Netzanschluss EE-An­la­gen

Der Netzanschluss von EE-Anlagen ist wichtig für die Energiewende. Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist daher eine Sonderregelung für den vorrangigen Anschluss von EE-Anlagen vorgesehen.

Eine Erneuerbare-Energien-Anlage (kurz EE-Anlage) erzeugt Strom aus Energiequellen wie Wind, Sonne, Wasser oder Biomasse. Beispiele sind Photovoltaik- oder Windkraftanlagen und Wasserkraftwerke. Netzbetreiber müssen diese Anlagen „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern, an das Netz anschließen (§ 8 EEG). Die Regelung fällt seit Ende Juli 2022 (Änderung des EEG 2021) in den Aufgabenbereich der Bundesnetzagentur (§ 85 EEG).

Anspruch auf Netzanschluss

„Anschlussbegehrende“ haben einen zivilrechtlichen Anspruch darauf, dass Netzbetreiber ihre EE-Anlagen vorrangig an das Netz anschließen (§ 8 EEG).

Die Netzbetreiber benötigen jedoch zunächst vom „Anschlussbegehrenden“ Informationen, um die Netzverträglichkeit und die Einhaltung der Vorgaben zu prüfen sowie den Netzverknüpfungspunkt ermitteln zu können.

Welche Informationen im konkreten Fall benötigt werden, teilt der Netzbetreiber mit. Um Verzögerungen durch versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben und Rückfragen zu vermeiden, übernimmt es in der Praxis häufig ein Fachunternehmen (z. B. der beauftragte Installateur), das Anschlussbegehren für den Kunden beim Netzbetreiber zu stellen. Bei der Umsetzung des Netzanschlusses muss sichergestellt werden, dass die maßgeblichen Vorgaben für den Anschluss der jeweiligen EE-Anlage (z. B. technische Anforderungen) eingehalten werden.

Digitalisierung und Vereinheitlichung

Seit dem 1. Januar 2025 führen neue gesetzliche Vorgaben (§ 8 Abs. 7 EEG) zu einer deutlichen Vereinfachung und Beschleunigung der Bearbeitung von Netzanschlussbegehren. Die Netzbetreiber sind nun dazu verpflichtet, bei EE-Anlagen bis 30 kW mit bereits bestehenden Hausanschlüssen

  • die Prozesse zur Stellung von Anschlussbegehren sowie zum erforderlichen Informationsaustauch zu digitalisieren, für diesen Prozess Webportale bereitzustellen und
  • das Format und die Inhalte der Informationen und Webportale möglichst weitgehend zu vereinheitlichen.

Der BDEW hat zur Implementierung der Standardisierungs- und Digitalisierungsanforderungen einen Leitfaden für Stromverteilnetzbetreiber veröffentlicht. Der VDE/FNN stellt hierzu ein Datenset zur Verfügung.

Erforderliche Messtechnik

Damit neu errichtete Erneuerbare-Energien-Anlagen Strommengen einspeisen können, muss die erforderliche Messtechnik durch den zuständigen Messstellenbetreiber eingebaut werden. Ohne diese Messtechnik ist eine ordnungsgemäße Energiemengenerfassung nicht möglich und eine Einspeisung nicht statthaft.
Mehr dazu: Muss der Zähler getauscht werden, um die Einspeisung des Solarstroms ins Netz zu erfassen?

FAQ

Netzanschluss von EE-Anlagen

An wen wende ich mich für den Netzanschluss meiner EE-Anlage?

Der Anschlussnetzbetreiber ist der Ansprechpartner für EE-Netzanschlussbegehren und Rückfragen sowie bei Verzögerungen. Für die Suche des Ansprechpartners kann auch das gemeinsame Netzportal der Strom-Verteilernetzbetreiber genutzt werden: https://vnbdigital.de/.

