FAQ zur EEG-Mieterstromförderung

Wer zahlt den Mieterstromzuschlag aus?

Ansprechpartner für die Auszahlung des Mieterstromzuschlags ist der Netzbetreiber: Der Anlagenbetreiber muss die Solaranlage ihm gegenüber der EEG-Veräußerungsform des „Mieterstromzuschlags“ zuordnen (zusätzlich zu einer weiteren EEG-Veräußerungsform). Der Netzbetreiber prüft das Vorliegen der Voraussetzungen der Förderung und zahlt den Mieterstromzuschlag aus.

Bedarf es zusätzlicher Angaben zur Inanspruchnahme des „Mieterstromzuschlags“ bei der Registrierung der Solaranlage im Marktstammdatenregister?

Es ist zu unterscheiden:

  • Für Solaranlagen, die bis zum 31.12.2022 in Betrieb gegangen sind, muss die Zuordnung zur EEG-Veräußerungsform des „Mieterstromzuschlags“ im Marktstammdatenregister zusätzlich bei der Registrierung der Anlage angegeben werden.
  • Für Solaranlagen, die seit dem 1.1.2023 in Betrieb genommen wurden, ist diese zusätzliche Angabe im Markstammdatenregister nicht mehr erforderlich und keine Fördervoraussetzung mehr.

Muss der Eigentümer bzw. Vermieter des Gebäudes die Solaranlage betreiben?

Nein. Der Betreiber der Solaranlage muss weder Eigentümer noch Vermieter des Gebäudes sein, um als Mieterstromlieferant die EEG-Förderung des „Mieterstromzuschlags“ in Anspruch nehmen zu können.

Beispiel:
Der Eigentümer eines Einfamilienhauses, das er selbst bewohnt, verpachtet die Dachfläche an seinen Stromlieferanten, damit dieser darauf eine Solaranlage errichtet und eigenständig betreibt. Der Stromlieferant kann als Betreiber der Solaranlage für die Solarstrommengen, die er unmittelbar an den Hauseigentümer (oder dritte Hausbewohner) liefert, ebenfalls den EEG-Mieterstromzuschlag in Anspruch nehmen, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.

Die Inanspruchnahme der Förderung setzt in solchen Konstellationen insbesondere voraus, dass der Dritte (hier der Pächter) nach den Betreiberkriterien des BGH tatsächlich eigenverantwortlicher „Betreiber“ der Solaranlage ist.

Kann der Mieterstromzuschlag auch bei einer „gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ nach § 42b EnWG in Anspruch genommen werden?

Nein.

Das mit den gesetzlichen Änderungen zum „Solarpaket“ eingeführte Modell der „gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ nach § 42b Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) schließt die Inanspruchnahme der EEG-Förderung des „Mieterstromzuschlags“ ausdrücklich aus. Dieses Modell wird hier daher nicht weiter betrachtet.

Kann der Mieterstromzuschlag nur für Solaranlagen auf, und Mieterstromverbräuche in „Wohngebäuden“ in Anspruch genommen werden?

Für die Antwort ist zu unterscheiden:

Inbetriebnahme vor dem 16. Mai 2024: Für Solaranlagen, die vor dem Inkrafttreten der EEG-Änderungen mit dem „Solarpaket“ in Betrieb genommen wurden, kann der Mieterstromzuschlag nur für Strom aus Solaranlagen auf, und Mieterstromverbräuche in „Wohngebäuden“ (oder Nebenanlagen dieser Wohngebäude) in Anspruch genommen werden.

Inbetriebnahme ab dem 16. Mai 2024: Für Solaranlagen, die seit dem Inkrafttreten der EEG-Änderungen mit dem „Solarpaket“ neu in Betrieb genommen werden, kann der Mieterstromzuschlag grundsätzlich auch für Strom aus Solaranlagen auf, und Mieterstromverbräuche in „Gebäuden“, bei denen es sich nicht um „Wohngebäude“ handeln muss (z.B. gewerblich genutzte Gebäude oder Nebenanlagen dieser Gebäude), in Anspruch genommen werden.

Sofern die Solarerzeugung auf, oder der Mieterstromverbrauch in einem Nicht-Wohngebäude stattfindet, ist die Förderung jedoch nur möglich, wenn es sich bei dem Anlagenbetreiber (bzw. im Lieferkettenmodell bei dem „Dritten“), der den Mieterstrom liefert, und dem Letztverbraucher, der damit beliefert wird, nicht um „verbundene Unternehmen“ im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU-Beihilferecht) handelt.

Erst recht darf es sich nicht um dasselbe Unternehmen handeln: Der Mieterstromzuschlag kommt generell nur für Mieterstrom-„Lieferungen“ des Anlagenbetreibers an (personenverschiedene) andere Letztverbraucher in Betracht. Eine Förderung von (personenidentischen) „Eigenverbräuchen“ ist ausgeschlossen.

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