Grundsätzlich dürfen EE-Anlagen erst nach entsprechender Prüfung und Netzanschlusszusage des Netzbetreibers am ermittelten Verknüpfungspunkt an das Netz angeschlossen und mit Zustimmung des Netzbetreibers in Betrieb genommen werden.
Ausnahmen dazu bestehen für EE-Anlagen bis 30 kW und für Solaranlagen bis höchstens 100 kW auf Grundstücken mit bereits bestehenden Netzanschlüssen (z.B. über den Stromanschluss von Häusern, Gewerbeimmobilien usw.). Im Falle einer fehlenden Reaktion des Netzbetreibers innerhalb eines Monats nach Eingang des Netzanschlussbegehrens oder einer fehlenden Rückmeldung des Netzbetreibers mit dem Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung innerhalb von acht Wochen, nach Eingang aller erforderlichen Informationen (bzw. innerhalb von einem Monat in bestimmten Konstellationen mit Webportal), dürfen diese Anlagen ausnahmsweise unter bestimmten weiteren Voraussetzungen an dem bestehenden Verknüpfungspunkt angeschlossen werden (vgl. § 8 Abs. 5 S. 3, Abs. 6 S. 3 – auch i.V.m. Abs. 7 S. 6 – sowie Abs. 6a i.V.m. Abs. 6 S. 3 EEG).
Eine zentrale Voraussetzung ist, dass alle für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen eingehalten werden. Des Weiteren ist unter anderem zu beachten, dass die insgesamt installierte Leistung der bestehenden und hinzukommenden Anlagen an diesem Verknüpfungspunkt die Anschlussleistung des bestehenden Netzanschlusses nicht übersteigt (vgl. § 8 Abs. 6a i.V.m. Abs. 6 S. 3 EEG).
In diesen speziellen Ausnahmefällen bedarf es keiner ausdrücklichen Netzanschlusszusage mehr durch den Netzbetreiber, um die EE-Anlage anschließen und in Betrieb setzen zu können. Die gesetzliche Zusagefiktion ersetzt damit die Anschlusszusage durch den Netzbetreiber.
Vorgabe: Einhaltung der maßgeblichen Regelungen
Die Zusagefiktion macht die „Einhaltung der für die Ausführung des Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen“ jedoch nicht entbehrlich: Auch wenn der Netzbetreiber sich auf ein Anschlussbegehren nicht fristgerecht zurückgemeldet hat und die Zusagefiktion greift, bleiben die maßgeblichen Regelungen zur Ausführung des Netzanschlusses ausdrücklich einzuhalten.
Zu den einzuhaltenden Regelungen zählt neben den erforderlichen Angaben zum Netzanschlussbegehren auch die Übermittlung der relevanten Unterlagen für den Nachweis der Einhaltung der technischen Mindestanforderungen im Betriebserlaubnisverfahren nach der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEV).
Exkurs: Anforderungen nach der NELEV
Der Ausnahmefall einer Zusagefiktion macht die Durchführung des Betriebserlaubnisverfahrens nicht überflüssig. Die erforderlichen Nachweise umfassen insbesondere das gültige Einheitenzertifikat der
EE-Anlage und das durch einen geeigneten Elektrofachbetrieb ausgefüllte Inbetriebsetzungsprotokoll. Wenn der Netzanschluss und die Inbetriebsetzung der
EE-Anlage an dem per Zusagefiktion zugesagten Bestandsanschluss ohne ordnungsgemäß abgeschlossenes Betriebserlaubnisverfahren erfolgt, ist der Netzbetreiber verpflichtet, dem Anlagenbetreiber eine Frist zur Nachbesserung zu setzen. Kommt der Anlagenbetreiber dem nicht fristgerecht nach, müssen sie die
EE-Anlage in letzter Konsequenz zwangsweise vom Netz trennen oder die Einspeisung durch andere Maßnahmen unterbinden (§ 6 NELEV).
Zu den einzuhaltenden Regelungen zählt darüber hinaus, dass ein geeigneter Zähler vorhanden ist, um die Messung der Netzeinspeisung sicherzustellen („Muss der Zähler getauscht werden, um die Einspeisung des Solarstroms ins Netz zu erfassen?“) und dass die Anforderungen an die Sicht- und Steuerbarkeit der Netzeinspeisung eingehalten werden. Bevor die EE-Anlage Strom ins Netz einspeisen darf, muss sie zudem einer EEG-Veräußerungsform (mit entsprechendem Bilanzkreis) zugeordnet sein, damit der Strom ordnungsgemäß abgenommen und bilanziert werden kann („Muss jede EE-Anlage einer EEG-Veräußerungsform zugeordnet sein?“).
Stand der Veröffentlichung bzw. Aktualisierung der FAQ: 19. Juni 2026