Nutzung, Förderung, Verantwortung

Wie kann der Anlagenbetreiber den erzeugten Solarstrom nutzen?

Der Anlagenbetreiber kann seinen erzeugten EE-Strom folgendermaßen nutzen:
Entweder

  • zur Volleinspeisung in das Netz,
  • zur Eigenversorgung (bzw. zur direkten Belieferung anderer Verbraucher) innerhalb der Kundenanlage mit Überschusseinspeisung in das Netz
    oder
  • zum Verbrauch des gesamten EE-Stroms innerhalb der Kundenanlage ("Nulleinspeisung").

Eine Volleinspeisung ist auch „kaufmännisch-bilanziell“ möglich.

Welche EEG-Fördermöglichkeiten bestehen für die Einspeisung von Solarstrom ins Netz?

Bei EE-Anlagen bis 100 kW Leistung kann der Betreiber entweder den ins Netz eingespeisten EE-Strom

  • dem Netzbetreiber überlassen und dafür die EEG-Förderung der Einspeisevergütung in Anspruch nehmen oder
  • an einen Direktvermarkter seiner Wahl verkaufen und dafür die EEG-Förderung der Marktprämie in Anspruch nehmen.
Zur Einordnung:
Solaranlagen auf Einfamilienhäusern haben i.d.R. eine Leistung unter 10 kW; Solaranlagen mit einer Leistung von 30 kW sind so groß wie ein Tennisplatz.

Sind EEG-Förderzahlungen auch für die Einspeisung von „zwischengespeichertem“ Solarstrom ins Netz möglich (aktuell bzw. nach künftiger MiSpeL-Festlegung)?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann eine EEG-Förderzahlung auch für die Netzeinspeisung von „zwischengespeichertem“ Solarstrom in Anspruch genommen werden.

Nach aktueller Rechtslage steht in Konstellationen einer Solaranlage mit Stromspeicher allein die „Ausschließlichkeitsoption“ zur Verfügung (§ 19 Abs. 3a EEG). Diese ermöglicht es unter engen Voraussetzungen, Förderzahlungen auch für die Netzeinspeisung aus dem Stromspeicher in Anspruch zu nehmen. Zu den Voraussetzungen zählt, dass in dem Stromspeicher ausschließlich EE-Strom (hier: der Strom aus der Solaranlage) zur Einspeicherung verbraucht wird („reiner EE-Stromspeicher“). Wird hingegen auch Strom aus dem Netz zur Speicherung verbraucht, entfällt die Förderfähigkeit für die gesamte Netzeinspeisung aus dem (Misch-) Stromspeicher. In der Praxis wird zum Erhalt der Förderfähigkeit der Netzeinspeisung der Stromspeicher entweder gegen den Verbrauch von Netzstrom oder alternativ gegen die Netzeinspeisung der Speichererzeugung gesperrt.

Künftig kommen zwei neue Optionen hinzu, die eine (anteilige) Förderung der Netzeinspeisung auch bei Misch-Stromspeichern und bidirektionalen Ladepunkten für Elektromobile ermöglichen: Die Abgrenzungsoption (§ 19 Abs. 3b EEG) und die Pauschaloption (§ 19 Abs. 3c EEG).

In beiden Optionen wird es möglich sein, die Flexibilitätspotentiale marktaktiv auch für den Verbrauch von Netzstrom zur Einspeicherung in Zeiten mit geringen Preisen (und hoher EE-Erzeugung) sowie für die Erzeugung von Speicherstrom auch zur Netzeinspeisung in Zeiten mit hohen Preisen (und geringer EE-Erzeugung) zu nutzen, ohne dabei den (anteiligen) EEG-Förderanspruch im Hinblick auf die Einspeisung von „zwischengespeicherten“ EE-Strom zu verlieren.

Wie diese anteilig „förderfähige“ Netzeinspeisung zu bestimmen ist, muss jedoch erst durch eine Festlegung der Bundesnetzagentur konkret vorgegeben werden. Spiegelbildlich ist dort zu regeln, wie die anteilig „saldierungsfähige“ Netzeinspeisung im Hinblick auf zwischengespeicherten Netzstrom zu bestimmen ist, in deren Höhe der Stromlieferant keine Umlagen auf den Netzbezug des belieferten Prosumers zahlen muss.

