Ja.
Der zuständige Netzbetreiber ist als Gläubiger des Anspruchs auf Zahlung der Umlagen nicht nur dazu berechtigt, sondern in seiner treuhänder-ähnlichen Funktion gesetzlich auch dazu verpflichtet, diese Zahlungsansprüche zugunsten der KWKG- und Offshore-Konten und damit letztlich zugunsten der Gemeinschaft aller Umlage-Schuldner zu erheben.
Um die Umlagen erheben zu können, muss der Netzbetreiber daher unter anderem mit der gebotenen Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns seine berechtigten Ansprüche identifizieren und durchsetzen. Dazu gehören sowohl massengeschäftstaugliche, fortlaufende Prozesse und Prüfroutinen (einschließlich Plausibilisierung und Auswertung der mitteilungs- und darlegungspflichtigen Angaben sowie ggf. Stichproben) als auch erforderliche Prüfungen im Einzelfall, ob ein Anspruch besteht oder ob die Voraussetzungen einer Sonderregelung vorliegen.
Der Netzbetreiber muss mindestens alle Vorkehrungen treffen und Maßnahmen ergreifen, die er in seinem übrigen Geschäftsverkehr wahrnimmt bzw. wahrnehmen würde, um entsprechende Ansprüche zu seinen eigenen Gunsten zu identifizieren und durchzusetzen.
Für weitergehende Erläuterungen zu den Pflichten der Netzbetreiber am Beispiel der ehemaligen EEG-Umlagepflichten vgl.: Leitfaden zur Eigenversorgung, Seiten 117, 118.