Zur ersten Frage einer Prüfpflicht des Netzbetreibers:
Ja.
Wenn die EE-Anlage mit der gewünschten Anschlussleistung (zum Beispiel aufgrund unzureichender Kapazitäten) nicht am „nächstgelegenen“, sondern nur an einem „entfernteren“ Netzverknüpfungspunkt (NVP) angeschlossen werden kann (Netzverträglichkeitsprüfung; vgl. § 8 Abs. 1 EEG), dann ist der Netzbetreiber ergänzend zur Prüfung verpflichtet, ob die EE-Anlage unter Inkaufnahme einer per FCA beschränkten Netzanschlussleistung doch an einem „näheren“ NVP angeschlossen werden kann (vgl. § 8a Abs. 3 EEG).
Ob diese Möglichkeit besteht, ist nach angemessen Kriterien diskriminierungsfrei und unverzüglich zu prüfen. Die Netzsicherheit muss dabei stets gewahrt bleiben; sie hat in Zweifelsfällen Vorrang. Eine begründungslose Verweigerung oder eine Verweigerung aus generellen, ablehnenden Erwägungen entspräche hingegen nicht den gesetzlichen Vorgaben und Zielen.
Das Prüf-Ergebnis zur FCA-Möglichkeit muss der Netzbetreiber dem (künftigen) Anlagenbetreiber gemeinsam mit dem Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung mitteilen. Sofern der Netzbetreiber bestätigt, dass ein Netzanschluss an einem „näheren“ NVP mit angemessenen, insbesondere erforderlichen und diskriminierungsfreien FCA-Beschränkungen möglich ist und der Anlagenbetreiber bereit ist, diese Beschränkungen in Kauf zu nehmen, stehen einem entsprechenden Vertragsabschluss insoweit grundsätzlich keine Hinderungsgründe entgegen.
Zur zweiten Frage einer Annahmepflicht des Anlagenbetreibers:
Nein.
Der Anlagenbetreiber ist nicht dazu verpflichtet, einen angebotenen FCA zu nutzen. Es steht ihm frei, den Netzanschluss an einem nach der Netzverträglichkeitsprüfung mit der gewünschten Anschlussleistung verfügbaren „entfernteren“ NVP (unter Inkaufnahme der Mehrkosten für die längere Anschlussleistung) zu verwirklichen, auch wenn alternativ der Netzanschluss an einem „näheren“ Netzverknüpfungspunkt (unter Inkaufnahme der Beschränkungen eines FCA) möglich ist.
Stand der Veröffentlichung bzw. Aktualisierung der FAQ: 19. Juni 2026