Netzanschluss EE-An­la­gen

Der Netzanschluss von EE-Anlagen ist wichtig für die Energiewende. Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist daher eine Sonderregelung für den vorrangigen Anschluss von EE-Anlagen vorgesehen.

Eine Erneuerbare-Energien-Anlage (kurz EE-Anlage) erzeugt Strom aus Energiequellen wie Wind, Sonne, Wasser oder Biomasse. Beispiele sind Photovoltaik- oder Windkraftanlagen und Wasserkraftwerke. Netzbetreiber müssen diese Anlagen „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern, an das Netz anschließen (§ 8 EEG). Die Regelung fällt seit Ende Juli 2022 (Änderung des EEG 2021) in den Aufgabenbereich der Bundesnetzagentur (§ 85 EEG).

Anspruch auf Netzanschluss

„Anschlussbegehrende“ haben einen zivilrechtlichen Anspruch darauf, dass Netzbetreiber ihre EE-Anlagen vorrangig an das Netz anschließen (§ 8 EEG).

Die Netzbetreiber benötigen jedoch zunächst vom „Anschlussbegehrenden“ Informationen, um die Netzverträglichkeit und die Einhaltung der Vorgaben zu prüfen sowie den Netzverknüpfungspunkt ermitteln zu können.

Welche Informationen im konkreten Fall benötigt werden, teilt der Netzbetreiber mit. Um Verzögerungen durch versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben und Rückfragen zu vermeiden, übernimmt es in der Praxis häufig ein Fachunternehmen (z. B. der beauftragte Installateur), das Anschlussbegehren für den Kunden beim Netzbetreiber zu stellen. Bei der Umsetzung des Netzanschlusses muss sichergestellt werden, dass die maßgeblichen Vorgaben für den Anschluss der jeweiligen EE-Anlage (z. B. technische Anforderungen) eingehalten werden.

Digitalisierung und Vereinheitlichung

Seit dem 1. Januar 2025 führen neue gesetzliche Vorgaben (§ 8 Abs. 7 EEG) zu einer deutlichen Vereinfachung und Beschleunigung der Bearbeitung von Netzanschlussbegehren. Die Netzbetreiber sind nun dazu verpflichtet, bei EE-Anlagen bis 30 kW mit bereits bestehenden Hausanschlüssen

  • die Prozesse zur Stellung von Anschlussbegehren sowie zum erforderlichen Informationsaustauch zu digitalisieren, für diesen Prozess Webportale bereitzustellen und
  • das Format und die Inhalte der Informationen und Webportale möglichst weitgehend zu vereinheitlichen.

Der BDEW hat zur Implementierung der Standardisierungs- und Digitalisierungsanforderungen einen Leitfaden für Stromverteilnetzbetreiber veröffentlicht. Der VDE/FNN stellt hierzu ein Datenset zur Verfügung.

Erforderliche Messtechnik

Damit neu errichtete Erneuerbare-Energien-Anlagen Strommengen einspeisen können, muss die erforderliche Messtechnik durch den zuständigen Messstellenbetreiber eingebaut werden. Ohne diese Messtechnik ist eine ordnungsgemäße Energiemengenerfassung nicht möglich und eine Einspeisung nicht statthaft.
Mehr dazu: Muss der Zähler getauscht werden, um die Einspeisung des Solarstroms ins Netz zu erfassen?

FAQ

An wen wende ich mich für den Netzanschluss meiner EE-Anlage?

Der Anschlussnetzbetreiber ist der Ansprechpartner für EE-Netzanschlussbegehren und Rückfragen sowie bei Verzögerungen. Für die Suche des Ansprechpartners kann auch das gemeinsame Netzportal der Strom-Verteilernetzbetreiber genutzt werden: https://vnbdigital.de/.

Wie kann ich Streitfragen klären und meinen Anspruch auf Netzanschluss erforderlichenfalls durchsetzen?

Anschlussbegehrende haben einen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber dem Netzbetreiber, EE-Anlagen unverzüglich an das Netz anzuschließen (§ 8 EEG).

Fragen und Probleme sollten daher zunächst mit dem Netzbetreiber geklärt werden. Im Streitfall bestehen die üblichen zivilrechtlichen Klärungsmöglichkeiten, einschließlich einer möglichen Klage vor den Zivilgerichten.

Daneben besteht auch die Möglichkeit, sich mit Fragen und einem Schlichtungsbegehren zum Netzanschluss von EE-Anlagen an die Clearingstelle EEG/KWKG zu wenden. (Internetseite: www.clearingstelle-eeg-kwkg.de)

Kann ich die Bundesnetzagentur auf Probleme beim EE-Netzanschluss hinweisen?

Ja.

Hinweise aus der Praxis sind wichtig, um Anhaltspunkte für strukturelle Probleme oder Missstände zu erhalten und im Rahmen der EEG-Aufsicht dagegen vorzugehen oder zur Klärung allgemeiner Anforderungen beitragen zu können.

