Fragen und Antworten
Auf dieser Seite werden häufig gestellte Fragen zum elektronischen Ausschreibungsverfahren für Langzeitkapazitäten beantwortet. Diese Liste wird sukzessive um weitere Fragen und Antworten ergänzt.
- Allgemeines
- Bekanntmachung und Gebotsunterlagen
- Teilnahmevoraussetzungen
- Aggregation und reduzierte Leistung
- Präqualifizierung
- Ausschreibungsverfahren und Sicherheiten
- Zuschlagsverfahren, Wirkung von Zuschlägen und Übertragung
- Abschluss vorläufige Präqualifizierung und Nichtrealisierungspönale
- Verfügbarkeitsverpflichtung und Funktionsnachweis
- Zahlungsansprüche und -verpflichtungen
Disclaimer:
Die vorliegenden FAQ stellen Hinweise der Bundesnetzagentur dar, die den betroffenen Unternehmen und Privatpersonen als Orientierungshilfe dienen und eine einheitliche Anwendungspraxis fördern sollen. Es handelt sich dabei nicht um eine Festlegung oder eine Verwaltungsvorschrift. Die FAQ sollen keine normenkonkretisierende Wirkung entfalten oder das Ermessen binden.
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Allgemeines
Bis wann wird die Bundesnetzagentur über Zeitpunkt, Höhe und Berechnungslogik einer möglichen Beteiligung von Einspeisern an den Netzkosten (einschließlich Baukostenzuschüssen und etwaiger Einspeiseentgelte) entscheiden?
Bekanntmachung und Gebotsunterlagen
Wer vergibt die Gebotsnummer? Bestehen, wenn diese durch den Bieter vergeben wird, Anforderungen an das Format (etwa: Name des Unternehmens oder Standort oder Typ der Anlage muss enthalten sein oder auch Datum des Gebots)?
Welche Möglichkeiten der Signatur sind im Rahmen der Ausschreibungen möglich?
Teilnahmevoraussetzungen
Eine Erzeugungsanlage muss 10 Stunden ohne Unterbrechung einspeisen können. Wie oft muss die Erzeugungsanlage direkt hintereinander in der Lage sein, die 10 Stunden zu erfüllen?
Handelt es sich bei den nach dem StromVKG bezuschlagten Kraftwerken um Reservekraftwerke? Können die Anlagen ihre Produkte jederzeit frei vermarkten?
Dürfen Standorte von Reservekraftwerken (Netzreserve, Kapazitätsreserve) an den Ausschreibungen nach dem StromVKG teilnehmen?
Welche Auswirkungen hat der Zuschlag auf den Betrieb eines bestehenden Reservekraftwerks?
Genügt es für § 12 Abs. 3 S. 2 d) aa) StromVKG, dass die Bestandsanlage technisch und rechtlich betriebsbereit ist und zeitgleich mit der neuen Anlage in Volllast betrieben werden könnte, oder ist ein tatsächlicher Weiterbetrieb erforderlich? Wer prüft diese Voraussetzung und welche Nachweise sind hierfür vorzulegen?
Können auch Anlagen an den Ausschreibungen teilnehmen, die an einem Standort errichtet werden, an dem bereits bestehende KWK-Anlagen (z.B. mit Gas) betrieben werden?
Darf ein Standort nicht an der Ausschreibung teilnehmen, wenn dort eine Anlage steht, die bereits im Mai 2026 einen Zuschlag für die Kapazitätsreserve erhalten hat, deren Leistung in der Kapazitätsreserve aber erst ab dem 1. Oktober 2026 bereitgestellt wird?
Wie kann ermittelt werden, ob entsprechend § 12 Abs. 3 Nr. 2 b) StromVKG in der Erzeugungsanlage in den letzten 5 Jahren vor dem jeweiligen Gebotstermin keine gasförmigen Brennstoffe als Hauptenergieträger zur Stromerzeugung eingesetzt wurden?
Ist ein Standort mit einer bestehenden EEG-Anlage, einem bestehenden Batteriespeicher und dem gebotsgegenständlichen Kraftwerk teilnahmeberechtigt, wenn das Kraftwerk auf Grund der geringen Dimensionierung der Anschlusskapazität nicht jederzeit mit seiner nominalen Leistung einspeisen kann, dies aber in anderer Weise technisch oder vertraglich sichergestellt wird?
Mit welcher Detailtiefe und Vorgaben ist beim Konzept für eine H2-Umstellung nach § 17 StromVKG zu rechnen?
Sind bei einem Kraftwerk, in dem Biogas bzw. Biomethan als Hauptenergieträger zur Anwendung kommen, die Anforderungen des § 17 StromVKG einzuhalten?
Muss für die konkrete Anlage zum Zeitpunkt der Ausschreibung bereits eine Betriebsgenehmigung nach BImSchG vorliegen?
Welche Anforderungen werden an den Nachweis des Stromnetzanschlusses bei Gebotsabgabe gestellt?
Erfüllen Flexible Netzanschlussvereinbarungen (FCA) die Voraussetzungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere im Hinblick auf den Stromnetzanschluss? Wer ist für die Verfügbarkeit verantwortlich?
Muss sich die Anschlusszusage des Netzbetreibers ausdrücklich auf die konkrete, gebotsgegenständliche Anlage beziehen?
Muss die Anschlusszusage zum Gebotstermin bereits eine Gültigkeit bis zum Beginn des Verpflichtungszeitraumes enthalten?