Stand der Veröffentlichung bzw. Aktualisierung der FAQ: 19. Juni 2026

Wie kann ich Streitfragen klären und meinen Anspruch auf Netzanschluss erforderlichenfalls durchsetzen?

Anschlussbegehrende haben einen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber dem Netzbetreiber, EE-Anlagen unverzüglich an das Netz anzuschließen (§ 8 EEG).

Fragen und Probleme sollten daher zunächst mit dem Netzbetreiber geklärt werden. Im Streitfall bestehen die üblichen zivilrechtlichen Klärungsmöglichkeiten, einschließlich einer möglichen Klage vor den Zivilgerichten.

Daneben besteht auch die Möglichkeit, sich mit Fragen und einem Schlichtungsbegehren zum Netzanschluss von EE-Anlagen an die Clearingstelle EEG/KWKG zu wenden. (Internetseite: www.clearingstelle-eeg-kwkg.de)

Stand der Veröffentlichung bzw. Aktualisierung der FAQ: 19. Juni 2026

Kann ich die Bundesnetzagentur auf Probleme beim EE-Netzanschluss hinweisen?

Ja.

Hinweise aus der Praxis sind wichtig, um Anhaltspunkte für strukturelle Probleme oder Missstände zu erhalten und im Rahmen der EEG-Aufsicht dagegen vorzugehen oder zur Klärung allgemeiner Anforderungen beitragen zu können.

Eine Rechts- oder Projektberatung zu konkreten Anschlussbegehren ist der Bundesnetzagentur jedoch nicht möglich. Die Aufsicht der Bundesnetzagentur erfolgt im öffentlichen Interesse und ersetzt nicht die zivilrechtliche Geltendmachung des Anspruchs im Einzelfall.

Stand der Veröffentlichung bzw. Aktualisierung der FAQ: 19. Juni 2026

Kann ich meine neue EE-Anlage selbst ans Netz anschließen, wenn der Netzbetreiber auf mein Netzanschlussbegehren nicht fristgerecht reagiert?

Grundsätzlich dürfen EE-Anlagen erst nach entsprechender Prüfung und Netzanschlusszusage des Netzbetreibers am ermittelten Verknüpfungspunkt an das Netz angeschlossen und mit Zustimmung des Netzbetreibers in Betrieb genommen werden.

Ausnahmen dazu bestehen für EE-Anlagen bis 30 kW und für Solaranlagen bis höchstens 100 kW auf Grundstücken mit bereits bestehenden Netzanschlüssen (z.B. über den Stromanschluss von Häusern, Gewerbeimmobilien usw.). Im Falle einer fehlenden Reaktion des Netzbetreibers innerhalb eines Monats nach Eingang des Netzanschlussbegehrens oder einer fehlenden Rückmeldung des Netzbetreibers mit dem Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung innerhalb von acht Wochen, nach Eingang aller erforderlichen Informationen (bzw. innerhalb von einem Monat in bestimmten Konstellationen mit Webportal), dürfen diese Anlagen ausnahmsweise unter bestimmten weiteren Voraussetzungen an dem bestehenden Verknüpfungspunkt angeschlossen werden (vgl. § 8 Abs. 5 S. 3, Abs. 6 S. 3 – auch i.V.m. Abs. 7 S. 6 – sowie Abs. 6a i.V.m. Abs. 6 S. 3 EEG).

Eine zentrale Voraussetzung ist, dass alle für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen eingehalten werden. Des Weiteren ist unter anderem zu beachten, dass die insgesamt installierte Leistung der bestehenden und hinzukommenden Anlagen an diesem Verknüpfungspunkt die Anschlussleistung des bestehenden Netzanschlusses nicht übersteigt (vgl. § 8 Abs. 6a i.V.m. Abs. 6 S. 3 EEG).

In diesen speziellen Ausnahmefällen bedarf es keiner ausdrücklichen Netzanschlusszusage mehr durch den Netzbetreiber, um die EE-Anlage anschließen und in Betrieb setzen zu können. Die gesetzliche Zusagefiktion ersetzt damit die Anschlusszusage durch den Netzbetreiber.

