Ja, für „zwischengespeicherten“ EE-Strom und für „zwischengespeicherten“ Netzstrom sind unter bestimmten Voraussetzungen EEG-Förderzahlungen und Umlageprivilegien möglich. Die Bundesnetzagentur hat die MiSpeL-Festlegung der Bundesnetzagentur zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten am 01.10.2026 verabschiedet.
Die MiSpeL-Festlegung sieht zwei neue Optionen vor, die eine anteilige EEG-Förderung (in Form der Marktprämie) und eine "anteilige" Umlageprivilegierung auch bei Misch-Stromspeichern und bidirektionalen Ladepunkten für Elektromobile ermöglichen: Die Abgrenzungsoption und die Pauschaloption (vgl. § 19 Abs. 3b und 3c EEG).
In beiden Optionen ist es möglich, die Flexibilitäten der Stromspeicher und der bidirektionalen Ladepunkte marktaktiv auch für den Verbrauch von Netzstrom zur Einspeicherung in Zeiten mit geringen Preisen (und hoher EE-Erzeugung) sowie für die Erzeugung von Speicherstrom auch zur Netzeinspeisung in Zeiten mit hohen Preisen (und geringer EE-Erzeugung) zu nutzen, ohne dabei den "anteiligen" EEG-Förderanspruch im Hinblick auf die Einspeisung von „zwischengespeichertem“ EE-Strom zu verlieren.
Die MiSpeL-Festlegung regelt zum einen, wie diese anteilig „förderfähige“ Netzeinspeisung zu bestimmen ist. Zum anderen regelt sie, wie die anteilig „saldierungsfähige“ Netzeinspeisung im Hinblick auf „zwischengespeicherten“ Netzstrom zu bestimmen ist, in deren Höhe der Stromlieferant keine Umlagen auf den Netzbezug des belieferten Prosumers zahlen muss.
In einer Übergangszeit bis Ende September 2027 ist das Einverständnis des Netzbetreibers und des Messstellenbetreibers erforderlich, um die beiden MiSpeL-Optionen nutzen zu können. Für die Anwendung der Pauschaloption muss zudem die beihilferechtliche Genehmigung der gesetzlichen Grundlage abgewartet werden.
Nach der bisherigen Rechtslage stand in Konstellationen einer EE-Anlage mit Stromspeicher allein die „Ausschließlichkeitsoption“ zur Verfügung (§ 19 Abs. 3a EEG). Diese ist weiterhin neben den MiSpeL-Optionen anwendbar. Sie ermöglicht es nur unter engen Voraussetzungen, EEG-Förderzahlungen auch für die Netzeinspeisung aus dem Stromspeicher in Anspruch zu nehmen. Zu den Voraussetzungen zählt, dass in dem Stromspeicher ausschließlich EE-Strom (hier: z.B. der Strom aus der Solaranlage) zur Einspeicherung verbraucht wird („reiner EE-Stromspeicher“). Wird hingegen auch Strom aus dem Netz zur Speicherung verbraucht, entfällt die Förderfähigkeit für die gesamte Netzeinspeisung aus dem (Misch-) Stromspeicher. Für bidirektionale Ladepunkte ist diese Option nicht nutzbar.
Nähere Informationen finden Sie auf dieser Webseite zur MiSpeL-Festlegung.
(Stand der Veröffentlichung bzw. Aktualisierung der FAQ: 01.10.2026)