Energielieferanten, die Haushaltskunden beliefern, müssen gem. § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 EnWG Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie eine Änderung ihrer Firma bei der Bundesnetzagentur anzeigen.
Aufnahme der Tätigkeit
Die Aufnahme der Tätigkeit unterliegt zwar keinem Erlaubnisvorbehalt durch die Bundesnetzagentur. Eine Anzeige muss aber unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen, das bedeutet in der Regel ohne schuldhaftes Zögern nach dem Markteintritt. Erfolgt die Anzeige der Tätigkeitsaufnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Änderung der Firma
Ändert sich Ihre Firma, muss diese Änderung der Bundesnetzagentur gem. § 5 Abs. 1 S. 1 EnWG mitgeteilt werden. Eine unterlassene oder nicht richtige Änderungsmitteilung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld belegt werden.
Beendigung der Tätigkeit
Möchten Sie Ihre Tätigkeit der Belieferung von Haushaltskunden einstellen, ist der beabsichtigte Beendigungszeitpunkt spätestens drei Monate zuvor der Bundesnetzagentur mitzuteilen. Vor Ablauf dieses angezeigten Zeitpunktes dürfen Sie die Tätigkeit nicht einstellen. Die Anzeige der Beendigung und das Abwarten des Beendigungszeitpunktes sind zwingende Voraussetzungen für die Beendigung.
Zeitgleich mit der Beendigungsanzeige sind Sie verpflichtet, die von der Beendigung betroffenen Haushaltskunden und die Netzbetreiber, in deren Netzgebiet Haushaltskunden beliefert werden, in Textform über die beabsichtigte Beendigung und das Beendigungsdatum zu informieren. Die Beendigungsanzeige muss darüber hinaus auch einfach auffindbar online zugänglich sein.
Beendigung der Tätigkeit wegen Insolvenz
Die Anzeigepflicht besteht auch bei Beendigung der Tätigkeit wegen Insolvenz. Die dreimonatige Vorlauffrist für die Beendigungsanzeige besteht im Insolvenzfall ausnahmsweise nicht, die Tätigkeit kann in diesem Fall also auch kurzfristiger beendet werden.
Die Pflicht zur Information der Haushaltskunden nach § 5 Abs. 3 S. 1 EnWG besteht allerdings auch in diesem Fall. Ebenso ist gem. § 5 Abs. 2 S. 4 EnWG darzulegen, wie die Versorgung der Haushaltskunden bis zum geplanten Beendigungszeitpunkt sichergestellt wird.
Unterbleibt die Anzeige, erfolgt diese nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße belegt werden kann. Ebenso stellt es eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn Sie die Tätigkeit frühzeitig, also vor Ablauf des angezeigten Beendigungszeitpunktes, einstellen oder Ihre Informationspflichten hinsichtlich der Information von Haushaltskunden und Netzbetreibern verletzen. Auch hierfür kann eine Geldbuße verhängt werden.
Von den Anzeigepflichten nach § 5
EnWG ausgenommen sind Energielieferanten, die Haushaltskunden ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage, innerhalb eines geschlossenen Verteilernetzes sowie über nicht auf Dauer angelegt Leitungen beliefern.