss die Umlagen zahlen?

Die Umlagen muss der Netznutzer im Sinne des EnFG zahlen.

Netznutzer ist derjenige, der die Netznutzung für die Netzentnahme des Stroms mit dem Netzbetreiber vereinbart („kontrahiert“) und zur Zahlung der Netzentgelte verpflichtet ist.

Im Standardfall ist der Stromlieferant der Netznutzer und somit verpflichtet, die Umlagen zu zahlen: Er bucht im Regelfall über seinen Netznutzungsvertrag (Lieferantenrahmenvertrag) die Nutzung des Netzes für die Lieferung von Strom aus dem Netz an den Entnahmestellen seiner Kundinnen und Kunden.

Muss der Netzbetreiber die Umlagen erheben?

Ja.

Der zuständige Netzbetreiber ist als Gläubiger des Anspruchs auf Zahlung der Umlagen nicht nur dazu berechtigt, sondern in seiner treuhänder-ähnlichen Funktion gesetzlich auch dazu verpflichtet, diese Zahlungsansprüche zugunsten der KWKG- und Offshore-Konten und damit letztlich zugunsten der Gemeinschaft aller Umlage-Schuldner zu erheben.

Um die Umlagen erheben zu können, muss der Netzbetreiber daher unter anderem mit der gebotenen Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns seine berechtigten Ansprüche identifizieren und durchsetzen. Dazu gehören sowohl massengeschäftstaugliche, fortlaufende Prozesse und Prüfroutinen (einschließlich Plausibilisierung und Auswertung der mitteilungs- und darlegungspflichtigen Angaben sowie ggf. Stichproben) als auch erforderliche Prüfungen im Einzelfall, ob ein Anspruch besteht oder ob die Voraussetzungen einer Sonderregelung vorliegen.

Der Netzbetreiber muss mindestens alle Vorkehrungen treffen und Maßnahmen ergreifen, die er in seinem übrigen Geschäftsverkehr wahrnimmt bzw. wahrnehmen würde, um entsprechende Ansprüche zu seinen eigenen Gunsten zu identifizieren und durchzusetzen.

Für weitergehende Erläuterungen zu den Pflichten der Netzbetreiber am Beispiel der ehemaligen EEG-Umlagepflichten vgl.: Leitfaden zur Eigenversorgung, Seiten 117, 118.

Müssen die umlagepflichtigen Netzentnahmemengen gemessen werden?

Ja.

Strommengen, auf die nach dem EnFG Umlagen (in voller oder in anteiliger Höhe) zu zahlen sind, müssen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfasst werden (§ 46 EnFG). Dies ist jedoch kein zusätzlicher Aufwand, da die Stromentnahme aus dem Netz ohnehin auch für andere Zwecke gemessen werden muss (Bilanzierung, Abrechnung der Netzentgelte usw.).

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