Weitere Fragen zu Solar- und EE-Anlagen

Wem gehört der erzeugte Solarstrom?

Der erzeugte Strom gehört zunächst dem Betreiber der jeweiligen EE-Anlage. Er kann bestimmen, wofür er den Strom nutzt und ist zugleich für diesen verantwortlich. Als Anlagenbetreiber kann er die Fördermöglichkeiten und Rechte nach dem EEG in Anspruch nehmen und muss die gesetzlichen Pflichten einhalten.

Wer ist Betreiber der Solaranlage?

Meistens liegt die Antwort auf der Hand: Häufig handelt es sich bei dem Anlagenbetreiber z.B. um den Eigentümer der Solaranlage, der sie auf dem Dach seines Hauses installiert und betreibt.

Der Betreiber muss jedoch nicht zwingend zugleich Eigentümer der EE-Anlage oder des Hauses sein. Auch der Mieter oder Pächter einer EE-Anlage und/oder des Hauses kann je nach Einzelfall beispielsweise der Betreiber sein.

Nach der Definition des EEG ist Anlagenbetreiber, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von EE-Strom nutzt.

Nach den konkretisierenden Kriterien des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Betreiberstellung kommt es darauf an, wer

  • die tatsächliche Herrschaft über die Anlage ausübt,
  • ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und
  • das wirtschaftliche Risiko trägt.

Jede EE-Anlage wird von einer Person (zum Beispiel einem Menschen, einer GbR oder einem Unternehmen) betrieben.

Weitergehende Erläuterungen am Beispiel der ehemaligen EEG-Umlagepflichten: Leitfaden zur Eigenversorgung, Seiten 22, 23 und 30-32.

Gilt das EEG auch für „Inselanlagen“ ohne Netzverknüpfung?

Nein.

Sowohl die Regelungen zur Förderung als auch die sonstigen Rechte und Pflichten des EEG (z.B. zum Netzanschluss, zum Einspeisevorrang, zu technischen Anforderungen, zu Mitteilungs- und Zuordnungspflichten usw.) setzen eine unmittelbare oder mittelbare Verknüpfung zwischen der EE-Anlage und dem Netz voraus.

In aller Regel besteht jedoch eine Netzverknüpfung (z.B. mittelbar über die Kundenanlage), so dass das EEG anwendbar ist.

Echte „Inselanlagen“ sind äußerst selten: siehe nachfolgende FAQ.

Führt der Einbau einer technischen Einrichtung zur zeitweisen Netztrennung zu einer „Inselanlage“?

Nein.

Bei echten Inselanlagen muss jede Verbindung zum Netz der allgemeinen Versorgung sowohl unmittelbar als auch mittelbar ausgeschlossen sein. Die technische Möglichkeit sowohl zur Stromeinspeisung ins Netz als auch der Strombezug aus dem Netz muss dauerhaft ausgeschlossen sein.

Eine „Inselanlage“ wäre z.B. die Solaranlage auf dem Dach einer autarken Almhütte ohne Netzanschluss.

Technische Einrichtungen, die zwar im Grundzustand zu einer Trennung vom Netz führen, die Verbindung aber nach den Anforderungen des Anschlussnutzers wiederherstellen können (z.B. „Schalterlösungen“), begründen keine „Inselanlage“.

Weitergehende Erläuterungen am Beispiel der ehemaligen EEG-Umlagepflichten: Leitfaden zur Eigenversorgung, Seite 55, 56.

Gilt das EEG auch für „Nulleinspeiseanlagen“?

Ja.

EE-Anlagen, die über eine Kundenanlage (mittelbar) mit dem Netz verbunden sind, sind keine „Inselanlagen“. Das gilt auch dann, wenn der erzeugte EE-Strom ausschließlich innerhalb der Kundenanlage verbraucht wird und durch technische Einrichtungen dauerhaft sichergestellt ist, dass keinerlei Strom ins Netz fließt („Nulleinspeiseanlagen“).

