Nein.
Eine rückwirkende Anwendung auf alle Netzentnahmemengen seit dem Inkrafttreten des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) zum 1.1.2023 ist infolge der Streichung des Beihilfevorbehaltes nicht vorgesehen.
Eine „beihilferechtlichen Genehmigung“ lag in den Kalenderjahren 2023 und 2024 nicht vor, so dass eine Anwendung (unter anderem) des Wärmepumpen-Privilegs (§ 22 EnFG) ausdrücklich gesperrt war: „dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung (…) angewandt werden“ (§ 68 EnFG).
Anders als bei den Netzentnahmemengen des Kalenderjahres 2025 lässt sich eine nachträgliche Anwendung auch nicht unter Berücksichtigung der speziellen Übergangsbestimmung des § 66 Abs. 6 EnFG herleiten. Die Ausnahmeregelung bezieht sich ausdrücklich allein auf die nachträgliche Mitteilung der Basisangaben (§ 52 Abs. 1 EnFG): Der Stromlieferant (Netznutzer) kann diese auch noch unverzüglich nach der „Auflösung des beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehaltes“ mitteilen. Eine Sonderregelung zur nachträglichen Mitteilung der konkreten privilegierungsfähigen Netzentnahmemengen (einschließlich weiterer privilegierungsrelevanter Angaben nach § 52 Abs. 2 EnFG) für Kalenderjahre, in denen die Anwendbarkeit des Wärmepumpen-Privilegs ausdrücklich gesperrt war, ist hingegen nicht vorgesehen.
Es ist auch keine planwidrige Regelungslücke erkennbar, die eine analoge Anwendung rechtfertigen könnte. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der differenzierten Mitteilungspflichten allein eine nachträgliche Mitteilung der Basisangaben vorgesehen und auch im Zuge der Streichung des Genehmigungsvorbehaltes keine rückwirkende Streichung der Sperrwirkung vorgesehen.
In dem Fall, dass der Stromlieferant (
Netznutzer) die konkreten Netzentnahmemengen aus den Kalenderjahren
2023 oder 2024 (einschließlich weiterer privilegierungsrelevanter Angaben) für die Inanspruchnahme des Wärmepumpen-Privilegs
noch nicht nach den Fristen und Vorgaben des § 52
Abs. 2
EnFG vorsorglich mitgeteilt hat, ist eine nachträgliche Mitteilung und Inanspruchnahme
ohnehin ausgeschlossen.
Die Mitteilungspflichten sehen unter anderem vor, dass ein Netznutzer (i.d.R. der Stromlieferant), der ein Umlageprivileg in Anspruch nehmen möchte, dem Netzbetreiber spätestens bis zum 31. März des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres die konkreten privilegierungsfähigen Netzentnahmemengen (und weitere privilegierungsrelevante Angaben) mitteilen muss (§ 52 Abs. 2 EnFG). Dabei handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist; bei einer nicht fristgerechten Mitteilung ist die volle Umlage zu zahlen (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 EnFG).
Aber auch dann, wenn der Stromlieferant (
Netznutzer) die konkreten Netzentnahmemengen aus den Kalenderjahren
2023 oder 2024 (einschließlich weiterer privilegierungsrelevanter Angaben) dem Netzbetreiber
bereits vorsorglich nach den Fristen und Vorgaben des § 52
Abs. 2
EnFG mitgeteilt hat, ändert dies nichts an dem obigen Ergebnis: Eine rückwirkende Anwendung des Wärmepumpen-Privilegs ist für diese Kalenderjahre
nicht möglich.
Wie ausgeführt, ist die Anwendung für diese Kalenderjahre durch den beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt ausdrücklich gesperrt und wird auch nicht durch eine rückwirkende Sonderregelung eröffnet.
(Stand der Veröffentlichung bzw. Aktualisierung der FAQ: 06.02.2026)