Vorgabe: Einhaltung der maßgeblichen Regelungen
Die Zusagefiktion macht die „Einhaltung der für die Ausführung des Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen“ jedoch nicht entbehrlich: Auch wenn der Netzbetreiber sich auf ein Anschlussbegehren nicht fristgerecht zurückgemeldet hat und die Zusagefiktion greift, bleiben die maßgeblichen Regelungen zur Ausführung des Netzanschlusses ausdrücklich einzuhalten.

Zu den einzuhaltenden Regelungen zählt neben den erforderlichen Angaben zum Netzanschlussbegehren auch die Übermittlung der relevanten Unterlagen für den Nachweis der Einhaltung der technischen Mindestanforderungen im Betriebserlaubnisverfahren nach der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEV).

Exkurs: Anforderungen nach der NELEV
Der Ausnahmefall einer Zusagefiktion macht die Durchführung des Betriebserlaubnisverfahrens nicht überflüssig. Die erforderlichen Nachweise umfassen insbesondere das gültige Einheitenzertifikat der EE-Anlage und das durch einen geeigneten Elektrofachbetrieb ausgefüllte Inbetriebsetzungsprotokoll. Wenn der Netzanschluss und die Inbetriebsetzung der EE-Anlage an dem per Zusagefiktion zugesagten Bestandsanschluss ohne ordnungsgemäß abgeschlossenes Betriebserlaubnisverfahren erfolgt, ist der Netzbetreiber verpflichtet, dem Anlagenbetreiber eine Frist zur Nachbesserung zu setzen. Kommt der Anlagenbetreiber dem nicht fristgerecht nach, müssen sie die EE-Anlage in letzter Konsequenz zwangsweise vom Netz trennen oder die Einspeisung durch andere Maßnahmen unterbinden (§ 6 NELEV).

Zu den einzuhaltenden Regelungen zählt darüber hinaus, dass ein geeigneter Zähler vorhanden ist, um die Messung der Netzeinspeisung sicherzustellen („Muss der Zähler getauscht werden, um die Einspeisung des Solarstroms ins Netz zu erfassen?“) und dass die Anforderungen an die Sicht- und Steuerbarkeit der Netzeinspeisung eingehalten werden. Bevor die EE-Anlage Strom ins Netz einspeisen darf, muss sie zudem einer EEG-Veräußerungsform (mit entsprechendem Bilanzkreis) zugeordnet sein, damit der Strom ordnungsgemäß abgenommen und bilanziert werden kann („Muss jede EE-Anlage einer EEG-Veräußerungsform zugeordnet sein?“).

Stand der Veröffentlichung bzw. Aktualisierung der FAQ: 19. Juni 2026


Netzanschluss von EE-Anlagen bei vollen Netzen, insbesondere flexible Netzanschlussvereinbarungen (FCA)

Muss der Netzbetreiber alle EE-Anlagen trotz unzureichender Kapazitäten unbeschränkt anschließen und daraus ggf. resultierende Netzengpässe durch Redispatch lösen? Wie kann eine „Flexible Netzanschlussvereinbarung“ (FCA) in dieser Situation helfen?

Zur ersten Frage einer „unbedingten“ Netzanschlusspflicht

Nein. Es ist nicht geboten, alle Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) ungeachtet unzureichender Kapazitäten am gewünschten nahegelegenen Netzverknüpfungspunkt (NVP) unbeschränkt anzuschließen.

