Sanktionszahlungen bei Pflichtverstößen gegen das EEG

Wann fallen Sanktionszahlungen an?

Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ist der Betreiber einer EE-Anlage dazu verpflichtet, bei bestimmten Verstößen gegen seine gesetzlichen Pflichten eine Zahlung an den Netzbetreiber zu leisten (sog. „Sanktionszahlungen“).

Welche Pflichtverstöße zu einer Zahlung führen, ist gesetzlich vorgegeben (§ 52 Abs. 1 EEG). Dazu zählen beispielsweise Verstöße gegen die Pflichten zur

Können Sanktionszahlungen bereits für Monate anfallen, in denen die EE-Anlage noch nicht an das Netz angeschlossen war?

Nein.

Sanktionszahlungen fallen je Kalendermonat an, in dem (wenn auch nur zeitweise) ein „Pflichtverstoß“ gegen bestimmte Pflichten aus dem gesetzlichen EEG-Schuldverhältnis zwischen dem Anlagen- und dem Netzbetreiber vorliegt oder andauert. Ein solcher sanktionsauslösender Pflichtverstoß kommt nach dem Verständnis der Bundesnetzagentur allerdings frühestens für den Monat in Betracht, in dem die EE-Anlage ans Netz angeschlossen wird. Ab diesem Monat gibt es erstmals einen „Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist“, wie es die Zahlungspflicht voraussetzt (vgl. § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 EEG 2023).

Wann löst ein Verstoß gegen die Pflichten zur Registrierung der EE-Anlage im Marktstammdatenregister eine Sanktionszahlung aus?

Eine Sanktionszahlung fällt u.a. dann an, wenn der Betreiber der EE-Anlage es versäumt,

  • die für die Registrierung erforderlichen Angaben an das Marktstammdatenregister zu übermitteln (nach der Marktstammdatenregisterverordnung) und es zudem versäumt,
  • die EEG-Jahresmeldung rechtzeitig (spätestens bis zum 28.2. des Folgejahres) gegenüber dem Netzbetreiber mitzuteilen (nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 EEG).

Die Sanktion wird nach dem Verständnis der Bundesnetzagentur zur aktuellen Regelung (§ 52 Abs. 1 Nr. 11 EEG 2023) nur dann ausgelöst, wenn ein „Doppelverstoß“ gegen diese beiden Pflichten vorliegt. Im Unterschied zu der bis Ende 2022 geltenden – insoweit strengeren – Vorgängerregelung (§ 52 EEG 2021) führt ein Verstoß allein gegen die Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister noch nicht zu einer Sanktionszahlung.

Die fehlende Registrierung im Marktstammdatenregister „hemmt“ allerdings die Auszahlung von Förderzahlungen (§ 23 MaStRV). Der Netzbetreiber kann die auflaufenden Förderansprüche erst nach der Registrierung im Marktstammdatenregister auszahlen.

Die Sanktionszahlungen fallen nach der aktuellen Regelung je Kalendermonat an, in dem (zumindest zeitweise) die jeweiligen Pflichtverstöße auftreten. Da die EEG-Jahresmeldung bis zum 28. Februar des jeweils folgenden Kalenderjahres beim Netzbetreiber vorliegen muss (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 EEG), ist ein (doppelter) Pflichtverstoß erst nach Ablauf dieser Frist möglich.

Beispiel:

Grafik zeitlicher Ablauf Sanktionszahlungen vor Registrierung

In dem Beispiel führt die fehlende Registrierung der neu in Betrieb genommenen EE-Anlage von Beginn an zu einer Hemmung der Förderzahlungen bis zu ihrer Registrierung (dünner Pfeil, hellorange). Die Sanktionszahlungen (dicker Pfeil, dunkelorange) fallen nach dem Verständnis der Bundesnetzagentur hingegen erst für die Monate nach Ablauf der Frist für die EEG-Jahresmeldung an bis einschließlich des Monats, in dem der Anlagenbetreiber die letzte der beiden Pflichten (nachträglich) erfüllt. Mit der nachträglichen Erfüllung beider Pflichten verringern sich zudem rückwirkend die monatlichen Sanktionszahlungen um 80%.

Muss ein bereits eingetretener Pflichtverstoß schnellstmöglich abgestellt werden?
Können dadurch weitere monatliche Sanktionszahlungen vermieden und die Zahlungen ggf. rückwirkend verringert werden?

