EU-Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren

Die EU-Netzkodizes und -Leitlinien im Bereich Elektrizität behandeln Fragen der Weiterentwicklung des europäischen Strombinnenmarktes. Es geht um die Bereiche Markt, Netzanschluss und Systembetrieb. Auf der Grundlage der Bestimmungen dieser EU-Netzkodizes und -Leitlinien werden spezifische Methoden entwickelt.

Nicht immer betreffen diese Methoden die gesamte Europäische Union. Wenn nur eine bestimmte Region oder bestimmte Gebotszonen(-grenzen) betroffen sind, sind die jeweilige nationale Regulierungsbehörde für die Genehmigung dieser Methoden zuständig. Die Behörden erlassen koordinierte bzw. individuelle Entscheidungen.

Rechtsgrundlagen laufender und abgeschlossener Genehmigungsverfahren

  • Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (CACM-VO)
  • Verordnung (EU) 2016/1719 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (FCA-VO)
  • Verordnung (EU) 2017/1485 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (SO-VO)
  • Verordnung (EU) 2017/2196 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes (ER-VO)
  • Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt
Zu den Verfahren und Beschlüssen der Bundesnetzagentur, die auf der Grundlage der EU-Netzkodizes und -Leitlinien im Bereich Netzanschluss und im Bereich Systemausgleich durch Regelenergie geführt werden bzw. ergangen sind, gelangen Sie hier.

Laufende Verfahren

AZ 622-23-008
Methode zur probabilistischen FCR-Dimensionierung der Übertragungsnetzbetreiber des Synchrongebiets Kontinentaleuropa gemäß Artikel 153 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1485 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb

Eingegangene Stellungnahmen

Bis zum Fristende am 6. Februar 2024 sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Verfahrenseröffnung vom 21. Dezember 2023

Die deutschen Übertragungsnetzbetreiber des Synchrongebiets Kontinentaleuropa haben am 21. Dezember 2023 bei der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Genehmigung ihrer Methode zur probabilistischen FCR-Dimensionierung gemäß Artikel 153 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1485 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb in deutscher und englischer Sprache gestellt. Parallel wird der Antrag auch bei den anderen Regulierungsbehörden von den jeweiligen Übertragungsnetzbetreibern der Region gestellt.

Antrag vom 21. Dezember 2023 (pdf / 326 KB)

AZ 622-23-007
Änderung der gemeinsamen Day-Ahead-Kapazitätsberechnungsmethode der Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Core gemäß Artikel 9 Absatz 13 i. V. m. Artikel 20 ff. der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement

Eingegangene Stellungnahmen

Bis zum Fristende am 6. Februar 2024 sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Verfahrenseröffnung vom 18. Dezember 2023

Die deutschen Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Core haben am 18. Dezember 2023 bei der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Genehmigung ihrer gemeinsamen Day-Ahead-Kapazitätsberechnungsmethode gemäß Artikel 9 Absatz 13 i. V. m. Artikel 20 ff. der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement gestellt. Parallel wird der Antrag auch bei den anderen Regulierungsbehörden von den jeweiligen Übertragungsnetzbetreibern der Region gestellt. Am 18. Januar 2024 haben die deutschen Übertragungsnetzbetreiber eine ins Deutsche übersetzte Fassung dieses Antrags bei der Bundesnetzagentur eingereicht. Es handelt sich um einen Antrag auf Änderung einer bereits von der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) unter dem Aktenzeichen 02/2019 am 21. Februar 2019 genehmigten und unter dem Aktenzeichen 622-21-002 am 8. Juni 2021 sowie unter dem Aktenzeichen 622-23-004 am 6. Februar 2024 von der Bundesnetzagentur geänderten Methode.

Antrag vom 18. Januar 2023 (pdf / 861 KB)

AZ 622-23-006
Änderung der Bestimmungen über die Einrichtung regionaler Koordinierungszentren in der Netzbetriebsregion Zentraleuropa gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt

Eingegangene Stellungnahmen

Bis zum Fristende am 23. Januar 2024 sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Verfahrenseröffnung vom 20. November 2023

Die deutschen Übertragungsnetzbetreiber der Netzbetriebsregion Zentraleuropa haben am 20. November 2023 bei der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Genehmigung ihrer Bestimmungen über die Einrichtung regionaler Koordinierungszentren in der Netzbetriebsregion Zentraleuropa gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt gestellt. Parallel wird der Antrag auch bei den anderen Regulierungsbehörden von den jeweiligen Übertragungsnetzbetreibern der Region gestellt.

Am 28. November 2023 haben die deutschen Übertragungsnetzbetreiber eine ins Deutsche übersetzte Fassung dieses Antrags bei der Bundesnetzagentur eingereicht. Es handelt sich um einen Antrag auf Änderung einer zuletzt unter dem Aktenzeichen 622-22-007 am 29. Juli 2022 genehmigten Methode.