Dies wäre nicht sinnvoll für einen nachhaltigen EE-Zubau. Netzbetreiber sind zwar grundsätzlich verpflichtet, EE-Anlagen unverzüglich anzuschließen, auch wenn das Netz noch bedarfsgerecht auszubauen ist (vgl. § 8 Abs. 4 EEG). Daraus ergibt sich jedoch kein „unbedingter“ Anspruch, stets am nächstgelegenen NVP mit der gewünschten Anschlussleistung (z.B. in Höhe der installierten Leistung der EE-Anlagen) angeschlossen zu werden. Unzureichende Kapazitäten können bereits bei der Ermittlung des geeigneten NVP angemessen berücksichtigt werden und können dazu führen, dass eine Anschlusszusage mit der gewünschten Netzanschlussleistung nur an einem „entfernteren“ NVP möglich ist. Der „entferntere“ NVP kann auch im Netz eines anderen Netzbetreibers liegen (vgl. § 8 Abs. 1 EEG).

Zur zweiten Frage, wie „flexible Netzanschlussvereinbarungen“ (FCA) helfen können

Die Inkaufnahme von angemessenen Einschränkungen der Netzanschlussleistung durch eine „Flexible Netzanschlussvereinbarung“ (englisch „Flexible Connection Agreement“ = FCA) kann den Anschluss an einem „näheren“ NVP ermöglichen (vgl. § 8 Abs. 2 und § 8a EEG), soweit dies nach den Prüfungen des Netzbetreibers möglich ist und der Betreiber der EE-Anlage einer entsprechenden Vereinbarung zustimmt.

Ergänzender Hinweis: Der Netzbetreiber bleibt (unabhängig von subjektiven Ansprüchen nach § 12 EEG) dazu verpflichtet, sein Netz vorausschauend und bedarfsgerecht (auch unter Berücksichtigung der Bedarfe des weiteren EE-Ausbaus) zu ertüchtigen (vgl. § 11 Abs. 1 und 2 EnWG). Wenn wegen unzureichender Kapazitäten für Netzanschlüsse von EE-Anlagen zunehmend auf „entfernte“ NVP verwiesen werden muss (vgl. erste Frage) oder die Inkaufnahme von belastenden FCA-Beschränkungen erforderlich ist (vgl. zweite Frage), spricht dies grundsätzlich für einen Ertüchtigungsbedarf.

Stand der Veröffentlichung bzw. Aktualisierung der FAQ: 19. Juni 2026

Was ist eine „flexible Netzanschlussvereinbarung“ (FCA) für EE-Anlagen?

Eine „flexible Netzanschlussvereinbarung“ (FCA) ist eine Vereinbarung zwischen dem Netzbetreiber und dem Betreiber der anzuschließenden EE-Anlage über einen Netzverknüpfungspunkt (NVP) mit beschränkter Netzanschlussleistung für die Einspeisung. Durch die anschlussseitige Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung ins Netz ist diese (zumindest zeitweise) niedriger als die „installierte Leistung“ (die maximale Erzeugungsleistung) der angeschlossenen EE-Anlagen. Dies wird auch als „Überbauung“ des Netzanschlusses bezeichnet.

Für den Netzanschluss von EE-Anlagen ist die Möglichkeit von Netzanschlüssen mit FCA-Beschränkungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ausdrücklich vorgesehen und durch Vorgaben zu den zu regelnden Vertragsinhalten in groben Zügen vorgezeichnet (vgl. § 8a EEG).

Ergänzender Hinweis: FCA für den Netzanschluss von Verbrauchern und anderen (Nicht-EE-) Anlagen sind im Energiewirtschaftsgesetz geregelt (vgl. § 17 Abs. 2b EnWG) FAQ zu flexiblen Netzanschlussvereinbarungen (FCA) für Speicher und Verbrauchsanlagen.

Stand der Veröffentlichung bzw. Aktualisierung der FAQ: 19. Juni 2026

Wozu dient eine „flexible Netzanschlussvereinbarung“ (FCA) für EE-Anlagen?

Die anschlussseitige Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung durch einen FCA dient vor allem dazu, bei zunehmend knappen Kapazitäten im Netz den Anschluss von weiteren EE-Anlagen nachhaltig in möglichst hohem Umfang zu ermöglichen (mit dafür erforderlichen Beschränkungen). FCA bieten die Möglichkeit, die zusätzliche Belastung der Netze zu begrenzen und knappe Kapazitäten effizient zu nutzen.