Die beiden neuen Optionen werden erst nach dem Inkrafttreten der entsprechenden Festlegung der Bundesnetzagentur genutzt werden können. Die Pauschaloption muss zudem erst noch beihilferechtlich genehmigt werden.

Nähere Informationen zu den beiden künftigen Optionen finden Sie auf der Seite zum laufenden Festlegungsverfahren „Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL)“.

(Stand der Veröffentlichung bzw. Aktualisierung der FAQ: 10.12.2025)

Wie hoch sind die aktuellen EEG-Fördersätze für Solaranlagen?

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die jeweils aktuellen EEG-Fördersätze für neue Solaranlagen: EEG-Förderung, Fördersätze 

Veröffentlicht werden die Fördersätze für

  • die Einspeisevergütung,
  • die Ermittlung der Marktprämie („anzulegender Wert“) und
  • den Mieterstromzuschlag.

Die Höhe des Fördersatzes einer EE-Anlage richtet sich nach dem Datum ihrer Inbetriebnahme.

Für den Fall einer Überschusseinspeisung gilt jeweils der gewöhnliche Fördersatz. Bei einer Volleinspeisung kann ein erhöhter Fördersatz in Anspruch genommen werden.

Ist die Auszahlung der EEG-Förderung an den Abschluss eines Vertrages mit dem Netzbetreiber geknüpft?

Nein.

Der Betreiber einer EE-Anlage hat per Gesetz einen zivilrechtlichen Anspruch (gesetzliches Schuldverhältnis) gegenüber seinem Netzbetreiber auf Zahlung der EEG-Förderung (§ 19 Abs. 1 EEG).

Der Abschluss eines Vertrages ist dafür nicht erforderlich, wird von vielen Netzbetreibern aber zu Klarstellungszwecken angeboten und kann u.a. die Klärung der Abwicklungsmodalitäten erleichtern.

(Stand der Veröffentlichung bzw. Aktualisierung der FAQ: 21.02.2025)

Wann werden EEG-Förderzahlungen fällig? Müssen Abschläge gezahlt werden?

Der Anspruch auf Zahlung der Einspeisevergütung oder der Marktprämie besteht für Kalendermonate, in denen der Anlagenbetreiber den EE-Strom in das Netz einspeist. Die Anlage muss zudem rechtzeitig der entsprechenden EEG-Veräußerungsform zugeordnet worden sein. Für die Einspeisevergütung muss der Anlagenbetreiber die Netzeinspeisung dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen (§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG). Für die Marktprämie muss die Netzeinspeisung vom Direktvermarkter bilanziert werden (§ 20 EEG).

Der Netzbetreiber muss monatlich bis zum 15. Kalendertag angemessene Abschlagszahlungen leisten. Zu hohe oder zu niedrige Abschläge auf Förderzahlungen werden mit der Endabrechnung im folgenden Kalenderjahr ausgeglichen, wenn dem Netzbetreiber die tatsächlichen Einspeisemengen des Jahres gemeldet wurden (§ 26 Abs. 1 EEG).

Die Förderzahlungen (und Abschlagszahlungen) werden jedoch nur fällig, wenn der Anlagenbetreiber seinerseits insbesondere alle abrechnungserforderlichen Angaben an den Netzbetreiber mitgeteilt und seine EE-Anlage im Marktstammdatenregister registriert hat (§ 26 Abs. 2 EEG; § 23 MaStRV). Ohne Fälligkeit darf der Netzbetreiber noch keine Zahlungen leisten.

Praxis-Tipp: Viele Zahlungsverzögerungen lassen sich durch rechtzeitige und vollständige Angaben bzw. Nachweise zum Förderanspruch (z.B. zur Anlage einschließlich Inbetriebnahmeprotokoll, Zuordnung zur EEG-Veräußerungsform, Registrierung, Einspeisung usw.) sowie zur Abwicklung (z.B. Anlagenbetreiber, Kontoverbindung usw.) vermeiden (abrechnungserforderliche Angaben, § 71 Abs. 1 Nr. 1 EEG).

(Stand der Veröffentlichung bzw. Aktualisierung der FAQ: 20.03.2025)

Muss der Netzbetreiber Verzugszinsen zahlen, wenn er auf einen fälligen Förderanspruch nicht rechtzeitig zahlt?