Antrag vom 20. November 2023 (pdf / 428 KB)

AZ 622-21-012
Festlegung eines Mindesterbringungszeitraums, den FCR-Einheiten oder -Gruppen mit begrenzten Energiespeichern benötigen, um während des gefährdeten Zustands verfügbar zu bleiben, der Übertragungsnetzbetreiber des Synchrongebiets Kontinentaleuropa gemäß Artikel 156 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/1485 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb

Geeignete Schritte der Regulierungsbehörden des Synchrongebiets Kontinentaleuropa vom 26. Juni 2023

Die Übertragungsnetzbetreiber des Synchrongebiets Kontinentaleuropa haben bis Ablauf der Frist, die durch das Änderungsverlangen der Regulierungsbehörden der Region in Gang gesetzt wurde, keinen überarbeiteten Antrag zur Festlegung eines Mindesterbringungszeitraums, den FCR-Einheiten oder -Gruppen mit begrenzten Energiespeichern benötigen, um während des gefährdeten Zustands verfügbar zu bleiben, gemäß Artikel 156 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/1485 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb eingereicht.

Artikel 4 Absatz 9 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1485 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb sieht für diesen Fall vor, dass die zuständigen Regulierungsbehörden gemeinsam geeignete Schritte zur Annahme der erforderlichen Modalitäten oder Methoden ergreifen. Die Regulierungsbehörden des Synchrongebiets Kontinentaleuropa haben sich daraufhin am 26. Juni 2023 darauf geeinigt, den Übertragungsnetzbetreibern dieser Region ein Positionspapier zu schicken, mit dem sie den von den Übertragungsnetzbetreibern vorgeschlagenen Zeitplan bestätigen und konkretisieren.

Die Bundesnetzagentur hat den betroffenen deutschen Übertragungsnetzbetreibern am 4. August 2023 das auf den 26. Juni 2023 datierte Positionspapier übersendet.

Positionspapier vom 26. Juni 2023 (pdf / 141 KB)

Änderungsverlangen vom 2. Dezember 2022

Die Regulierungsbehörden des Synchrongebiets Kontinentaleuropa haben sich am 2. Dezember 2022 darauf geeinigt, die Übertragungsnetzbetreiber dieser Region aufzufordern, ihren Antrag nach Artikel 156 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/1485 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb hinsichtlich der Festlegung eines Mindesterbringungszeitraums, den FCR-Einheiten oder -Gruppen mit begrenzten Energiespeichern benötigen, um während des gefährdeten Zustands verfügbar zu bleiben, zu ändern.

Die Bundesnetzagentur hat den betroffenen deutschen Übertragungsnetzbetreibern am 27. Dezember 2022 das auf den 2. Dezember 2022 datierte Änderungsverlangen zugestellt.

Änderungsverlangen vom 2. Dezember 2022 (pdf / 165 KB)

Fristverlängerung

Die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) hat mit ihrer Entscheidung Nr. 08/2022 vom 18. Juli 2022 den nationalen Regulierungsbehörden des Synchrongebiets Kontinentaleuropa eine Fristverlängerung von sechs Monaten bis zum 3. Dezember 2022 für die Einigung über den Antrag der Übertragungsnetzbetreiber dieser Region auf Festlegung eines Mindesterbringungszeitraums, den FCR-Einheiten oder -Gruppen mit begrenzten Energiespeichern benötigen, um während des gefährdeten Zustands verfügbar zu bleiben, gewährt.

Eingegangene Stellungnahmen

Die Abgabe von Stellungnahmen bezüglich des Antrags war bis zum 10. November 2021 (Eingang) möglich.

Folgende Stellungnahmen sind im Rahmen der Konsultation des Antrags eingegangen:

  1. Stellungnahme RWE Supply & Trading GmbH (pdf / 101 KB)
  2. Stellungnahme BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (pdf / 126 KB)
  3. Stellungnahme EnBW Energie Baden-Württemberg AG (pdf / 799 KB)

Verfahrenseröffnung vom 7. Oktober 2021

Die Übertragungsnetzbetreiber des Synchrongebiets Kontinentaleuropa haben am 7. Oktober 2021 bei den Regulierungsbehörden dieser Region einen Antrag auf Genehmigung ihrer gemeinsamen Festlegung eines Mindesterbringungszeitraums gestellt, den FCR-Einheiten oder -Gruppen mit begrenzten Energiespeichern benötigen, um während des gefährdeten Zustands verfügbar zu bleiben. Grundlage hierfür ist Artikel 156 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/1485 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb. Am 15. Oktober 2021 haben die deutschen Übertragungsnetzbetreiber eine ins Deutsche übersetzte Fassung dieses Antrags bei der Bundesnetzagentur eingereicht:

Antrag vom 7. Oktober 2021 (pdf / 652 KB)

Abgeschlossene Verfahren

AZ 622-23-005
Anzeige der ETPA Holding B.V. zur Vornahme von Intraday-Marktkopplung in Deutschland gemäß Artikel 4 Absatz 5 Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement

Der in den Niederlanden nominierte Strommarktbetreiber (nominated electricity market operator (NEMO)) ETPA Holding B.V. hatte die Bundesnetzagentur am 14. Juni 2023 gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement über die Absicht in Kenntnis gesetzt, ab dem 1. September 2023 Intraday-Marktkopplung in Deutschland vornehmen zu wollen.

Aus Sicht der Bundesnetzagentur liegen keine Gründe vor, die gegen die Aufnahme der Intraday-Handelsdienstleistungen durch die ETPA Holding B.V. in Deutschland sprechen.