Die Begrenzung der einspeiseseitigen Anschlussleistung von EE-Anlagen kann insbesondere dazu genutzt werden, die Einspeisung von Erzeugungsspitzen zu vermeiden, die bei volatilen EE-Anlagen (wie Solar- oder Windenergieanlagen) in der Regel zeitgleich auftreten. Erforderlichenfalls kann durch eine FCA-Begrenzung auch jegliche Einspeisung der EE-Anlage in das Netz ausgeschlossen werden (sogenannte „Null-Einspeisung“ mit einer einspeiseseitigen Anschlussleistung von null).

Stand der Veröffentlichung bzw. Aktualisierung der FAQ: 19. Juni 2026

Welche Gestaltungsvarianten für statische und dynamische FCA-Begrenzungen gibt es?

Es gibt unterschiedliche Gestaltungsvarianten für anschlussseitige Beschränkungen per FCA:

  • Im Fall einer konstant wirkenden („statischen“) Vorgabe wird die maximale Einspeiseleistung der EE-Anlagen an dem Netzverknüpfungspunkt (NVP) durch einen im FCA fest vorgegebenen Wert begrenzt.
  • Im Fall einer zeitweise wirkenden („dynamischen“) Vorgabe wird die maximale Einspeiseleistung der EE-Anlagen an dem NVP nach vorab definierten Zeitfenstern (zum Beispiel in den Mittagsstunden von 11 bis 15 Uhr in bestimmten Sommermonaten) auf im FCA vorgegebene Werte begrenzt.

Eine Nutzung „volldynamischer“ Konzepte (mit konkreten Begrenzungen je nach aktuell drohenden Engpässen im laufenden Prozess mit entsprechenden Vorlaufzeiten) setzt voraus, dass geeignete, netzebenen-übergreifende Prozesse gewährleisten, dass die Begrenzungen diskriminierungsfrei vorgenommen werden und dass keine negativen Auswirkungen auf die bestehenden Redispatch-Prozesse und die Systemsicherheit entstehen, vgl. FAQ „Wie grenzen sich FCAs und Redispatch voneinander ab?“.

Stand der Veröffentlichung bzw. Aktualisierung der FAQ: 19. Juni 2026

Wer muss sicherstellen, dass nicht mehr Strom ins Netz eingespeist wird, als nach der gemäß den Vorgaben des FCA begrenzten Anschlussleistung zulässig ist?

Die Betreiber der angeschlossenen EE-Anlagen sind dafür verantwortlich, die Erzeugung zu begrenzen und im dafür erforderlichen Umfang abzuregeln, damit sie nicht mehr Strom ins Netz einspeisen als an dem Netzanschluss unter Berücksichtigung der FCA-Beschränkungen zulässig ist (zum Beispiel mit Hilfe von Energieflussrichtungssensoren oder Wechselrichtern mit begrenzter Leistung).

Stand der Veröffentlichung bzw. Aktualisierung der FAQ: 19. Juni 2026

Ist der Netzbetreiber trotz FCA-Begrenzung zur „physikalischen Abnahme“ der gesamten EE-Erzeugung verpflichtet?

Nein.

Der Anspruch des Betreibers der EE-Anlage auf Netzzugang ist durch den Umfang seines Netzanschlusses begrenzt. Er hat keinen Anspruch gegenüber dem Netzbetreiber auf eine „physikalische Abnahme“ (vorrangige Netzeinspeisung) für EE-Strom, der die per FCA auf eine maximale Wirkleistungseinspeisung begrenzte Netzanschlussleistung übersteigt (vgl. § 11 Abs. 1 S. 3 EEG). Der Einspeisevorrang für EE-Strom wird durch eine rechtskonforme anschlussseitige FCA-Beschränkung nicht verletzt.

