Leitfäden und Hinweise der EEG- und KWKG-Aufsicht
Die Bundesnetzagentur stellt angesichts ihrer Aufsichtsbefugnisse nach dem EEG und dem KWKG folgende Leitfäden und Hinweispapiere bereit.
Leitfäden
Hinweispapiere
Kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung | Zuordnung von ausgeförderten EE-Anlagen | EE-Stromspeicher |
Hinweis 2021/2 zur kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung (pdf / 323 KB) | Hinweis 2021/1 zur Zuordnung von ausgeförderten EE-Anlagen (pdf / 294 KB) | Aktualisierte Fassung Hinweis 2019/1 zu EE-Stromspeichern: Registrierungspflichten, Amnestie, Förderung und Abgrenzung (pdf / 1 MB) |
Registrierungspflicht / Sanktionen | Mieterstromzuschlag | Bestandsschutzwahrung Eigenversorgungsanlagen |
Hinweis 2018/1 zum zeitlichen Verständnis der Sanktionsfolgen bei Pflichtverstößen des Anlagenbetreibers nach § 52 Abs. 3 EEG (pdf / 2 MB) | Hinweis 2017/3 zum Mieterstromzuschlag (Version 1.1) (pdf / 1.003 KB) | Hinweis 2017/2 zur bestandsschutzwahrenden Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung vor dem 1. Januar 2018 (pdf / 2 MB) |
weitere Informationen | weitere Informationen |
Scheibenpacht |
Hinweis 2017/1 zu Scheibenpacht- u.ä. Mehrpersonen-Konstellationen § 104 Abs. 4 EEG 2017 (pdf / 2 MB) |
weitere Informationen |
Weitere Veröffentlichungen
Arbeitsergebnisse zur Eigenversorgung (2019) (pdf / 104 KB) |
Rechtsnatur der Leitfäden und Hinweise
Diese Leitfäden und Hinweise geben das Grundverständnis der Bundesnetzagentur zu bestimmten Fragen des EEG oder des KWKG wieder. Sie sollen Unternehmen und Bürgern als Orientierungshilfe dienen, um eine einheitliche Anwendungspraxis zu fördern und Rechtsunsicherheiten zu vermindern.
Die Leitfäden und Hinweise stellen keine Festlegung dar und haben auch nicht den Charakter einer Verwaltungsvorschrift. Sie sollen keine normenkonkretisierende Wirkung entfalten oder das Ermessen der Bundesnetzagentur binden.
Die Bundesnetzagentur wird sich im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse nach § 85 EEG und nach § 31b KWKG an diesen Leitfäden und Hinweisen orientieren, wenn und soweit es im jeweiligen Verfahren auf die behandelten Fragen ankommt und sich im Verfahrensverlauf – insbesondere durch die Anhörung der Betroffenen – keine abweichende Erkenntnis ergibt.