AZ 622-23-004
Änderung der gemeinsamen Day-Ahead-Kapazitätsberechnungsmethode der Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Core gemäß Artikel 9 Absatz 13 i. V. m. Artikel 20 ff. der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement

Die Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Core hatten am 4. April 2023 bei den Regulierungsbehörden dieser Region einen Antrag auf Genehmigung ihrer gemeinsamen Kapazitätsberechnungsmethode im Day-Ahead-Zeitbereich gemäß Artikel 9 Absatz 13 i. V. m. Artikel 20 ff. der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement gestellt. Am 4. Mai 2023 hatten die deutschen Übertragungsnetzbetreiber eine ins Deutsche übersetzte Fassung dieses Antrags bei der Bundesnetzagentur eingereicht. Dabei handelt es sich um einen Antrag auf Änderung einer bereits von der Bundesnetzagentur unter dem Aktenzeichen 622-21-002 am 8. Juni 2021 genehmigten Methode.

Die Bundesnetzagentur hat am 6. Februar 2024 die Änderung der Kapazitätsberechnungsmethode im Day-Ahead-Zeitbereich der Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Core gemäß Artikel 9 Absatz 13 i. V. m. Artikel 20 ff. der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement genehmigt.

Genehmigung vom 6. Februar 2024 (pdf / 370 KB)

AZ 622-23-003
Bericht der deutschen Übertragungsnetzbetreiber zur verfügbaren gebotszonenüberschreitenden Kapazität für das Jahr 2022 gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt

Die deutschen Übertragungsnetzbetreiber hatten am 30. März 2023 der Bundesnetzagentur ihren finalen Bericht zur verfügbaren gebotszonenüberschreitenden Kapazität für das Jahr 2022 gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt zur Genehmigung vorgelegt. Die Bundesnetzagentur eröffnete daraufhin das Verfahren nach § 66 Absatz 1 EnWG.

Die Bundesnetzagentur hat am 20. Juni 2023 den Bericht zur verfügbaren gebotszonenüberschreitenden Kapazität für das Jahr 2022 gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt genehmigt.

Genehmigung vom 20. Juni 2023 (PDF / 12 MB)

AZ 622-23-002
Gemeinsame Kapazitätsberechnungsmethode für langfristige Zeitbereiche der Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Hansa gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/1719 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität

Der Übertragungsnetzbetreiber Baltic Cable AB hatte am 30. Januar 2023 bei der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Genehmigung der gemeinsamen Methode für die Kapazitätsberechnung für langfristige Zeitbereiche der Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Hansa gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/1719 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität gestellt.

Es handelt sich um die Methode, die die Bundesnetzagentur bereits unter dem Aktenzeichen 622-21-006 am 29. September 2021 gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern 50Hertz Transmission GmbH und TenneT TSO GmbH genehmigt hat.

Die Bundesnetzagentur hat am 30. März 2023 die gemeinsame Methode für die Kapazitätsberechnung für langfristige Zeitbereiche der Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Hansa gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/1719 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität genehmigt.

Genehmigung vom 30. März 2022 (pdf / 94 KB)

AZ 622-23-001
Änderung der gemeinsamen Kapazitätsberechnungsmethode für den Intraday-Zeitbereich der Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Core gemäß Artikel 9 Absatz 13 i. V. m. Artikel 20 ff. der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement

Die Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Core hatten am 30. Januar 2023 bei den Regulierungsbehörden dieser Region einen Antrag auf Genehmigung ihrer gemeinsamen Kapazitätsberechnungsmethode für den Intraday-Zeitbereich gemäß Artikel 20 ff. der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement gestellt. Am 13. Februar 2023 hatten die deutschen ÜNB eine um einige Redaktionsversehen korrigierte Fassung dieses Änderungsantrags bei der Bundesnetzagentur eingereicht. Es handelt sich um einen Antrag auf Änderung einer bereits von der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) unter dem Aktenzeichen 02/2019 am 21. Februar 2019 genehmigten und unter dem Aktenzeichen 06/2022 am 19. April 2022 geänderten Methode, die der Bundesnetzagentur zu dem Zeitpunkt der Einreichung bereits unter dem Aktenzeichen 622-22-009 zur Genehmigung einer weiteren Änderung vorlag.

Die Zuständigkeit für die Genehmigung des Antrags auf Änderung der gemeinsamen Kapazitätsberechnungsmethode für den Intraday-Zeitbereich gemäß Artikel 20 ff. der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement ist gemäß Artikel 9 Absatz 11 Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement von allen Regulierungsbehörden der Kapazitätsberechnungsregion Core aufgrund des gemeinsamen Ersuchens der Regulierungsbehörden der Kapazitätsberechnungsregion Core vom 4. April 2023 auf die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) übergegangen. Damit ist das Verfahren bei der Bundesnetzagentur abgeschlossen.