Bei echten Inselanlagen muss jede Verbindung zum Netz der allgemeinen Versorgung - sowohl unmittelbar als auch mittelbar - ausgeschlossen sein. Die technische Möglichkeit sowohl zur Stromeinspeisung ins Netz als auch der Strombezug aus dem Netz muss dauerhaft ausgeschlossen sein.

Die Inanspruchnahme einer Förderung ist keine Voraussetzung für die grundsätzliche Anwendbarkeit des EEG.

Gilt das EEG auch für ungeförderte und ausgeförderte Solaranlagen?

Ja.

Auch EE-Anlagen, für die keine EEG-Förderung in Anspruch genommen wird (oder nach dem Förderende nicht mehr in Anspruch genommen werden kann), sind und bleiben EE-Anlagen im Sinne des EEG. Die verschiedenen im EEG gesetzlich vorgegebenen Rechte und Pflichten des Betreibers der EE-Anlage und des Netzbetreibers betreffen nicht allein Förderregelungen. Die nicht förderbezogenen Regelungen gelten unabhängig davon, ob ein Förderanspruch besteht. Das EEG sieht zudem teilweise spezielle Regelungen für „ausgeförderte“ EE-Anlagen (bis 100 kW) vor.

Erzeugt die Solaranlage auch dann Strom, wenn das Netz zwischenzeitig gestört sein sollte?

Nein.

Die Stromerzeugung aus Solaranlagen und Stromspeichern ist regelmäßig darauf angewiesen, dass eine Verbindung zum Netz besteht und der Wechselrichter sich mit der Netzfrequenz (50 Hz) synchronisieren kann. Wenn das Netz (zum Beispiel nach einem Schaden an einer Stromleitung) ausnahmsweise ausfällt, schalten sich die Wechselrichter ab und die Anlage erzeugt keinen Strom mehr.

Eine vom Netz unabhängige (autarke) Stromversorgung mit der Solaranlage und dem Stromspeicher ist daher nur möglich, wenn mit entsprechendem Zusatzaufwand die Anlage so ertüchtigt wird, dass sie auch ohne Netz Strom erzeugt. Angesichts sehr geringer Ausfallzeiten des Stromnetzes in Deutschland wird nur selten in diese zusätzliche technische Ausrüstung investiert.

Wie hoch ist die „installierte Leistung“ einer EE-Anlage?

Manche EEG-Regelungen gelten nur für EE-Anlagen bis zu (oder ab) einer bestimmten Leistung. Es ist darum wichtig, die Leistung der EE-Anlage richtig einzuordnen.

Die „installierte Leistung“ einer EE-Anlage entspricht nach den Vorgaben des EEG ihrer elektrischen Wirkleistung, die sie „bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann“.

Der Wert gibt also sinngemäß an, was die EE-Anlage nach Standard-Testbedingungen auf gewisse Dauer maximal leisten kann. In der Regel ergibt sich die installierte Leistung aus dem Typenschild der EE-Anlage oder der Bescheinigung des Herstellers über die Nennleistung.

Weitergehende Erläuterungen am Beispiel der ehemaligen EEG-Umlagepflichten: Leitfaden zur Eigenversorgung, Seite 76.

Bei einer Solaranlage wird die installierte Leistung in Wp (Watt Peak) oder kWp (Kilowatt peak) angegeben. Beispiel: Werden auf dem Dach eines Einfamilienhauses 20 Solarmodule mit je 350 Wp neu installiert, geht es zusammengefasst um eine Solaranlage mit einer installierten Leistung von 7 kWp (= 7.000 Wp). Werden z.B. zwei Jahre später vier weitere Solarmodule mit je 350 Wp ergänzt, so handelt es sich zusammengefasst um eine zusätzliche (zweite) Solaranlage mit einer installierten Leistung von 1,4 kWp (1.400 Wp).
Auf die Leistung des Wechselrichters kommt es für die „installierte Leistung“ der Solaranlage nach dem EEG nicht an. (Außerhalb des EEG kann es insbesondere im Rahmen der technischen Anforderungen des VDE zum vereinfachten Anschluss von Balkon-Solaranlagen auf die Leistung des Wechselrichters ankommen.)
Praxistipp:
In der Regel klärt der beauftragte Installateur (oder Verkäufer) der Solaranlage gegenüber dem Netzbetreiber die jeweils maßgebliche „installierte Leistung“ für seine Kundinnen und Kunden.

