Netzanschluss EE-Anlagen
Der Netzanschluss von EE-Anlagen ist wichtig für die Energiewende. Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist daher eine Sonderregelung für den vorrangigen Anschluss von EE-Anlagen vorgesehen.
Eine Erneuerbare-Energien-Anlage (kurz EE-Anlage) erzeugt Strom aus Energiequellen wie Wind, Sonne, Wasser oder Biomasse. Beispiele sind Photovoltaik- oder Windkraftanlagen und Wasserkraftwerke. Netzbetreiber müssen diese Anlagen „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern, an das Netz anschließen (§ 8 EEG). Die Regelung fällt seit Ende Juli 2022 (Änderung des EEG 2021) in den Aufgabenbereich der Bundesnetzagentur (§ 85 EEG).
Anspruch auf Netzanschluss
„Anschlussbegehrende“ haben einen zivilrechtlichen Anspruch darauf, dass Netzbetreiber ihre EE-Anlagen vorrangig an das Netz anschließen (§ 8 EEG).
Die Netzbetreiber benötigen jedoch zunächst vom „Anschlussbegehrenden“ Informationen, um die Netzverträglichkeit und die Einhaltung der Vorgaben zu prüfen sowie den Netzverknüpfungspunkt ermitteln zu können.
Welche Informationen im konkreten Fall benötigt werden, teilt der Netzbetreiber mit. Um Verzögerungen durch versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben und Rückfragen zu vermeiden, übernimmt es in der Praxis häufig ein Fachunternehmen (z. B. der beauftragte Installateur), das Anschlussbegehren für den Kunden beim Netzbetreiber zu stellen. Bei der Umsetzung des Netzanschlusses muss sichergestellt werden, dass die maßgeblichen Vorgaben für den Anschluss der jeweiligen EE-Anlage (z. B. technische Anforderungen) eingehalten werden.
Digitalisierung und Vereinheitlichung
Seit dem 1. Januar 2025 führen neue gesetzliche Vorgaben (§ 8 Abs. 7 EEG) zu einer deutlichen Vereinfachung und Beschleunigung der Bearbeitung von Netzanschlussbegehren. Die Netzbetreiber sind nun dazu verpflichtet, bei EE-Anlagen bis 30 kW mit bereits bestehenden Hausanschlüssen
- die Prozesse zur Stellung von Anschlussbegehren sowie zum erforderlichen Informationsaustauch zu digitalisieren, für diesen Prozess Webportale bereitzustellen und
- das Format und die Inhalte der Informationen und Webportale möglichst weitgehend zu vereinheitlichen.
Der BDEW hat zur Implementierung der Standardisierungs- und Digitalisierungsanforderungen einen Leitfaden für Stromverteilnetzbetreiber veröffentlicht. Der VDE/FNN stellt hierzu ein Datenset zur Verfügung.
Erforderliche Messtechnik
Damit neu errichtete Erneuerbare-Energien-Anlagen Strommengen einspeisen können, muss die erforderliche Messtechnik durch den zuständigen Messstellenbetreiber eingebaut werden. Ohne diese Messtechnik ist eine ordnungsgemäße Energiemengenerfassung nicht möglich und eine Einspeisung nicht statthaft.
Mehr dazu: Muss der Zähler getauscht werden, um die Einspeisung des Solarstroms ins Netz zu erfassen?
FAQ
Netzanschluss von EE-Anlagen
An wen wende ich mich für den Netzanschluss meiner EE-Anlage?
Wie kann ich Streitfragen klären und meinen Anspruch auf Netzanschluss erforderlichenfalls durchsetzen?
Kann ich die Bundesnetzagentur auf Probleme beim EE-Netzanschluss hinweisen?
Kann ich meine neue EE-Anlage selbst ans Netz anschließen, wenn der Netzbetreiber auf mein Netzanschlussbegehren nicht fristgerecht reagiert?
Netzanschluss von EE-Anlagen bei vollen Netzen, insbesondere flexible Netzanschlussvereinbarungen (FCA)
Muss der Netzbetreiber alle EE-Anlagen trotz unzureichender Kapazitäten unbeschränkt anschließen und daraus ggf. resultierende Netzengpässe durch Redispatch lösen? Wie kann eine „Flexible Netzanschlussvereinbarung“ (FCA) in dieser Situation helfen?
Was ist eine „flexible Netzanschlussvereinbarung“ (FCA) für EE-Anlagen?
Wozu dient eine „flexible Netzanschlussvereinbarung“ (FCA) für EE-Anlagen?
Welche Gestaltungsvarianten für statische und dynamische FCA-Begrenzungen gibt es?
Wer muss sicherstellen, dass nicht mehr Strom ins Netz eingespeist wird, als nach der gemäß den Vorgaben des FCA begrenzten Anschlussleistung zulässig ist?
Ist der Netzbetreiber trotz FCA-Begrenzung zur „physikalischen Abnahme“ der gesamten EE-Erzeugung verpflichtet?
Bestehen Ausgleichsansprüche des Betreibers der EE-Anlage für die Einhaltung der anschlussseitig per FCA begrenzten maximalen Einspeiseleistung nach den Redispatch-Vorgaben?
Wie grenzen sich FCA und Redispatch voneinander ab?
Können FCA auch für den gemeinsamen Netzanschluss von verschiedenen EE-Anlagen desselben Betreibers oder unterschiedlicher Betreiber genutzt werden („Co-Location“)?
Bedarf es auch bei Netzanschlüssen per FCA in „Co-Location“ einer eigenständigen Netzanschlussprüfung im Fall einer „hinzukommenden“ EE-Anlage?
Wie kommt eine „flexible Netzanschlussvereinbarung“ (FCA) für EE-Anlagen zustande?
Sind Netzbetreiber dazu verpflichtet, die Möglichkeit zu prüfen, ob die EE-Anlage mit einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung (FCA) angeschlossen werden kann? Sind Anlagenbetreiber dazu verpflichtet, eine solche Möglichkeit zu nutzen?
Gibt es öffentliche Musterverträge für flexible Netzanschlussverträge (FCA)?
Stand: 19.06.2026