AZ 622-22-011
Änderung der gemeinsamen Methode aller Übertragungsnetzbetreiber der EU zur Berechnung der fahrplanbezogenen Austausche, die sich aus der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung ergeben, gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement

Das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber Strom (ENTSO-E) hat am 20. Dezember 2022 für die Übertragungsnetzbetreiber der EU bei allen Regulierungsbehörden der EU einen Antrag auf Genehmigung der Methode zur Berechnung der fahrplanbezogenen Austausche, die sich aus der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung ergeben, gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement gestellt. Dabei handelt es sich um einen Antrag auf Änderung einer bereits von der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur unter dem Aktenzeichen BK6-18-033 am 14. Februar 2019 genehmigten Methode. Auf die Einreichung einer deutschen Übersetzung des Antrags hat die Bundesnetzagentur verzichtet, nachdem sich frühzeitig abzeichnete, dass das Verfahren an ACER abgegeben werden wird.

Die Zuständigkeit für die Genehmigung des Antrags auf Änderung der gemeinsamen Methode aller Übertragungsnetzbetreiber der EU zur Berechnung der fahrplanbezogenen Austausche, die sich aus der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung ergeben, ist gemäß Artikel 9 Absatz 11 Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement aufgrund des gemeinsamen Ersuchens der Regulierungsbehörden der EU vom 25. Januar 2023 von ihnen auf die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) übergegangen. Damit ist das Verfahren bei der Bundesnetzagentur abgeschlossen.

AZ 622-22-010
Änderung der gemeinsamen Methode für die Aufteilung langfristiger zonenübergreifender Kapazität der Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Core gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität

Die deutschen Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Core hatten am 13. Oktober 2022 bei der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Methode über die Aufteilung langfristiger zonenübergreifender Kapazität der Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Core gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/1719 gestellt. Parallel wurde der Antrag auch bei den anderen Regulierungsbehörden von den jeweiligen Übertragungsnetzbetreibern der Region gestellt. Dabei handelt es sich um einen Antrag auf Änderung einer bereits von der Beschlusskammer 6 unter dem Aktenzeichen BK6-19-326 am 28.07.2020 genehmigten Methode.

Die Bundesnetzagentur hat am 28. April 2023 die Änderungen an der Methode über die Aufteilung langfristiger zonenübergreifender Kapazität der Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Core gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/1719 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität genehmigt.

Genehmigung vom 28. April 2023 (PDF / 5 MB)

AZ 622-22-009
Änderung der gemeinsamen Kapazitätsberechnungsmethode für den Intraday-Zeitbereich der Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Core gemäß Artikel 9 Absatz 13 i. V. m. Artikel 20 ff. der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement

Die Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Core hatten am 9. August 2022 bei den Regulierungsbehörden dieser Region einen Antrag auf Genehmigung ihrer gemeinsamen Kapazitätsberechnungsmethode für den Intraday-Zeitbereich gemäß Artikel 20 ff. der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement gestellt. Am 8. Dezember 2022 hatten die deutschen ÜNB eine um einige Redaktionsversehen korrigierte Fassung dieses Änderungsantrags bei der Bundesnetzagentur eingereicht. Es handelt sich um einen Antrag auf Änderung einer bereits von der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) unter dem Aktenzeichen 02/2019 am 21. Februar 2019 genehmigten und unter dem Aktenzeichen 06/2022 am 19. April 2022 geänderten Methode.

Die Zuständigkeit für die Genehmigung des Antrags auf Änderung der gemeinsamen Kapazitätsberechnungsmethode für den Intraday-Zeitbereich gemäß Artikel 20 ff. der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement ist gemäß Artikel 9 Absatz 11 Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement von allen Regulierungsbehörden der Kapazitätsberechnungsregion Core aufgrund des gemeinsamen Ersuchens der Regulierungsbehörden der Kapazitätsberechnungsregion Core vom 4. April 2023 auf die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) übergegangen. Damit ist das Verfahren bei der Bundesnetzagentur abgeschlossen.

AZ 622-22-008
Maßnahmenkatalog der vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung zum Netzwiederaufbauplan gemäß Artikel 4 Absatz 2c sowie Artikel 23 Absatz 4c Verordnung (EU) 2017/2196 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes

Die deutschen Übertragungsnetzbetreiber hatten am 23. Mai 2022 der Bundesnetzagentur ihren Antrag auf Genehmigung des Maßnahmenkatalogs zum Netzwiederaufbauplan gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. c) i.V.m. Art. 23 Abs. 4 lit. c) der Verordnung (EU) 2017/2196 eingereicht. Die Bundesnetzagentur eröffnete daraufhin das Verfahren nach § 66 Absatz 1 EnWG.

Die Bundesnetzagentur hat den Antrag am 23. November 2022 im Hinblick auf diejenigen Maßnahmen genehmigt, welche von signifikanten Netznutzern im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EU) 2017/2196 umzusetzen sind.

Genehmigung vom 23. November 2022 (pdf / 3 MB)

AZ 622-22-007
Änderung der Bestimmungen über die Einrichtung regionaler Koordinierungszentren in der Netzbetriebsregion Zentraleuropa gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt

Die deutschen Übertragungsnetzbetreiber der Netzbetriebsregion Zentraleuropa hatten am 28. April 2022 bei der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Genehmigung ihrer gemeinsamen Bestimmungen über die Einrichtung regionaler Koordinierungszentren in der Netzbetriebsregion Zentraleuropa gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt gestellt. Parallel wurde der Antrag auch bei den anderen Regulierungsbehörden von den jeweiligen Übertragungsnetzbetreibern der Region gestellt. Am 13. Mai 2022 haben die deutschen Übertragungsnetzbetreiber eine ins Deutsche übersetzte Fassung dieses Antrags bei der Bundesnetzagentur eingereicht. Dabei handelt es sich um einen Antrag auf Änderung einer bereits von der Beschlusskammer 6 unter dem Aktenzeichen BK6-20-196 am 20. Januar 2021 genehmigten Methode.