Ja.

Soweit der Netzbetreiber mit der Zahlung von fälligen Förderzahlungen in Verzug gerät, kann für den Anlagenbetreiber ein Anspruch auf Verzugszinsen bestehen. Der Netzbetreiber muss berechtigte Verzugszinsen zusätzlich zur EEG-Förderung zahlen. Er kann sie weder zulasten des EEG-Kontos noch zulasten der Netzentgelte wälzen. Fristgerechte Förderzahlungen liegen somit auch im Eigeninteresse des Netzbetreibers.

Die Voraussetzungen des Verzugs und Verzugszins-Anspruches bestimmen sich nach den Regelungen des BGB. Der Netzbetreiber kann dementsprechend insbesondere nur dann in Verzug geraten, wenn der Anspruch auf Zahlung der Einspeisevergütung fällig ist. Die grundsätzliche Fälligkeit der Abschlagszahlungen zum 15. Kalendertag des Folgemonats ist gesetzlich bestimmt (§ 26 EEG). Die Fälligkeit kann jedoch gehemmt sein, solange der Anlagenbetreiber seine Pflichten noch nicht erfüllt hat.

Ausführlicher zur Fälligkeit: Wann werden Förderzahlungen fällig? Müssen Abschläge gezahlt werden?

(Stand der Veröffentlichung bzw. Aktualisierung der FAQ: 21.02.2025)

Wer ist mein Ansprechpartner, wenn die Einspeisevergütung nicht rechtzeitig gezahlt wird?

Bei Fragen und Beschwerden aufgrund ausstehender Förderzahlungen ist der erste Ansprechpartner der Netzbetreiber. Der zivilrechtliche Zahlungsanspruch besteht ihm gegenüber (§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG).

Im Streitfall bestehen für den Anlagenbetreiber zivilrechtliche Klärungs- und Durchsetzungsmöglichkeiten – einschließlich einer möglichen Klageerhebung vor den Zivilgerichten auf Zahlung von fälligen Förderzahlungen und von Verzugszinsen. Daneben besteht auch die Möglichkeit, sich mit Fragen zu Förderzahlungen nach dem EEG an die Clearingstelle EEG/KWKG zu wenden (www.clearingstelle-eeg-kwkg.de).

Hinweise an die Bundesnetzagentur können hilfreich sein, um Anhaltspunkte für strukturelle Probleme oder Missstände zu erhalten. Eine Rechtsberatung zur Rechtzeitigkeit von Förderzahlungen und zu Verzugszinsansprüchen im Einzelfall ist der Bundesnetzagentur jedoch nicht möglich. Die EEG-Aufsicht erfolgt im öffentlichen Interesse und ersetzt nicht die zivilrechtliche Geltendmachung des Anspruchs im Einzelfall.

(Stand der Veröffentlichung bzw. Aktualisierung der FAQ: 09.01.2026)

Welche Konzepte und EEG-Fördermöglichkeiten bestehen für die Erschließung der Dachflächen von Mehrparteiengebäuden oder vermieteten Gebäuden mit Solaranlagen?

Für die Erschließung der Dachflächen von Mehrparteiengebäuden oder vermieteten Wohngebäuden bzw. sonstigen Gebäuden für die Solarstrom-Erzeugung werden im Wesentlichen zwei verschiedene Grundkonzepte genutzt:

  • Volleinspeisungs-Modelle mit einer erhöhten EEG-Förderung für die Volleinspeisung ins Netz (per Einspeisevergütung oder Marktprämie), oder
  • Mieterstrom-Modelle

    - mit einer EEG-geförderten (per Mieterstromzuschlag) oder einer ungeförderten Direktlieferung des Solarstroms an die Bewohner des Gebäudes sowie

    - mit einer gewöhnlichen EEG-Förderung für die Überschusseinspeisung ins Netz (per Einspeisevergütung oder Marktprämie)

Weitergehende Informationen zu den Konzepten und Fördermöglichkeiten: Solaranlagen auf Mehrparteiengebäuden - Mieterstromzuschlag und Einspeisevergütung

Welche Rahmenbedingungen sind bei solaren Mieterstrom-Modellen mit Mieterstromzuschlag nach dem EEG zu beachten?