Stand der Veröffentlichung bzw. Aktualisierung der FAQ: 19. Juni 2026

Bestehen Ausgleichsansprüche des Betreibers der EE-Anlage für die Einhaltung der anschlussseitig per FCA begrenzten maximalen Einspeiseleistung nach den Redispatch-Vorgaben?

Der Betreiber der EE-Anlage ist für die Einhaltung der (per FCA einspeiseseitig begrenzten) Netzanschlussleistung verantwortlich und muss dafür die Erzeugung selbst in dem jeweils erforderlichen Umfang abregeln. Sein Netzzugang ist durch den Umfang seines Netzanschlusses begrenzt und wird insoweit nicht vom Netzbetreiber per Redispatch eingeschränkt.

Reduziert der Netzbetreiber die EE-Anlagen hingegen über die FCA-Beschränkungen hinaus, handelt es sich dabei ggf. um Redispatch-Maßnahmen.

Stand der Veröffentlichung bzw. Aktualisierung der FAQ: 19. Juni 2026

Wie grenzen sich FCA und Redispatch voneinander ab?

Können FCA auch für den gemeinsamen Netzanschluss von verschiedenen EE-Anlagen desselben Betreibers oder unterschiedlicher Betreiber genutzt werden („Co-Location“)?

Ja.

Flexible Netzanschlussvereinbarungen (FCA) können auch dafür genutzt werden, um verschiedene, insbesondere auch verschiedenartige EE-Anlagen (zum Beispiel Solar- und Windenergieanlagen) und/oder die EE-Anlagen unterschiedlicher Betreiber an einem Netzanschluss mit insgesamt beschränkter Netzanschlussleistung anzuschließen. Solche Konstellationen werden als Netzanschlüsse in „Co-Location“ oder auch als „Cable-Pooling“ bezeichnet.

Ergänzender Hinweis: Da zeitgleiche Erzeugungsspitzen bei unterschiedlichen EE-Anlagen (bzw. bei einer EE-Anlage in Kombination mit einem Stromspeicher) seltener auftreten (bzw. leichter vermeidbar sind), kann sich ein gemeinsamer Anschluss in „Co-Location“ mit FCA-Beschränkung oftmals anbieten, um knappe Kapazitäten effizient zu nutzen.

Stand der Veröffentlichung bzw. Aktualisierung der FAQ: 19. Juni 2026

Bedarf es auch bei Netzanschlüssen per FCA in „Co-Location“ einer eigenständigen Netzanschlussprüfung im Fall einer „hinzukommenden“ EE-Anlage?

Ja.

Jeder Anschluss einer EE-Anlage bedarf der vorherigen Netzanschlussprüfung und Anschlusszusage durch den Netzbetreiber (vgl. § 8 EEG).

Das gilt auch für den Fall, dass eine „hinzukommende“ EE-Anlage an einem bereits bestehenden Netzanschluss einer anderen EE-Anlage (ohne Erhöhung der bisherigen einspeiseseitigen Anschlussleistung) mit angeschlossen werden soll. Die Netzanschlusszusage erfolgt „anlagenbezogen“ für die jeweilige EE-Anlage (unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften). Es handelt sich nicht um eine pauschale Netzzugangsberechtigung, die vom Betreiber der angeschlossenen (EE‑) Anlage beliebig für weitere Erzeugungsanlagen (einschließlich Stromspeicher) genutzt werden kann. 

Ob eine gewünschte „Überbauung“ des bestehenden Netzanschlusses per FCA-Beschränkung der maximalen Wirkleistungseinspeisung aller Anlagen (zum Beispiel in Höhe der bisherigen Netzanschlussleistung) möglich ist und die neu „hinzukommende“ EE-Anlage dementsprechend an dem bestehenden Netzverknüpfungspunkt (NVP) mit angeschlossen werden kann, bedarf auch in Co-Location-Konstellationen der vorherigen Prüfung durch den Netzbetreiber.  