Die Bundesnetzagentur hat am 29. Juli 2022 die Änderung der Bestimmungen über die Einrichtung regionaler Koordinierungszentren in der Netzbetriebsregion Zentraleuropa gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt genehmigt.

Genehmigung vom 29. Juli 2022 (pdf / 1 MB)

AZ 622-22-006
Bericht der deutschen Übertragungsnetzbetreiber zur verfügbaren gebotszonenüberschreitenden Kapazität für das Jahr 2021 gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt

Die deutschen Übertragungsnetzbetreiber hatten am 27. März 2022 der Bundesnetzagentur ihren finalen Bericht zur verfügbaren gebotszonenüberschreitenden Kapazität für das Jahr 2021 gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt zur Genehmigung vorgelegt. Die Bundesnetzagentur eröffnete daraufhin das Verfahren nach § 66 Absatz 1 EnWG.

Die Bundesnetzagentur hat am 17. Juni 2021 den Bericht zur verfügbaren gebotszonenüberschreitenden Kapazität für das Jahr 2020 gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt genehmigt.

Genehmigung vom 17. Juni 2021 (pdf / 2 MB)

AZ 622-22-005
Änderung der gemeinsamen Kostenteilungsmethode für Redispatch und Countertrading der Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Hansa gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement

Die Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Hansa haben am 23. März 2022 bei den Regulierungsbehörden dieser Region einen Antrag auf Genehmigung ihrer gemeinsamen Kostenteilungsmethode für Redispatch und Countertrading gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement gestellt.

Am 26. April 2022 haben die deutschen Übertragungsnetzbetreiber eine ins Deutsche übersetzte Fassung dieses Antrags bei der Bundesnetzagentur eingereicht. Es handelt sich um einen Antrag auf Änderung einer bereits von der Bundesnetzagentur unter dem Aktenzeichen BK6-18-030 am 20. Februar 2019 genehmigten und unter dem Aktenzeichen 622-21-001 am 15. März 2021 geänderten Methode.

Die Bundesnetzagentur hat am 26. Oktober 2022 die Änderung der gemeinsamen Kostenteilungsmethode für Redispatch und Countertrading der Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Hansa gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement genehmigt.

Genehmigung vom 26. Oktober 2022 (pdf / 980 KB)

AZ 622-22-004
Änderung der Ausweichverfahren der Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Core gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement

Die Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Core hatten am 4. März 2022 bei den Regulierungsbehörden dieser Region einen Antrag auf Genehmigung ihrer gemeinsamen Ausweichverfahren gemäß Artikel 44 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement gestellt. Am 11. März 2022 hatten die deutschen Übertragungsnetzbetreiber eine ins Deutsche übersetzte Fassung dieses Antrags bei der Bundesnetzagentur eingereicht.

Es handelte sich um einen Antrag auf Änderung der von ACER unter dem Aktenzeichen 10/2018 mit Entscheidung vom 27. September 2018 genehmigten und unter dem Aktenzeichen 02/2021 mit Entscheidung vom 30. März 2021 geänderten Methode.

Die Bundesnetzagentur hat am 23. Mai 2022 die Änderung der gemeinsamen Ausweichverfahren der Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Core gemäß Artikel 44 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement genehmigt.

Genehmigung vom 23. Mai 2022 (pdf / 846 KB)

AZ 622-22-003
Gemeinsame Methode für das koordinierte Redispatching und Countertrading der Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Hansa gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement

Der Übertragungsnetzbetreiber Baltic Cable AB hatte am 25. Februar 2022 bei der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Genehmigung der gemeinsamen Methode für das koordinierte Redispatching und Countertrading der Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Hansa gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement gestellt.

Es handelt sich um die Methode, die die Bundesnetzagentur bereits am 19. Mai 2021 unter dem Aktenzeichen 622-21-005 gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern 50Hertz Transmission GmbH und TenneT TSO GmbH genehmigt hat. Die Bundesnetzagentur hat am 3. Mai 2022 den Antrag der Baltic Cable AB genehmigt.

Genehmigung vom 3. Mai 2022 (pdf / 990 KB)

AZ 622-22-002
Gemeinsame Kapazitätsberechnungsmethode für den Day-Ahead- und den Intraday-Zeitbereich der Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Hansa gemäß Artikel 20 ff. der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement

Der Übertragungsnetzbetreiber Baltic Cable AB hatte am 25. Februar 2022 bei der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Genehmigung der gemeinsamen Kapazitätsberechnungsmethode für den Day-Ahead- und den Intraday-Zeitbereich der Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Hansa gemäß Artikel 20 ff. der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement gestellt.

