Die Berechnung der Startwerte erfolgt auf Basis zugewiesener Kapazität.
Anders als bei der Anwendung der Mindesthandelskapazität (Artikel 16 Absatz 8 Verordnung (EU) 2019/943), die sich auf die dem gebotszonenübergreifenden Handel zur Verfügung zu stellende Kapazität bezieht, nimmt der Gesetzestext bei der Bestimmung des Startwerts auf die historisch allokierten Handelskapazitäten Bezug („zugewiesene Kapazität“
Artikel 15 Absatz 2 Verordnung (EU) 2019/943).*
Diese wird interpretiert als der realisierte Handel/Fluss auf Netzelementen, der sich aufgrund der historischen Nettopositionen (als Ergebnis aller Zeitfenster d.h. - long-term, day-ahead und intraday**) je Markteinheit einstellt. Dies bedeutet, dass im Rahmen des entsprechenden Zeitstempels sowohl positive als auch negative PTDF-Werte berücksichtigt werden müssen.
Je Markteinheit werden also alle Nettopositionen mit den entsprechenden PTDFs der Gebotszonen multipliziert. Die Superposition der so berechneten Teilflüsse führt zu einem resultierenden, durch den gebotszonenübergreifenden Handel verursachten Fluss in eine Richtung des kritischen Netzelements pro Markteinheit. Dieser Wert je Markteinheit wird dann über den relevanten Zeitraum (die Jahre 2016 bis 2018 bzw. nur das Jahr 2018) richtungsunabhängig gemittelt.
„Richtungsunabhängig“ bedeutet dabei, dass je Markteinheit der verursachte Fluss berechnet wird und dieser unabhängig von der Flussrichtung betragsmäßig in den Mittelwert eingeht. Dabei wird das Maximum aus dem Mittelwert über alle Markteinheiten der Kalenderjahre 2016 bis 2018 oder dem Mittelwert über alle Markteinheiten des Jahres 2018 gewählt. Der so ermittelte Wert eines Netzelementes wird als Anteil des zugehörigen maximal zulässigen Flusses des Netzelementes in Prozent ausgedrückt.
Bei der Kapazitätsberechnung werden zur Berücksichtigung der (n-1)-Sicherheit kritische Netzelemente mit Ausfallsituationen kombiniert. Da die Startwertberechnung jedoch auf historisch zugewiesenen Kapazitäten auf „kritischen Netzelementen
“ beruht, wird dabei – anders als im Monitoring bzw. in der Kapazitätsberechnung - auf kritische Netzelemente ohne assoziierte Ausfallsituationen abgestellt. Der berechnete Startwert (Prozentwert) für ein kritisches Netzelement ist dann in der Kapazitätsberechnung bzw. Kapazitätsbereitstellung für alle assoziierten Ausfallsituationen gültig.
* Das bedeutet z.B. in der Flow-Based-Region CWE, dass nicht die historischen RAM-Werte die Grundlage für die Berechnung des Startwerts sind, sondern der „virtuelle Fluss“, der sich durch die historischen Nettopositionen einstellt.
** Während der betrachteten Jahre 2016 bis 2018 gab es keine Reservierung von gebotszonenübergreifender Kapazität für Regelenergie. Daher hat der Regelenergieaustausch für die Startwertberechnung keinen Einfluss und wird erst im Rahmen des zukünftigen Monitorings relevant.