Be­griffs­er­klä­run­gen zu den Ausschreibungen nach StromVKG

Auf dieser Seite werden die in den Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur zu den Verfahren nach dem StromVKG wiederkehrenden Begriffe erläutert bzw. erklärt. Etwaige Rechtsfolgen, die sich daraus ergeben, werden hier nicht dargelegt. Die maßgeblichen Hinweise dazu finden Sie in der Bekanntmachung oder den dort in Bezug genommenen Dokumenten und Veröffentlichungen.

Anlagenpool / Kleinanlagenpool

Ein Anlagenpool ist die Gesamtheit der von einem Aggregator in einem Gebot aggregierten Anlagen (§ 2 Nr. 6 StromVKG). Ein Kleinanlagenpool ist ein Anlagenpool bestehend aus Anlagen, die jeweils weniger als 1 MW installierte Leistung haben (§ 2 Nr. 25 StromVKG). Kleinanlagenpools können an den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Erzeugungskapazitäten nicht teilnehmen (§ 12 Abs. 4 StromVKG).

Erbringungszeitraum

Der Zeitraum vom 1. November 2031 bis zum Ablauf des 31. Oktober 2032 (§ 2 Nr. 9 StromVKG). Zu diesem soll ausreichend gesicherte elektrische Leistung im Stromsystem verfügbar sein.

Gebotene reduzierte Leistung

Die einem Gebot zugrundeliegende reduzierte Leistung in Megawatt.  Die „reduzierte Leistung“ ist die Leistung in Megawatt, die für die Bereitstellung von Kapazität nach dem StromVKG maßgeblich ist und die ermittelt wird, in dem die nominale Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage mit dem für sie maßgeblichen Reduktionsfaktor nach § 22 Abs. 2 StromVKG multipliziert wird (vgl. § 2 Nr. 29 StromVKG).

Gebotssicherheit

Für jedes abgegebene Gebot ist bis zum Gebotstermin vom Bieter eine Gebotssicherheit zu leisten. Zweck: „Die Gebotssicherheit stellt sicher, dass Gebotsabgaben nur in ernsthafter Absicht erfolgen, und verhindert so strategisches oder spekulatives („optionales“) Bieten. Die Gebotssicherheit erhöht damit die Verlässlichkeit der Auktionsergebnisse, und flankiert ganz allgemein die Bindungswirkung von Geboten nach § 40.“ (vgl. BT-Drs. 21/6279, S. 131)

Sicherungsstelle ist die Bundesnetzagentur nur bei den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Erzeugungskapazitäten. In den Ausschreibungen für Kapazitäten ist der zuständige Übertragungsnetzbetreiber die Sicherungsstelle.

Die Gebotssicherheit kann entweder als Überweisung oder per Bürgschaft geleistet werden. Im Falle der Bürgschaft muss der Bürge in der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen sein.

Bei der Bürgschaft muss es sich um eine unwiderrufliche, unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern handeln. Im Falle der Gebotssicherheit muss sie auf 1 Jahr nach dem jeweiligen Gebotstermin befristet sein. Die Bürgschaftserklärung ist in deutscher Sprache unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abzugeben.

Die Rückgabe der Gebotssicherheit erfolgt gemäß § 46 Abs. 2 StromVKG. Die Gebotssicherheit wird erstattet, wenn das Gebot bis zum Gebotstermin zurückgenommen wurde, nach § 49 StromVKG ausgeschlossen wurde oder wenn es keinen Zuschlag erhalten hat.

Bei einem bezuschlagten Gebot mit einem Verpflichtungszeitraum von einem Jahr erfolgt die Rückgabe, wenn die nach § 44 StromVKG zu zahlende Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis fristgerecht und in vollständiger Höhe geleistet wurde. Im Falle eines bezuschlagten Gebots mit einem Verpflichtungszeitraum von mehr als einem Jahr wird die Gebotssicherheit erstattet, sobald der Bieter die erforderliche Realisierungssicherheit (§ 43 StromVKG) an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber fristgerecht und in vollständiger Höhe geleistet hat.

Gebotstermin

Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft. Gebote, die nach Ablauf des Gebotstermins abgegeben werden, werden nicht mehr zum Zuschlagsverfahren zugelassen.

Gebotswert

Die in einem Gebot angegebene Vergütung für die gebotene reduzierte Leistung in Euro pro Megawatt pro Jahr.

Höchstwert

Der Wert, der bei einer Ausschreibung höchstens als Gebotswert nach § 39 StromVKG abgegeben werden darf (§ 2 Nr. 19 StromVKG). Der Höchstwert der jeweiligen Ausschreibung ist durch die Bundesnetzagentur öffentlich bekannt zu machen (§ 35 Abs. 2 Nr. 6 StromVKG).

Konzept für die Umstellung des Kraftwerks auf den Wasserstoffbetrieb

Mit dem Gebot für ein Kraftwerk ist ein Konzept vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die Anlage für den Betrieb mit Wasserstoff vorbereitet ist (§ 17 StromVKG). In dem Konzept ist insbesondere darzulegen, dass ausreichend Platz für den Betrieb mit Wasserstoff vorgehalten ist und dass angemessene Sicherheitsabstände eingehalten werden.