Es handelt sich um die Methode, die die Bundesnetzagentur bereits am 19. Mai 2021 unter dem Aktenzeichen 622-21-004 gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern 50Hertz Transmission GmbH und TenneT TSO GmbH genehmigt hat. Die Bundesnetzagentur hat am 3. Mai 2022 den Antrag der Baltic Cable AB genehmigt.

Genehmigung vom 3. Mai 2022 (pdf / 2 MB)

AZ 622-22-001
Änderung der Ausweichverfahren der Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Hansa gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement

Die Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Hansa hatten am 24. Februar 2022 bei den Regulierungsbehörden dieser Region einen Antrag auf Genehmigung der Ausweichverfahren für die Kapazitätsberechnungsregion Hansa gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement gestellt. Am 1. März 2022 haben die deutschen Übertragungsnetzbetreiber dieser Region eine ins Deutsche übersetzte Fassung dieses Antrags bei der Bundesnetzagentur eingereicht. Es handelt sich um einen Antrag auf Änderung der bereits von der Beschlusskammer 6 unter dem Aktenzeichen BK6-16-289 am 14. Dezember 2017 genehmigten Ausweichverfahren.

Die Bundesnetzagentur hat am 7. April 2022 die Änderung der Ausweichverfahren der Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Hansa gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement genehmigt.

Genehmigung vom 7. April 2022 (pdf / 375 KB)

AZ 622-21-013
Änderung der gemeinsamen Kapazitätsberechnungsmethode für den Intraday-Zeitbereich der Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Core gemäß Artikel 9 Absatz 13 i.V.m. Artikel 20 ff. der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement

Die Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Core hatten am 2. Dezember 2021 bei den Regulierungsbehörden dieser Region einen Antrag auf Genehmigung ihrer gemeinsamen Kapazitätsberechnungsmethode für den Intraday-Zeitbereich gemäß Artikel 9 Absatz 13 i.V.m. Artikel 20 ff. der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement gestellt. Am 22. Dezember 2021 hatten die deutschen Übertragungsnetzbetreiber eine ins Deutsche übersetzte Fassung dieses Antrags bei der Bundesnetzagentur eingereicht. Dabei handelt es sich um einen Antrag auf Änderung einer bereits von der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) unter dem Aktenzeichen 02/2019 am 21. Februar 2019 genehmigten Methode.

Die Zuständigkeit für den Antrag auf Änderung der gemeinsamen Kapazitätsberechnungsmethode für den Intraday-Zeitbereich der Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Core ist gemäß Artikel 9 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement aufgrund des gemeinsamen Ersuchens der Regulierungsbehörden der Kapazitätsberechnungsregion Core vom 8. Februar 2022 von ihnen auf die ACER übergegangen. Damit ist das Verfahren bei der Bundesnetzagentur abgeschlossen.

AZ 622-21-011
Änderung der gemeinsamen Bestimmungen für die Nominierung physikalischer Übertragungsrechte der Übertragungsnetzbetreiber der Gebotszonengrenzen zwischen Österreich, Kroatien, Tschechischer Republik, Deutschland, Ungarn, Polen, Slowakei und Slowenien gemäß Art. 36 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1719 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität

Die Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz Transmission GmbH und TenneT TSO GmbH hatten am 26. August 2021 bei der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Genehmigung der Änderungen an den gemeinsamen Nominierungsvorschriften für physikalische Übertragungsrechte für die Gebotszonengrenzen zwischen Österreich, Kroatien, Tschechischer Republik, Deutschland, Ungarn, Polen, Slowakei und Slowenien gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1719 gestellt. Parallel wurde der Antrag auch bei den anderen Regulierungsbehörden von den jeweiligen Übertragungsnetzbetreibern der genannten Gebotszonengrenzen gestellt. Dabei handelt es sich um einen Antrag auf Änderung einer bereits von der Beschlusskammer 6 unter dem Aktenzeichen BK6-17-247 am 19. September 2018 genehmigten Methode.

Die Bundesnetzagentur hat am 20. April 2022 die Änderung der gemeinsamen Nominierungsvorschriften für physikalische Übertragungsrechte für die Gebotszonengrenzen zwischen Österreich, Kroatien, Tschechischer Republik, Deutschland, Ungarn, Polen, Slowakei und Slowenien gemäß Art. 36 Abs. 2 Verordnung (EU) 2016/1719 genehmigt.

Genehmigung vom 20. April 2022 (pdf / 483 KB)

AZ 622-21-010
Aufteilung der Stimmrechte unter den Übertragungsnetzbetreibern gemäß Artikel 9 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement

Die Bundesnetzagentur hat am 25. Mai 2021 das Verfahren zur Aufteilung der Stimmrechte unter den Übertragungsnetzbetreibern gemäß Artikel 9 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement eröffnet. Sie hat mit Bescheid vom 2. August 2021 die Stimmrechte unter den Übertragungsnetzbetreibern aufgeteilt.