Weitere Informationen zu den Konzepten und Voraussetzungen für solare Mieterstrom-Modelle mit EEG-Mieterstromzuschlag: Solaranlagen auf Mehrparteiengebäuden - Mieterstromzuschlag und Einspeisevergütung

Muss sich der Anlagenbetreiber um die Bilanzierung und Vermarktung des Solarstroms kümmern, den er ins Netz einspeist?

Grundsätzlich ja.

Die Einspeisung von Strom in das Netz und der Bezug (die „Entnahme“) von Strom aus dem Netz müssen stets gemessen und bilanziert werden (§ 4 Abs. 3 StromNZV). Dies ist wichtig, um das Stromsystem stabil zu halten. Zudem kann nur bilanzierter EE-Strom am Strommarkt gehandelt werden und dadurch die Erzeugung aus konventionellen Kraftwerken verdrängen.

Grundsätzlich ist der Betreiber jeder Stromerzeugungsanlage dafür verantwortlich, dass der von ihm erzeugte und ins Netz eingespeiste Strom gemessen, bilanziert und letztlich vermarktet wird. In der Praxis übernimmt bei EE-Anlagen der Netzbetreiber oder ein beauftragter Direktvermarkter diese Aufgabe:

Nimmt der Betreiber der EE-Anlage

  • die Einspeisevergütung in Anspruch, kümmern sich die Netzbetreiber zugleich um die Abnahme, Bilanzierung und Vermarktung des eingespeisten EE-Stroms nach den Vorgaben des EEG-Ausgleichsmechanismus.
  • die Marktprämie in Anspruch und verkauft seine Stromeinspeisung an einen Direktvermarkter, kümmert sich dieser um die Abnahme, Bilanzierung und Vermarktung des eingespeisten EE-Stroms. Dies gilt auch für den Fall einer ungeförderten „sonstigen Direktvermarktung“.

Weitergehende Erläuterungen am Beispiel der ehemaligen EEG-Umlagepflichten: Leitfaden zur Eigenversorgung, Seiten 40, 41.

Was geschieht mit der abgenommenen Stromeinspeisung aus Solaranlagen, die der Einspeisevergütung zugeordnet sind?

Die Anschlussnetzbetreiber müssen die Netzeinspeisung aus EE-Anlagen, die der EEG-Veräußerungsform der Einspeisevergütung zugeordnet sind, nicht nur „kaufmännisch abnehmen“ und bilanzieren, sondern auch an die Übertragungsnetzbetreiber weitergeben.

Die Übertragungsnetzbetreiber vermarkten den EE-Strom nach eng gesetzten Vorgaben des EEG und der EEV an der Strombörse. Dadurch wird Erzeugung aus konventionellen Kraftwerken am Strommarkt verdrängt. Die Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber aus dieser Vermarktung decken einen Teil der EEG-Förderkosten.

Die Weitergabe des Stroms vom Stromerzeuger bis zum Letztverbraucher erfolgt über mehrere Stufen (vgl. folgende Abbildung). Im sogenannten EEG-Wälzungsmechanismus sind die ersten vier Stufen für die (bilanzielle) Wälzung des EE-Stroms gesetzlich vorgegeben. Die (finanzielle) Wälzung und der Ausgleich der EEG-Förderkosten (hier für die Einspeisevergütung) ist seit 2023 im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) geregelt.

Bilanzieller und finanzieller EEG-Ausgleichsmechanismus im Fall der EinspeisevergütungAbbildung: Bilanzieller und finanzieller EEG-Ausgleichsmechanismus im Fall der Einspeisevergütung

Was geschieht mit der abgenommenen Stromeinspeisung aus Solaranlagen, die der Direktvermarktung zugeordnet sind?

Anders als im Fall der „Einspeisevergütung“ verkauft der Anlagenbetreiber in der „Direktvermarktung“ seinen ins Netz gespeisten EE-Strom an einen Direktvermarkter seiner Wahl.

Es bleibt den Parteien überlassen, die Modalitäten und Details vertraglich zu regeln (z.B. in einem Direktvermarktungsvertrag, in dem u.a. Regelungen zur Messung, Steuerung, Abnahme und Abrechnung des EE-Stroms und der erbrachten Dienstleistungen getroffen werden können).