Lastgangdaten (Einspeisezeitreihe für Erzeugungsanlagen)

Im Falle einer Anlagenerweiterung muss das Gebot einen Nachweis über die installierte Leistung am 31. Dezember 2025 enthalten (§ 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 d) bb) StromVKG).

Der Nachweis der installierten Leistung kann auf Basis des § 38 Abs. 4 S. 3 Alt. 1 StromVKG erfolgen. In diesem Fall wird die Einspeisezeitreihe in Form einer durch die Bundesnetzagentur bereitgestellten Tabelle erhoben. Der Nachweis der installierten Leistung kann gemäß § 38 Abs. 4 S. 3 Alt. 2 StromVKG auch durch Vorlage eines anderen gleichermaßen geeigneten Nachweises erbracht werden. Die Details zu den Vorgaben der Bundesnetzagentur, sind der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins zu entnehmen.

Realisierungssicherheit

Der Bieter, welcher erfolgreich einen Zuschlag für ein Gebot mit einem Verpflichtungszeitraum von mehr als einem Jahr erhalten hat, muss spätestens am 20. Werktag nach Bekanntgabe des Zuschlags eine Realisierungssicherheit leisten. Für jedes bezuschlagte Gebot für Langzeitkapazitäten ist eine Realisierungssicherheit in der Höhe der Nichtrealisierungspönale (§ 64 Abs. 2 StromVKG) zu leisten.

Sicherungsstelle ist der zuständige Übertragungsnetzbetreiber. Die Sicherheit kann entweder als Überweisung oder per Bankbürgschaft geleistet werden.

Die Realisierungssicherheit wird gemäß § 46 Abs. 3 StromVKG zurückgegeben, wenn die Anforderungen für den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung (§ 63 Abs. 2 StromVKG) innerhalb der Frist (§ 61 Abs. 2 StromVKG) erfüllt sind und der Kapazitätsverpflichtete die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 StomVKG vollständig geleistet hat oder der Kapazitätsverpflichtete die Nichtrealisierungspönale (§ 64 StromVKG) vollständig geleistet hat.

Reduktionsfaktor

Der Reduktionsfaktor übersetzt die nominale Leistung von Anlagen einer Technologieklasse in einen reduzierten Leistungswert eines Berechnungsjahres. Die Berechnung erfolgt auf Basis eines probabilistischen Versorgungssicherheitsmodells.

Im Rahmen der Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten gibt das StromVKG die Reduktionsfaktoren verbindlich vor, siehe Anlage 4 StromVKG.

Im Rahmen der Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und Kapazitäten ermittelt die Bundesnetzagentur in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Reduktionsfaktoren nach Anlage 3 StromVKG entsprechend der dort aufgeführten Methodiken und Technologieklassen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Reduktionsfaktoren spätestens sechs Wochen vor der Bekanntmachung der jeweiligen Ausschreibung auf ihrer Internetseite.

Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis

Der Bieter, welcher erfolgreich einen Zuschlag für ein Gebot erhalten hat, muss eine Sicherheit für Ausgleichszahlungen (§ 76 Abs. 1 StromVKG) und für einen unvollständigen Funktionsnachweis (§ 80 StromVKG) leisten. Diese muss bei bezuschlagten Geboten mit einem Verpflichtungszeitraum von einem Jahr spätestens am 20. Werktag nach Bekanntgabe des Zuschlags geleistet werden (§ 44 Abs. 1 StromVKG). Im Fall von bezuschlagten Geboten mit einem Verpflichtungszeitraum von mehr als einem Jahr ist diese Sicherheit mit dem Antrag auf vorläufige Präqualifizierung nach § 61 StromVKG zu leisten (§ 44 Abs. 2 StromVKG). Die Höhe der Sicherheit berechnet sich aus dem Gebotswert multipliziert mit der gebotenen reduzierten Leistung. Wenn die Sicherheit verwertet wurde, muss die Sicherheit unverzüglich wieder bis zur Höhe des Gebotswerts ergänzt werden.

Sicherungsstelle ist der zuständige Übertragungsnetzbetreiber. Die Sicherheit kann entweder als Überweisung oder per Bankbürgschaft geleistet werden.

Die Sicherheit wird gem. § 46 Abs. 4 StromVKG nach dem Verpflichtungszeitraum zurückgegeben, wenn und soweit sie nicht mehr zur Sicherung von Auszahlungen benötigt wird.

Übertragungsnetzbetreiber

Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) im Sinne des StromVKG ist ein Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung nach § 3 Nummer 17 Energiewirtschaftsgesetz (§ 2 Nr. 37 StromVKG)

Verpflichtungszeitraum

Der Verpflichtungszeitraum ist der Zeitraum, für den der Kapazitätsverpflichtete zur Bereitstellung seiner Kapazität verpflichtet ist und vergütet wird, unterteilt in Verpflichtungsjahre beginnend mit dem 1. November 2031 (§ 2 Nr. 40 StromVKG).

Stand:  21.07.2026

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