Bescheid vom 2. August 2021 (pdf / 182 KB)

AZ 622-21-009
Änderung der harmonisierten Vergabevorschriften für langfristige Übertragungsrechte der Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Core gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1719 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität

Die Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Core hatten am 24. Juni 2021 bei den Regulierungsbehörden dieser Region einen Antrag auf Genehmigung der Änderung des regionalspezifischen Core-Anhangs der harmonisierten Vergabevorschriften für langfristige Übertragungsrechte gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1719 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität gestellt. Am selben Tag reichten die deutschen Übertragungsnetzbetreiber eine ins Deutsche übersetzte Fassung dieses Antrags bei der Bundesnetzagentur ein. Es handelt sich um einen Antrag auf Änderung der von der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur unter dem Aktenzeichen BK6-17-032b am 19. Oktober 2017 genehmigten und unter den Aktenzeichen BK6-18-120 am 22. März 2019 und BK6-19-277 am 29. Oktober 2019 geänderten Methode.

Die Bundesnetzagentur hat mit Bescheid vom 27. Januar 2022 die Änderung des regionalspezifischen Core-Anhangs der harmonisierten Vergabevorschriften für langfristige Übertragungsrechte der Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Core gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1719 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität genehmigt.

Genehmigung vom 27. Januar 2022 (pdf / 441 KB)

AZ 622-21-008
Änderung der gemeinsamen Bestimmung von LFR-Blöcken für das Synchrongebiet Kontinentaleuropa gemäß Artikel 141 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb

Die Übertragungsnetzbetreiber des Synchrongebiets Kontinentaleuropa hatten am 9. April 2021 bei den Regulierungsbehörden dieser Region einen Antrag auf Genehmigung ihrer gemeinsamen Bestimmung von LFR-Blöcken für das Synchrongebiet Kontinentaleuropa gemäß Artikel 141 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb gestellt. Am 23. April 2021 haben die deutschen Übertragungsnetzbetreiber eine ins Deutsche übersetzte Fassung dieses Antrags bei der Bundesnetzagentur eingereicht. Dabei handelt es sich um einen Antrag auf Änderung einer bereits von der Beschlusskammer 6 unter dem Aktenzeichen BK6-18-024 am 13. September 2018 genehmigten Methode.

Die Bundesnetzagentur hat am 25. Februar 2022 die Änderung der gemeinsamen Bestimmung von LFR-Blöcken für das Synchrongebiet Kontinentaleuropa gemäß Artikel 141 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb genehmigt.

Genehmigung vom 25. Februar 2022 (pdf / 179 KB)

AZ 622-21-007
Bericht der deutschen Übertragungsnetzbetreiber zur verfügbaren gebotszonenüberschreitenden Kapazität für das Jahr 2020 gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt

Die deutschen Übertragungsnetzbetreiber hatten am 31. März 2021 der Bundesnetzagentur den Bericht zur verfügbaren gebotszonenüberschreitenden Kapazität für das Jahr 2020 gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt zur Genehmigung vorgelegt. Die Bundesnetzagentur eröffnete daraufhin das Verfahren nach § 66 Absatz 1 EnWG.

Die Bundesnetzagentur hat am 1. Juni 2021 den Bericht zur verfügbaren gebotszonenüberschreitenden Kapazität für das Jahr 2020 gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt genehmigt.

Genehmigung vom 1. Juni 2021 (pdf / 677 KB)

AZ 622-21-006
Änderung der gemeinsamen Kapazitätsberechnungsmethode für langfristige Zeitbereiche der Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Hansa gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1719 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität

Die Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Hansa hatten am 22. März 2021 bei den Regulierungsbehörden dieser Region einen Antrag auf Genehmigung ihrer gemeinsamen Kapazitätsberechnungsmethode für langfristige Zeitbereiche gemäß Artikel 10 ff. VO(EU) 2016/1719 gestellt. Am 12. April 2021 hatten die deutschen Übertragungsnetzbetreiber eine ins Deutsche übersetzte Fassung dieses Antrags bei der Bundesnetzagentur eingereicht. Dabei handelt es sich um einen Antrag auf Änderung einer bereits am 14. Dezember 2020 von der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur unter dem Aktenzeichen Bk6-19-183 genehmigten Methode.

Die Bundesnetzagentur hat am 29. September 2021 die gemeinsame Kapazitätsberechnungsmethode für langfristige Zeitbereiche der Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Hansa gemäß Artikel 10 ff. VO(EU) 2016/1719 genehmigt.

Genehmigung vom 29. September 2021 (pdf / 622 KB)

AZ 622-21-005 (vormals BK6-20-262)
Änderung der gemeinsamen Methode für das koordinierte Redispatichng und Countertrading der Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Hansa gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Feststellung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement.

Die Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Hansa hatten am 19. Februar 2021 bei den Regulierungsbehörden dieser Region einen Antrag auf Genehmigung ihrer gemeinsamen Methode für das koordinierte Redispatching und Countertrading gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement gestellt. Am 19. März 2021 reichten die deutschen Übertragungsnetzbetreiber eine ins Deutsche übersetzte Fassung dieses Antrags bei der Bundesnetzagentur ein. Dabei handelt es sich um einen Antrag auf Änderung einer bereits von der Beschlusskammer 6 unter dem Aktenzeichen BK6-18-028 am 20. Februar 2019 genehmigten Methode.

Die Bundesnetzagentur hat am 19. Mai 2021 die Änderung der gemeinsamen Methode für das koordinierte Redispatching und Countertrading der Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Hansa gemäß Artikel 9 Absatz 13 i.V.m. Artikel 35 der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsberechnung und das Engpassmanagement genehmigt.

