Anmeldung, Anschluss, Registrierung

Kann die Solaranlage auch „mittelbar“ über die Kundenanlage ans Netz angeschlossen werden?

Ja.

Für EE-Anlagen sieht das EEG spezielle Regelungen für ihren vorrangigen Anschluss ans Netz vor. Diese Regelungen gelten auch dann, wenn die Solaranlage über die Kundenanlage, also über die Stromleitungen im Haus, mit dem Netz der allgemeinen Versorgung verbunden wird. Ein solcher „mittelbarer“ Netzanschluss entspricht heute dem Standardfall beim Anschluss von Aufdach- und Balkon-Solaranlagen.

Weitere Informationen: Netzanschluss EE-Anlagen

Ist eine Volleinspeisung auch bei einem mittelbaren Netzanschluss der Solaranlage über die Kundenanlage („kaufmännisch-bilanziell“) möglich?

Ja.

Der Solarstrom vom Dach kann entweder unmittelbar über einen separaten Anschluss oder auch mittelbar über die Kundenanlage vollständig ins Netz eingespeist werden. Bei einem mittelbaren Anschluss ist dies durch eine „kaufmännisch-bilanzielle“ Volleinspeisung des erzeugten EE-Stroms möglich (§ 11 Abs. 2 EEG). In beiden Fällen kann die erhöhte Förderung für eine Volleinspeisung in Anspruch genommen werden.

Bei einer kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung wird der erzeugte Strom physikalisch wie bei einer gewöhnlichen Überschusseinspeisung zunächst in die Kundenanlage gespeist und dort zumindest anteilig verbraucht. Zu Abrechnungs- und Bilanzierungszwecken werden jedoch sowohl die physikalischen Einspeisemengen in das Netz als auch – in entsprechender Weise – die physikalischen Entnahmemengen aus dem Netz bilanziell so korrigiert, als sei der gesamte erzeugte Strom in das Netz eingespeist und dementsprechend spiegelbildlich zugleich auch mehr Strom zur Deckung der Stromverbräuche in der Kundenanlage aus dem Netz entnommen (und somit vom Stromlieferanten geliefert) worden. Dies setzt eine entsprechende Messung der Erzeugung und eine beidseitige Bilanzierung und Abrechnung anhand der kaufmännisch-bilanziell korrigierten Werte sowohl auf Seiten der Netzeinspeisung als auch der Netzentnahme voraus.

Weitergehende Informationen: Hinweis 2021/2 zur kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung (pdf / 323 KB)

Muss der Zähler getauscht werden, um die Einspeisung des Solarstroms ins Netz zu erfassen?

Ja, wenn der vorhandene Zähler noch nicht dazu geeignet ist, muss er getauscht werden, um die Einspeisung des Stroms in das Netz zu erfassen. Dies ist u.a. erforderlich, damit der EE-Strom bilanziert und vermarktet und damit die EEG-Förderung gezahlt werden kann.

Der Messstellenbetreiber wird in diesem Fall den bisherigen Bezugszähler beispielsweise durch einen sogenannten Zweirichtungszähler austauschen, wenn die Einspeisung nicht dauerhaft und zu jeder Zeit durch eine technische Einrichtung ausgeschlossen ist.

Ist der bisherige Bezugszähler ein einfacher Ferrariszähler, könnte ohne den Austausch nicht ausgeschlossen werden, dass der Zähler durch die Stromeinspeisung „rückwärts“ läuft. Dadurch würde im Hinblick auf die Strombezüge widerrechtlich vorgetäuscht, dass weniger Strom von dem Lieferanten aus dem Netz geliefert und vom Kunden verbraucht wurde, als dies tatsächlich der Fall ist. Der Austausch ist daher auch zur Vermeidung von zivilrechtlichen Forderungen und etwaigen strafrechtlichen Konsequenzen wichtig.

Weitere Informationen zu Balkon-Solaranlagen: FAQ Ist ein Zähleraustausch auch bei Balkon-Solaranlagen erforderlich?

Muss die Solaranlage beim Netzbetreiber angemeldet werden?

Ja.

Auch nach den Vorgaben zum vorrangigen Netzanschluss von EE-Anlagen muss ein vorheriges Netzanschlussbegehren und die Klärung weiterer Angaben gegenüber dem Netzbetreiber erfolgen, damit die EE-Anlage so schnell wie möglich angeschlossen und in Betrieb genommen werden kann.

Nach Anschluss und Inbetriebnahme der Anlage erhält der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber die EEG-Förderzahlungen. Auch dafür benötigt der Netzbetreiber Angaben vom Anlagenbetreiber.

Praxistipp:
In der Regel übernimmt der beauftragte Installateur (oder Verkäufer) der Solaranlage für seine Kundinnen und Kunden die Mitteilung und Klärung der erforderlichen Angaben für den Netzanschluss gegenüber dem Netzbetreiber.

Weitere Informationen: Netzanschluss EE-Anlagen

Weitere Informationen zur Netzbetreiber-Anmeldung bei Balkon-Solaranlagen: FAQ Muss auch eine Balkon-Solaranlage beim Netzbetreiber angemeldet werden? Gibt es eine Sonderregelung für Steckersolargeräte?

Muss die Solaranlage im Marktstammdatenregister registriert werden?

Ja.

Jede EE-Anlage muss innerhalb eines Monats nach ihrer Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister  (MaStR) registriert werden.

Besonders für Aufdach-Solaranlagen kann dies ohne größeren Aufwand erledigt werden und erspart später allen Beteiligten weitere Bürokratie: Anschließend reicht die Angabe der MaStR-Nummer, um zu klären, von welcher Anlage die Rede ist und welche Stammdaten dazugehören.

Praxistipp:
Häufig übernimmt der beauftragte Installateur (oder Verkäufer) der Solaranlage auch die Registrierung im Marktstammdatenregister für seine Kundinnen und Kunden.

Ein Verstoß gegen die Pflichten zur Registrierung im Marktstammdatenregister kann unter anderem eine Sanktionszahlung nach sich ziehen.

Weitere Informationen zur MaStR-Registrierung bei Balkon-Solaranlagen: FAQ Muss auch eine Balkon-Solaranlage beim Netzbetreiber angemeldet werden? Gibt es eine Sonderregelung für Steckersolargeräte?

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