Können technische oder softwareseitige Veränderungen an der EE-Anlage zu einer Verringerung oder Erhöhung ihrer „installierten Leistung“ führen?

Ja.

Die „installierte Leistung“ kann sich grundsätzlich durch nachträgliche technische (oder softwareseitige) Veränderungen an der EE-Anlage ändern.

Auswirkungen auf die installierte Leistung ergeben sich jedoch nur, wenn die technischen (oder softwareseitigen) Komponenten der EE-Anlage selbst verändert werden und diese Veränderung tatsächlich und dauerhaft die Höhe ihrer elektrischen Wirkleistung i.S.d. hier genannten EEG-Vorgaben ändert.

Keine Auswirkungen auf die installierte Leistung haben dagegen Veränderungen oder Maßnahmen, die an technischen Einrichtungen außerhalb der EE-Anlage vorgenommen werden, auch wenn diese das Leistungsvermögen mittelbar beeinflussen können (z.B. Veränderungen am Wechselrichter zur Solaranlage).

Weitergehende Erläuterungen am Beispiel der damaligen EEG-Umlagepflichten: Leitfaden zur Eigenversorgung, Seiten 76, 77.

Wie hoch ist die „installierte Leistung“, wenn Betriebsmodi mit unterschiedlichen Leistungswerten gewählt werden können?

Wenn bei einer EE-Anlage z.B. durch technische oder softwareseitige Einstellungen zwischen Betriebsmodi mit unterschiedlichem Leistungsvermögen ausgewählt werden kann, ist für die Bestimmung ihrer installierten Leistung der Betriebsmodus mit der höchsten elektrischen Wirkleistung i.S.d. hier genannten EEG-Vorgaben relevant.

Beispiel 1: Die installierte Leistung einer EE-Anlage von 105 kW bleibt auch dann in dieser Höhe bestehen, wenn der Anlagenbetreiber eine technische oder softwareseitige Möglichkeit zur Leistungsdrosselung (bzw. Leistungswahl) nutzt und z.B. einen Betriebsmodus mit einer maximalen Leistung von 95 kW auswählt.
Beispiel 2: Die installierte Leistung einer EE-Anlage von bisher 95 kW erhöht sich auf 105 kW, wenn z.B. das ausgeführte Softwareupdate des Herstellers einen Betriebsmodus mit einer höheren elektrischen Wirkleistung (von bis zu 105 kW) ermöglicht. Ob der Anlagenbetreiber diese Möglichkeit zur Leistungserhöhung (bzw. Leistungswahl) nutzt oder weiterhin einen Betriebsmodus geringerer Leistung wählt, ist nicht entscheidend.

Weitergehende Erläuterungen am Beispiel der ehemaligen EEG-Umlagepflichten: Leitfaden zur Eigenversorgung, Seite 77.

Können die geringfügigen Verbräuche der Wechselrichter von volleinspeisenden Solaranlagen den Stromverbräuchen im Haus mit zugerechnet werden, so dass kein zusätzlicher Bezugsstromvertrag mehr erforderlich ist?

Ja, eine Ausnahmeregelung (§ 10c EEG) eröffnet diese Möglichkeit für bestimmte Sonderkonstellationen.

Zu den Voraussetzungen der neuen Regelung gehört, dass es sich insbesondere um eine volleinspeisende Solaranlage ≤ 100 kW handelt, die auf einem Gebäude errichtet ist, in dem der Betreiber der Solaranlage Strom auch über eine weitere Entnahmestelle verbraucht. Außerdem darf über die Entnahmestelle der Solaranlage kein Strom für andere Verbräuche als die für die geringfügigen Verbräuche der Solaranlage einschließlich ihres Wechselrichters entnommen werden. Dies ist bei Anlagen in der Volleinspeisung typischerweise gegeben.