Genehmigung vom 19. Mai 2021 (pdf / 271 KB)

AZ 622-21-004 (vormals BK6-20-261)
Änderung der gemeinsamen Kapazitätsberechnungsmethode im Day-Ahead- und im Intraday-Zeitbereich der Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Hansa gemäß Artikel 9 Absatz 13 i.V.m. Artikel 20 ff. der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement

Die Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Hansa hatten am 19. Februar 2021 bei den Regulierungsbehörden dieser Region einen Antrag auf Genehmigung ihrer gemeinsamen Kapazitätsberechnungsmethode im Day-Ahead- und im Intraday-Zeitbereich gemäß Artikel 9 Absatz 13 i.V.m. Artikel 20 ff. der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement gestellt. Am 19. März 2021 reichten die deutschen Übertragungsnetzbetreiber eine ins Deutsche übersetzte Fassung dieses Antrags bei der Bundesnetzagentur ein. Dabei handelt es sich um einen Antrag auf Änderung einer bereits von der Beschlusskammer 6 unter dem Aktenzeichen BK6-17-141 am 17. Dezember 2018 genehmigten Methode.

Die Bundesnetzagentur hat am 19. Mai 2021 die Änderung der gemeinsamen Kapazitätsberechnungsmethode im Day-Ahead-Zeitbereich und im Intraday-Zeitbereich der Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Hansa gemäß Artikel 9 Absatz 13 i.V.m. Artikel 20 ff. der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement genehmigt.

Genehmigung vom 19. Mai 2021 (pdf / 898 KB)

AZ 622-21-003 (vormals BK6-20-335)
Gemeinsame Kapazitätsberechnungsmethode für langfristige Zeitbereiche der Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Core gemäß Artikel 10 ff. der Verordnung (EU) 2016/1719 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität

Die Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Core hatten am 26. November 2020 bei den Regulierungsbehörden dieser Region einen Antrag auf Genehmigung ihrer gemeinsamen Kapazitätsberechnungsmethode für langfristige Zeitbereiche gemäß Artikel 10 ff. der Verordnung (EU) 2016/1719 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität gestellt. Am 23. Dezember 2020 reichten die deutschen Übertragungsnetzbetreiber eine ins Deutsche übersetzte Fassung dieses Antrags bei der Bundesnetzagentur ein.

Die Zuständigkeit für die Genehmigung dieses Antrags ist am 29. April 2021 gemäß Artikel 4 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2016/1719 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität von allen Regulierungsbehörden der Kapazitätsberechnungsregion auf die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) übergegangen. Damit ist das Verfahren bei der Bundesnetzagentur abgeschlossen.

AZ 622-21-002 (vormals BK6-20-334)
Änderung der gemeinsamen Kapazitätsberechnungsmethode im Day-Ahead-Zeitbereich der Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Core gemäß Artikel 9 Absatz 13 i.V.m. Artikel 20 ff. der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement

Die Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Core hatten am 17. November 2020 bei den Regulierungsbehörden dieser Region einen Antrag auf Genehmigung ihrer gemeinsamen Kapazitätsberechnungsmethode im Day-Ahead-Zeitbereich gemäß Artikel 9 Absatz 13 i.V.m. Artikel 20 ff. der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement gestellt. Am 27. November 2020 reichten die deutschen Übertragungsnetzbetreiber eine ins Deutsche übersetzte Fassung dieses Antrags bei der Bundesnetzagentur ein. Dabei handelt es sich um einen Antrag auf Änderung einer bereits von der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) unter dem Aktenzeichen 02/2019 genehmigten Methode.

Die Bundesnetzagentur hat am 8. Juni 2021 die Änderung der gemeinsamen Kapazitätsberechnungsmethode im Day-Ahead-Zeitbereich der Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Core gemäß Artikel 9 Absatz 13 i.V.m. Artikel 20 ff. der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement genehmigt.

Genehmigung vom 8. Juni 2021 (pdf / 519 KB)

AZ 622-21-001 (vormals BK6-19-395)
Änderung der gemeinsamen Kostenteilungsmethode für Redispatching und Countertrading der Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Hansa gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement

Die Übertragungsnetzbetreiber der Kapazitätsberechnungsregion Hansa hatten am 18. Dezember 2020 bei den Regulierungsbehörden dieser Region einen Antrag auf Genehmigung ihrer gemeinsamen Methode für die Kostenteilung für Redispatching und Countertrading in Übereinstimmung mit Artikel 74 der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement gestellt. Am 15. Januar 2021 reichten die deutschen Übertragungsnetzbetreiber eine ins Deutsche übersetzte Fassung dieses Antrags bei der Bundesnetzagentur ein. Dabei handelt es sich um einen Antrag auf Änderung einer bereits von der Beschlusskammer 6 unter dem Aktenzeichen BK6-18-030 am 20. Februar 2019 genehmigten Methode.

Die Bundesnetzagentur hat am 15. März 2021 die gemeinsame Methode für die Kostenteilung für Redispatching und Countertrading in der Kapazitätsberechnungsregion Hansa in Übereinstimmung mit Artikel 74 der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement genehmigt.

Genehmigung vom 15. März 2021 (pdf / 480 KB)

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