Eine Rechts- oder Projektberatung zu konkreten Anschlussbegehren ist der Bundesnetzagentur jedoch nicht möglich. Die Aufsicht der Bundesnetzagentur erfolgt im öffentlichen Interesse und ersetzt nicht die zivilrechtliche Geltendmachung des Anspruchs im Einzelfall.

Kann ich meine neue EE-Anlage selbst ans Netz anschließen, wenn der Netzbetreiber auf mein Netzanschlussbegehren nicht fristgerecht reagiert?

Grundsätzlich dürfen EE-Anlagen erst nach entsprechender Prüfung und Netzanschlusszusage des Netzbetreibers am ermittelten Verknüpfungspunkt an das Netz angeschlossen und mit Zustimmung des Netzbetreibers in Betrieb genommen werden.

Ausnahmen dazu bestehen für EE-Anlagen bis 30 kW und für Solaranlagen bis höchstens 100 kW auf Grundstücken mit bereits bestehenden Netzanschlüssen (z.B. über den Stromanschluss von Häusern, Gewerbeimmobilien usw.). Im Falle einer fehlenden Reaktion des Netzbetreibers innerhalb eines Monats nach Eingang des Netzanschlussbegehrens oder einer fehlenden Rückmeldung des Netzbetreibers mit dem Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung innerhalb von acht Wochen, nach Eingang aller erforderlichen Informationen (bzw. innerhalb von einem Monat in bestimmten Konstellationen mit Webportal), dürfen diese Anlagen ausnahmsweise unter bestimmten weiteren Voraussetzungen an dem bestehenden Verknüpfungspunkt angeschlossen werden (vgl. § 8 Abs. 5 S. 3, Abs. 6 S. 3 – auch i.V.m. Abs. 7 S. 6 – sowie Abs. 6a i.V.m. Abs. 6 S. 3 EEG).

Eine zentrale Voraussetzung ist, dass alle für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen eingehalten werden. Des Weiteren ist unter anderem zu beachten, dass die insgesamt installierte Leistung der bestehenden und hinzukommenden Anlagen an diesem Verknüpfungspunkt die Anschlussleistung des bestehenden Netzanschlusses nicht übersteigt (vgl. § 8 Abs. 6a i.V.m. Abs. 6 S. 3 EEG).

In diesen speziellen Ausnahmefällen bedarf es keiner ausdrücklichen Netzanschlusszusage mehr durch den Netzbetreiber, um die EE-Anlage anschließen und in Betrieb setzen zu können. Die gesetzliche Zusagefiktion ersetzt damit die Anschlusszusage durch den Netzbetreiber.

Vorgabe: Einhaltung der maßgeblichen Regelungen
Die Zusagefiktion macht die „Einhaltung der für die Ausführung des Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen“ jedoch nicht entbehrlich: Auch wenn der Netzbetreiber sich auf ein Anschlussbegehren nicht fristgerecht zurückgemeldet hat und die Zusagefiktion greift, bleiben die maßgeblichen Regelungen zur Ausführung des Netzanschlusses ausdrücklich einzuhalten.

Zu den einzuhaltenden Regelungen zählt neben den erforderlichen Angaben zum Netzanschlussbegehren auch die Übermittlung der relevanten Unterlagen für den Nachweis der Einhaltung der technischen Mindestanforderungen im Betriebserlaubnisverfahren nach der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEV).

Exkurs: Anforderungen nach der NELEV
Der Ausnahmefall einer Zusagefiktion macht die Durchführung des Betriebserlaubnisverfahrens nicht überflüssig. Die erforderlichen Nachweise umfassen insbesondere das gültige Einheitenzertifikat der EE-Anlage und das durch einen geeigneten Elektrofachbetrieb ausgefüllte Inbetriebsetzungsprotokoll. Wenn der Netzanschluss und die Inbetriebsetzung der EE-Anlage an dem per Zusagefiktion zugesagten Bestandsanschluss ohne ordnungsgemäß abgeschlossenes Betriebserlaubnisverfahren erfolgt, ist der Netzbetreiber verpflichtet, dem Anlagenbetreiber eine Frist zur Nachbesserung zu setzen. Kommt der Anlagenbetreiber dem nicht fristgerecht nach, müssen sie die EE-Anlage in letzter Konsequenz zwangsweise vom Netz trennen oder die Einspeisung durch andere Maßnahmen unterbinden (§ 6 NELEV).

Zu den einzuhaltenden Regelungen zählt darüber hinaus, dass ein geeigneter Zähler vorhanden ist, um die Messung der Netzeinspeisung sicherzustellen („Muss der Zähler getauscht werden, um die Einspeisung des Solarstroms ins Netz zu erfassen?“) und dass die Anforderungen an die Sicht- und Steuerbarkeit der Netzeinspeisung eingehalten werden. Bevor die EE-Anlage Strom ins Netz einspeisen darf, muss sie zudem einer EEG-Veräußerungsform (mit entsprechendem Bilanzkreis) zugeordnet sein, damit der Strom ordnungsgemäß abgenommen und bilanziert werden kann („Muss jede EE-Anlage einer EEG-Veräußerungsform zugeordnet sein?“).

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