Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann eine EEG-Förderzahlung auch für die Netzeinspeisung von „zwischengespeichertem“ Solarstrom in Anspruch genommen werden.
Nach aktueller Rechtslage steht in Konstellationen einer Solaranlage mit Stromspeicher allein die „Ausschließlichkeitsoption“ zur Verfügung (§ 19 Abs. 3a EEG). Diese ermöglicht es unter engen Voraussetzungen, Förderzahlungen auch für die Netzeinspeisung aus dem Stromspeicher in Anspruch zu nehmen. Zu den Voraussetzungen zählt, dass in dem Stromspeicher ausschließlich EE-Strom (hier: der Strom aus der Solaranlage) zur Einspeicherung verbraucht wird („reiner EE-Stromspeicher“). Wird hingegen auch Strom aus dem Netz zur Speicherung verbraucht, entfällt die Förderfähigkeit für die gesamte Netzeinspeisung aus dem (Misch-) Stromspeicher. In der Praxis wird zum Erhalt der Förderfähigkeit der Netzeinspeisung der Stromspeicher entweder gegen den Verbrauch von Netzstrom oder alternativ gegen die Netzeinspeisung der Speichererzeugung gesperrt.
Künftig kommen zwei neue Optionen hinzu, die eine (anteilige) Förderung der Netzeinspeisung auch bei Misch-Stromspeichern und bidirektionalen Ladepunkten für Elektromobile ermöglichen: Die Abgrenzungsoption (§ 19 Abs. 3b EEG) und die Pauschaloption (§ 19 Abs. 3c EEG).
In beiden Optionen wird es möglich sein, die Flexibilitätspotentiale marktaktiv auch für den Verbrauch von Netzstrom zur Einspeicherung in Zeiten mit geringen Preisen (und hoher EE-Erzeugung) sowie für die Erzeugung von Speicherstrom auch zur Netzeinspeisung in Zeiten mit hohen Preisen (und geringer EE-Erzeugung) zu nutzen, ohne dabei den (anteiligen) EEG-Förderanspruch im Hinblick auf die Einspeisung von „zwischengespeicherten“ EE-Strom zu verlieren.
Wie diese anteilig „förderfähige“ Netzeinspeisung zu bestimmen ist, muss jedoch erst durch eine Festlegung der Bundesnetzagentur konkret vorgegeben werden. Spiegelbildlich ist dort zu regeln, wie die anteilig „saldierungsfähige“ Netzeinspeisung im Hinblick auf zwischengespeicherten Netzstrom zu bestimmen ist, in deren Höhe der Stromlieferant keine Umlagen auf den Netzbezug des belieferten Prosumers zahlen muss.
Die beiden neuen Optionen werden erst nach dem Inkrafttreten der entsprechenden Festlegung der Bundesnetzagentur genutzt werden können. Die Pauschaloption muss zudem erst noch beihilferechtlich genehmigt werden.
Nähere Informationen zu den beiden künftigen Optionen finden Sie auf der Seite zum laufenden Festlegungsverfahren „Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL)“.
(Stand der Veröffentlichung bzw. Aktualisierung der FAQ: 10.12.2025)