Beispiel: Jemand betreibt eine Solaranlage auf dem Dach seines Hauses und speist den erzeugten Strom per „Volleinspeisung“ ins Netz. Der Betreiber wohnt in dem Haus und hat bisher zwei Stromlieferverträge: Die Bezugsmengen für die gewöhnlichen Haushaltsverbräuche werden mit einem (Einrichtungs-) Zähler erfasst und über „Liefervertrag A“ abgerechnet. Die geringfügigen Bezugsmengen für die Wechselrichterverbräuche der Solaranlage werden über einen eigenständigen (Zweirichtungs-) Zähler erfasst und über „Liefervertrag B“ abgerechnet.

Wenn die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung vorliegen, kann diese Person verlangen, dass der Strombezug für ihre geringfügigen Wechselrichterverbräuche nach Kündigung und Beendigung des separaten „Liefervertrags B“ dem Strombezug für ihre Haushalsverbräuche mit zugerechnet wird, so dass die Gesamtverbräuche an den beiden Entnahmestellen letztlich über „Liefervertrag A“ abgerechnet werden können.

Aufgrund der Zurechnung ist dann nur noch ein Liefervertrag erforderlich. Die Erforderlichkeit für einen zusätzlichen Liefervertrag für die geringfügigen Wechselrichterverbräuche der Solaranlage (mit eigenem Grundpreis) entfällt.

Hintergrund: Volleinspeisende Solaranlagen sind häufig über einen eigenen Anschlusspunkt an das Netz angeschlossen. Über diesen Anschluss werden zum Beispiel nachts Strommengen für die „Stillstandsverbräuche“ der Solaranlage (insbesondere ihres Wechselrichters) bezogen. Die Einspeisestelle wird damit zeitweise auch als Entnahmestelle genutzt. Auch für solche geringfügigen Bezugsmengen ist grundsätzlich ein eigener Stromliefervertrag erforderlich. Die Ausnahmeregelung macht diesen zusätzlichen Vertrag unter den o.g. Voraussetzungen entbehrlich.

Weitere Informationen:

An wen ist das „Verlangen“ zur Zurechnung der geringfügigen Wechselrichterverbräuche von volleinspeisenden Solaranlagen zu richten?

In der gesetzlichen Ausnahmeregelung ist nicht konkret ausgeführt, an wen der Anlagenbetreiber/Letztverbraucher sein Zurechnungs-„Verlangen“ richten muss (§ 10c EEG). Es bleiben Spielräume für praxistaugliche Umsetzungen der Branche.

Es dürfte dabei klar sein, dass das Verlangen jedenfalls den Netzbetreiber erreichen muss. Dieser muss die Voraussetzungen für die Zuordnung prüfen und diese – auch im Rahmen der Marktkommunikation – letztlich ermöglichen, wenn die Voraussetzungen vorliegen (zur grundsätzlichen Möglichkeit „ruhende Marktlokationen“ auch für die Zuordnung geringfügiger Verbräuche nach § 10c EEG zu nutzen, vgl. Mitteilung Nr. 42 zu den Datenformaten zur Abwicklung der Marktkommunikation).

Eine Abstimmung ist darüber hinaus mit dem bisherigen Lieferanten der Strombezüge für die Wechselrichterverbräuche der Solaranlage erforderlich, damit die Zuordnung dieser geringfügigen Bezugsmengen zu den sonstigen gewöhnlichen Haushaltsverbräuchen zeitgleich mit der Beendigung des bisherigen Liefervertrages für die Wechselrichterverbräuche beginnt. Sofern die Bezugsmengen an den beiden Entnahmestellen bisher von zwei verschiedenen Stromlieferanten geliefert wurden, sollte auch der Lieferant der Strombezüge für die gewöhnlichen Haushaltsverbräuche rechtzeitig informiert werden.

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