Stand der Veröffentlichung bzw. Aktualisierung der FAQ: 19. Juni 2026

Wie kommt eine „flexible Netzanschlussvereinbarung“ (FCA) für EE-Anlagen zustande?

Der FCA kommt durch einen Vertrag zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber zustande.

Die Details der anschlussseitigen Begrenzung sind zwischen den Vertragsparteien – im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben mit vorgegebenen Mindestinhalten (vgl. § 8a EEG) – zu regeln (zum Beispiel die maximale Wirkleistungseinspeisung, etwaige Zeitfenster, die temporäre oder dauerhafte Geltung etc.).

Stand der Veröffentlichung bzw. Aktualisierung der FAQ: 19. Juni 2026

Sind Netzbetreiber dazu verpflichtet, die Möglichkeit zu prüfen, ob die EE-Anlage mit einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung (FCA) angeschlossen werden kann? Sind Anlagenbetreiber dazu verpflichtet, eine solche Möglichkeit zu nutzen?

Zur ersten Frage einer Prüfpflicht des Netzbetreibers:

Ja.

Wenn die EE-Anlage mit der gewünschten Anschlussleistung (zum Beispiel aufgrund unzureichender Kapazitäten) nicht am „nächstgelegenen“, sondern nur an einem „entfernteren“ Netzverknüpfungspunkt (NVP) angeschlossen werden kann (Netzverträglichkeitsprüfung; vgl. § 8 Abs. 1 EEG), dann ist der Netzbetreiber ergänzend zur Prüfung verpflichtet, ob die EE-Anlage unter Inkaufnahme einer per FCA beschränkten Netzanschlussleistung doch an einem „näheren“ NVP angeschlossen werden kann (vgl. § 8a Abs. 3 EEG).

Ob diese Möglichkeit besteht, ist nach angemessen Kriterien diskriminierungsfrei und unverzüglich zu prüfen. Die Netzsicherheit muss dabei stets gewahrt bleiben; sie hat in Zweifelsfällen Vorrang. Eine begründungslose Verweigerung oder eine Verweigerung aus generellen, ablehnenden Erwägungen entspräche hingegen nicht den gesetzlichen Vorgaben und Zielen.

Das Prüf-Ergebnis zur FCA-Möglichkeit muss der Netzbetreiber dem (künftigen) Anlagenbetreiber gemeinsam mit dem Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung mitteilen. Sofern der Netzbetreiber bestätigt, dass ein Netzanschluss an einem „näheren“ NVP mit angemessenen, insbesondere erforderlichen und diskriminierungsfreien FCA-Beschränkungen möglich ist und der Anlagenbetreiber bereit ist, diese Beschränkungen in Kauf zu nehmen, stehen einem entsprechenden Vertragsabschluss insoweit grundsätzlich keine Hinderungsgründe entgegen.

Zur zweiten Frage einer Annahmepflicht des Anlagenbetreibers:

Nein.

Der Anlagenbetreiber ist nicht dazu verpflichtet, einen angebotenen FCA zu nutzen. Es steht ihm frei, den Netzanschluss an einem nach der Netzverträglichkeitsprüfung mit der gewünschten Anschlussleistung verfügbaren „entfernteren“ NVP (unter Inkaufnahme der Mehrkosten für die längere Anschlussleistung) zu verwirklichen, auch wenn alternativ der Netzanschluss an einem „näheren“ Netzverknüpfungspunkt (unter Inkaufnahme der Beschränkungen eines FCA) möglich ist.

Stand der Veröffentlichung bzw. Aktualisierung der FAQ: 19. Juni 2026

Gibt es öffentliche Musterverträge für flexible Netzanschlussverträge (FCA)?

Die Fachagentur Wind & Solar erarbeitet Musterverträge für FCA.

Stand der Veröffentlichung bzw. Aktualisierung der FAQ: 19. Juni 2026

Stand:  19.06.2026

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