Lieferantenanzeige
Energielieferanten, die Haushaltskunden in Deutschland versorgen, müssen diese Tätigkeit bei der Bundesnetzagentur an- bzw. abmelden. (Lieferantenanzeige nach § 5 EnWG)
- Formular
- Veröffentlichung der registrierten Unternehmen
- Veröffentlichung der Tätigkeitsbeendigung von Energielieferanten
- FAQ
Gemeldet werden muss:
- Aufnahme der Tätigkeit
- Änderungen der Firmierung
- Änderung der Adresse
- Beendigung der Tätigkeit
Ausgenommen sind Lieferanten, die Haushaltskunden ausschließlich
- innerhalb einer Kundenanlage (§ 3 Nr. 24a EnWG),
- innerhalb eines geschlossenen Verteilernetzes (§ 110 EnWG),
- über nicht auf Dauer angelegte Leitungen beliefern.
Formular
Lieferanten, die Elektrizität und Gas liefern wollen, können eine gemeinsame Anzeige für beide Tätigkeiten vorlegen.
Veröffentlichung der registrierten Unternehmen
Nach Prüfung der vollständigen Unterlagen werden der Name des Unternehmens und die Adresse gebührenfrei auf dieser Seite veröffentlicht.
Energieversorgungsunternehmen, die bereits vor dem 13. Juli 2005 Haushaltskunden beliefert haben, können eine freiwillige Lieferantenanzeige einreichen, um in die Listen aufgenommen zu werden.
Monatliche Aktualisierung
Veröffentlichung der Tätigkeitsbeendigung von Energielieferanten
Die Anzeige der Beendigung der Tätigkeit muss rechtzeitig vorgenommen werden, spätestens drei Monate vor dem geplanten Beendigungstermin. Darüber hinaus müssen die vertraglichen Pflichten gegenüber den Haushaltskunden bis zur geplanten Beendigung sichergestellt sein.
Zeitgleich müssen Sie die von der Beendigung betroffenen Haushaltskunden und die Netzbetreiber, in deren Netzgebieten Sie Haushaltskunden beliefern, in Textform über das Datum der Beendigung der Tätigkeit informieren. Sie sind verpflichtet, die Anzeige zugleich einfach auffindbar auf Ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
Monatliche Aktualisierung