In aller Regel wird vereinbart, dass sich der Direktvermarkter insbesondere um die Abnahme, Bilanzierung und weitere Vermarktung des eingespeisten EE-Stroms am Strommarkt kümmert. Je nach vertraglicher Gestaltung übernimmt der Direktvermarkter teilweise auch die Abwicklung der Marktprämie oder andere Dienstleistungen für den Anlagenbetreiber. Die marktlichen Gestaltungsmöglichkeiten können für sehr verschiedene Vermarktungsmodelle und Angebote genutzt werden.

Die folgende Abbildung skizziert die (bilanzielle) Weitergabe und Verwertung des EE-Stroms am Beispiel eines gewöhnlichen Direktvermarktungsmodells. Die Vermarktung ist gesetzlich nicht vorgegeben. Die (finanzielle) Wälzung und der Ausgleich der EEG-Förderkosten (hier für die Marktprämie) ist seit 2023 im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) geregelt.

Bilanzieller und finanzieller EEG-Ausgleichsmechanismus im Fall der Direktvermarktung mit MarktprämieAbbildung: Finanzieller EEG-Ausgleichsmechanismus am Beispiel einer Direktvermarktung mit Marktprämie

Muss jede EE-Anlage einer EEG-Veräußerungsform zugeordnet sein?

Ja.

Der Betreiber einer EE-Anlage muss sicherstellen, dass seine Anlage (und somit auch die Stromeinspeisung aus der Anlage ins Netz) stets einer der EEG-Veräußerungsformen gegenüber dem Netzbetreiber zugeordnet ist (§§ 21b und 21c EEG):

  • der „Einspeisevergütung“
  • der geförderten Direktvermarktung („Marktprämie“) oder
  • der ungeförderten Direktvermarktung („sonstige Direktvermarktung“)

Für die Inanspruchnahme des „Mieterstromzuschlags“ muss die Solaranlage doppelt zugeordnet werden: Zum einen zur Veräußerungsform des „Mieterstromzuschlags“ (hinsichtlich der Mieterstromlieferungen innerhalb der Kundenanlage) und zum anderen zu einer der drei oben genannten Veräußerungsformen (hinsichtlich der ins Netz gespeisten Strommengen).

Durch die Zuordnung werden zugleich zwei Fragen geklärt:

  • einerseits die Frage, ob eine EEG-Förderung für den ins Netz gespeisten EE-Strom in Anspruch genommen wird (Einspeisevergütung, Marktprämie) oder nicht (sonstige Direktvermarktung), und
  • anderseits die Frage, wer sich um die Bilanzierung und Vermarktung des ins Netz gespeisten EE-Stroms kümmert (der Netzbetreiber im Fall der Einspeisevergütung oder der beauftragte Direktvermarkter im Fall der geförderten oder ungeförderten Direktvermarktung).
Ein Verstoß gegen die Zuordnungspflichten kann eine Sanktionszahlung nach sich ziehen.

Welcher EEG-Veräußerungsform werden EE-Anlagen mit weniger als 200 kW vorerst zugeordnet, wenn der Anlagenbetreiber die rechtzeitige Zuordnung versäumt?

EE-Anlagen mit einer installierten Leistung kleiner als 200 kW, für die der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat, werden automatisch der EEG-Veräußerungsform der „unentgeltlichen Abnahme“ zugeordnet (§ 21c Abs. 1 Satz 3 EEG). Solange die EE-Anlage so zugeordnet ist, kümmert sich der Netzbetreiber „unentgeltlich“ um die Bilanzierung und Vermarktung des eingespeisten EE-Stroms: Der Anlagenbetreiber muss für diesen „Service“ nichts zahlen, erhält aber auch keine Förderzahlung.

Möchte der Anlagenbetreiber Förderzahlungen in Anspruch nehmen, kann er – auch nach einer automatischen (Erst-)Zuordnung – für spätere Monate aus der unentgeltlichen Abnahme in eine andere EEG-Veräußerungsform wechseln (z.B. in die „reguläre“ Einspeisevergütung). Ein Wechsel ist stets zum Ersten eines Monats mit einer Vorlauffrist von einem Monat möglich (§ 21c Abs. 1 Satz 1 EEG).

Kann der Anlagenbetreiber den ins Netz eingespeisten Solarstrom dem Netzbetreiber auch unentgeltlich zur Abnahme überlassen („unentgeltliche Abnahme“)?