Ja.

Auch dann, wenn ein Pflichtverstoß bereits eingetreten ist und eine Sanktionszahlung ausgelöst hat, muss der Anlagenbetreiber die versäumten Pflichten so schnell wie möglich nachholen. Dies ist auch wichtig, um weitere Sanktionszahlungen für jeden Monat mit fortbestehendem Pflichtverstoß zu vermeiden.

Zudem verringert sich die zu leistende Sanktionszahlung in einigen Fällen rückwirkend um 80% (von 10 auf 2 Euro je Kilowatt installierter Leistung der EE-Anlage je Kalendermonat), sobald die Pflichten nachträglich erfüllt werden (§ 52 Abs. 3 EEG).

Unabhängig vom Anfallen einer Sanktionszahlung ist der Anlagenbetreiber dazu verpflichtet, Pflichtverstöße gegen das EEG von vornherein zu vermeiden.

Muss der Netzbetreiber die Sanktionszahlung erheben?

Ja.

Wenn der Betreiber der EE-Anlage gegen eine der aufgeführten EEG-Pflichten verstößt, muss der Netzbetreiber die gesetzlich vorgesehene Zahlung erheben.

Das Geld fließt nicht „in die eigene Tasche“ des Netzbetreibers, sondern auf das EEG-Konto zur Finanzierung der EEG-Förderkosten.

Können die Sanktionszahlungen direkt mit Abschlagszahlungen für die EEG-Förderung verrechnet werden?

Ja.

Bei EE-Anlagen, die Förderzahlungen nach dem EEG erhalten, ist die Aufrechnung von Sanktionszahlungen und EEG-Förderzahlungen eine naheliegende Möglichkeit, die gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.

Rat zur Praxis: Es erscheint sinnvoll, wenn der Netzbetreiber den Betreiber der EE-Anlage möglichst frühzeitig auf einen Pflichtverstoß und damit einhergehende Sanktionszahlungen aufmerksam macht, damit dieser den Verstoß schnellstmöglich abstellen und weitere Sanktionszahlungen vermeiden kann. Auch aus diesem Grund bietet es sich an, monatliche Sanktionszahlungen bereits mit Abschlagszahlungen auf die Förderung zu verrechnen und den Anlagenbetreiber darauf aufmerksam zu machen.

Die Verantwortung für die Einhaltung seiner gesetzlichen Pflichten und die Leistung von Sanktionszahlungen bei Verstößen bleibt jedoch bei dem jeweiligen Anlagenbetreiber.

Wer ist mein Ansprechpartner, wenn ich Fragen zur Sanktionszahlung habe oder sie für fehlerhaft halte?

Die Zahlung ist gegenüber dem Netzbetreiber zu leisten. Es handelt sich um einen zivilrechtlichen Anspruch des Netzbetreibers. Die Zahlungspflicht ist Teil des gesetzlichen Schuldverhältnisses, das nach dem EEG automatisch zwischen dem Anlagen- und dem Netzbetreiber entsteht.

Fragen und Probleme zu den Sanktionszahlungen sind daher mit dem Netzbetreiber zu klären.

Im Streitfall bestehen die üblichen zivilrechtlichen Klärungsmöglichkeiten, einschließlich einer möglichen Klage vor den Zivilgerichten. Daneben besteht auch die Möglichkeit, sich mit Fragen und einem Schlichtungsbegehren zu den Sanktionszahlungen an die Clearingstelle EEG/KWKG zu wenden. (Internetseite: www.clearingstelle-eeg-kwkg.de)

Kann ich die Bundesnetzagentur auf Probleme bei den Sanktionszahlungen hinweisen?

Ja.

Hinweise aus der Praxis sind wichtig, um Anhaltspunkte für strukturelle Probleme oder Missstände zu erhalten und im Rahmen der EEG-Aufsicht dagegen vorzugehen oder zur Klärung allgemeiner Anforderungen beitragen zu können.

Eine Rechtsberatung zur Rechtmäßigkeit oder Höhe der Sanktionszahlungen im Einzelfall ist der Bundesnetzagentur jedoch nicht möglich. Die Aufsicht der Bundesnetzagentur erfolgt im öffentlichen Interesse und ersetzt nicht die zivilrechtliche Geltendmachung des Anspruchs im Einzelfall.

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