Für die Antwort ist zu unterscheiden:
Inbetriebnahme vor dem 16. Mai 2024: Für Solaranlagen, die vor dem Inkrafttreten der EEG-Änderungen mit dem „Solarpaket“ in Betrieb genommen wurden, kann der Mieterstromzuschlag nur für Strom aus Solaranlagen auf, und Mieterstromverbräuche in „Wohngebäuden“ (oder Nebenanlagen dieser Wohngebäude) in Anspruch genommen werden.
Inbetriebnahme ab dem 16. Mai 2024: Für Solaranlagen, die seit dem Inkrafttreten der EEG-Änderungen mit dem „Solarpaket“ neu in Betrieb genommen werden, kann der Mieterstromzuschlag grundsätzlich auch für Strom aus Solaranlagen auf, und Mieterstromverbräuche in „Gebäuden“, bei denen es sich nicht um „Wohngebäude“ handeln muss (z.B. gewerblich genutzte Gebäude oder Nebenanlagen dieser Gebäude), in Anspruch genommen werden.
Sofern die Solarerzeugung auf, oder der Mieterstromverbrauch in einem Nicht-Wohngebäude stattfindet, ist die Förderung jedoch nur möglich, wenn es sich bei dem Anlagenbetreiber (bzw. im Lieferkettenmodell bei dem „Dritten“), der den Mieterstrom liefert, und dem Letztverbraucher, der damit beliefert wird, nicht um „verbundene Unternehmen“ im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU-Beihilferecht) handelt.
Erst recht darf es sich nicht um dasselbe Unternehmen handeln: Der Mieterstromzuschlag kommt generell nur für Mieterstrom-„Lieferungen“ des Anlagenbetreibers an (personenverschiedene) andere Letztverbraucher in Betracht. Eine Förderung von (personenidentischen) „Eigenverbräuchen“ ist ausgeschlossen.