Ja. Der Anlagenbetreiber kann die EE-Anlage (mit einer installierten Leistung < 200 kW) der „unentgeltlichen Abnahme“ zuordnen.

Die „unentgeltliche Abnahme“ ist mit den Solarpaket-Änderungen 2024 im EEG als eine spezielle Variante der EEG-Veräußerungsform der „Einspeisevergütung“ eingeführt worden. Auf die Zahlung einer EEG-Förderung wird in diesem Fall vollständig verzichtet (§ 3 Nr. 46a, § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG). Im Übrigen gelten alle Rechte und Pflichten wie im Fall einer „regulären“ Einspeisevergütung: Der Strom ist dementsprechend wie jeder andere „einspeisevergütete“ EE-Strom zu behandeln und nach den Vorgaben des EEG-Ausgleichsmechanismus von den Netzbetreibern abzunehmen, zu bilanzieren, zu wälzen und zu vermarkten.

Die „Unentgeltlichkeit“ dieser Abnahme ist wechselseitig: Der Anlagenbetreiber zahlt kein Entgelt für diesen Bilanzierungs- und Vermarktungs-Service und der Netzbetreiber zahlt keine EEG-Förderung für den abgenommenen EE-Strom.

Die „unentgeltliche Abnahme“ wird in der Praxis aus sehr verschiedenen Gründen gewählt.

  • Häufig geht es dabei um eine Vereinfachung der Abwicklung (insbesondere bei sehr kleinen Anlagen). Die Sonderregelungen für „Steckersolargeräte“ setzen daher z.B. zwingend voraus, dass diese Anlagen der „unentgeltlichen Abnahme“ zugeordnet sind (vgl. FAQ Wann gilt eine Balkon-Solaranlage als „Steckersolargerät“ im Sinne der Sonderregelungen des EEG?).
  • Durch die Leistungsgrenze < 200 kW können jedoch auch EE-Anlagen in dem Segment > 100 kW bis < 200 kW, die eigentlich unter die Direktvermarktungspflicht fallen, von dem Abnahme-„Service“ der Netzbetreiber profitieren (z.B. wenn sie aufgrund der schweren Prognostizierbarkeit ihrer Überschusseinspeisung Schwierigkeiten haben, einen Abnehmer am Markt zu finden, der dazu bereit ist, diese Strommengen zu bilanzieren).

Kann der Anlagenbetreiber die „unentgeltliche Abnahme“ nutzen, um eine unzulässige „Kumulierung“ von verschiedenen Förderungen für die Solaranlage zu vermeiden?

Ja.

Die Nicht-Inanspruchnahme von (zusätzlichen) EEG-Förderzahlungen kann z.B. erforderlich sein, um eine beihilferechtswidrige „Kumulierung“ von verschiedenen Förderungen für die Solaranlage zu vermeiden (vgl. § 80a EEG).

Der Anlagenbetreiber kann die „unentgeltlichen Abnahme“ auch zu diesem Zweck nutzen: Er nimmt zwar den damit verbundenen „Service“ in Anspruch, dass der Netzbetreiber sich um die Bilanzierung und Vermarktung des eingespeisten Solarstroms kümmert, erhält aber keine EEG-Förderzahlungen. Die Inanspruchnahme der „unentgeltlichen Abnahme“ ist daher nach den Vorgaben zum Kumulierungsverbot ausdrücklich nicht als „Zahlung“ anzurechnen (§ 80a Satz 2 EEG).

Beispiel: Der Anlagenbetreiber nimmt eine KfW-Förderung für die Solaranlage in Anspruch, die bedingt, dass zusätzlich zu dieser Förderung „keine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für dieselben förderfähigen Kosten“ in Anspruch genommen wird.

Vor der Einführung der „unentgeltlichen Abnahme“ im EEG (mit den „Solarpaket“-Änderungen 2024) blieb nur die Möglichkeit, einen „Verzicht“ auf die Auszahlung der Einspeisevergütung mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren. Jetzt kann der Betreiber einer EE-Anlage < 200 kW die „unentgeltliche Abnahme“ (formell als Unterkategorie zur „Einspeisevergütung“) als gesetzlich ausgestaltete Variante ohne EEG-Förderzahlung wählen.

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