Werden für die Gebotsabgabe Nachweise zur Erfüllung der Anforderungen für die Erbringung von Momentanreserve benötigt?
Wie kann der Nachweis erbracht werden, dass die Anforderungen an die Erbringung von Momentanreserve erfüllt werden? Wann muss der Nachweis vorliegen?
Kann ein anderes Kraftwerk als die gebotsgegenständliche Anlage zur Bereitstellung von Momentanreservefähigkeit i.S.d. § 16 Abs. 3 Nr. 1 StromVKG genutzt werden?
Müssen die zur Erbringung der Momentanreserve eingesetzten Anlagen in einem räumlichen Zusammenhang mit der gebotsgegenständlichen Anlage stehen? Müssen diese Anlagen von dem gleichen Unternehmen bzw. Rechtsträger betrieben werden?
Welche Anforderungen gelten für die tatsächliche Bereitstellung von Momentanreserve?
Stellt das „United States–European Union Framework on an Agreement on Reciprocal, Fair and Balanced Trade“ und die entsprechende Verordnung (EU) 2026/1455, welche auch Gasturbinen und Gasmotoren umfasst, ein Freihandelsabkommen dar?
Welche Investitionen sind gemäß § 14 StromVKG i.V.m. Anlage 5 (zu § 14 Absatz 2) StromVKG auf das Erreichen der Mindestinvestitionsschwellen anrechenbar?
Aggregation und reduzierte Leistung
Dürfen Anlagenpools nach §§ 12 Abs. 4 und 21 Abs. 3 StromVKG am Gebotsverfahren für Langzeitkapazitäten teilnehmen, wenn sie einen Kleinanlagenpool i.S.d. § 2 Nr. 25) beinhalten?
Präqualifizierung
Ist es für die Teilnahme an der ersten Gebotsrunde 2026 zwingend erforderlich, Anlagen, die sich noch in Planung befinden, vor Gebotsabgabe im Marktstammdatenregister anzumelden? Wenn ja: Welche Angaben sind dabei im MaStR-Eintrag verpflichtend zu machen?
Ausschreibungsverfahren und Sicherheiten
Muss im Rahmen der Authentifizierung eine Vollmacht mit hochgeladen werden, um nachzuweisen, dass man zur Einreichung für das Unternehmen berechtigt ist?
Wie viele Zugänge wird es für die digitale Kommunikationsplattform „Geschlossene Benutzergruppe“ pro Bieter geben?
Wie ist vorzugehen, wenn mehrere Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gemeinschaftlich vertretungsberechtigt im Handelsregister eingetragen wurden?
Ist es möglich, eine geteilte Sicherheit zu leisten (bspw. hälftig Bürgschaft, hälftig Überweisung)?
Fällt eine Landes- oder Bundesbürgschaft zur Gewährung einer Sicherheit nach §§ 42 ff. StromVKG unter den Ausschlusstatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StromVKG?
Warum sind im Bürgschaftsformular für die Gebotssicherheit bei Ausschreibungen von Langzeitkapazitäten die Übertragungsnetzbetreiber als Gläubiger vorgesehen, obwohl die Bundesnetzagentur die Sicherungsstelle ist?
Sind die nach StromVKG vorgesehen Sicherheiten in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft befristet? Wenn ja, gibt es unterschiedliche Fristen für die einzelnen Sicherheiten?
Wird die Gebotssicherheit sofort nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten freigegeben, wenn kein Zuschlag erteilt wurde?
Welche Anforderungen stellt die Bundesnetzagentur an die Bestätigung nach § 38 Abs. 5 Nr. 3 StromVKG, dass ein Bieter zumindest an einem vergleichbaren Projekt zur Schaffung von Kapazität beteiligt war? Welche Form soll diese haben und sind entsprechende Nachweise anzufügen?
Zuschlagsverfahren, Wirkung von Zuschlägen und Übertragung
Innerhalb welcher Frist wird die Bundesnetzagentur voraussichtlich die Zuschläge in den Auktionen erteilen?
Wie wird sichergestellt, dass eine Verpflichtung zur Ausgleichszahlung für Verfügbarkeitsfehlmengen vor dem Verpflichtungsbeginn ausgeschlossen ist?
Ist es möglich den Zuschlag bzw. die dadurch entstehende Kapazitätsverpflichtung auf einen Dritten zu übertragen?
Abschluss vorläufige Präqualifizierung und Nichtrealisierungspönale
Fällt ausschließlich die Nichtrealisierungspönale nach § 64 StromVKG an, falls eine bezuschlagte Energieerzeugungsanlage am 1.11.2031 noch nicht in Betrieb ist, oder können daneben bereits Ausgleichszahlungen nach §§ 75 ff. StromVKG und Pönalen wegen unvollständigen Funktionsnachweises nach § 80 StromVKG anfallen?
Muss der Nachweis der gebotenen Leistung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 StromVKG auf das Megawatt der gebotenen Leistung genau erbracht werden oder gibt es eine Toleranz?
Ist die Nichtrealisierungspönale auch (anteilig) zu zahlen, wenn die Präqualifizierung nicht rechtzeitig beantragt bzw. genehmigt werden kann, aber dies nicht vom Anlagenbetreiber zu vertreten ist?
Verfügbarkeitsverpflichtung und Funktionsnachweis
Muss das H2-Umstellungskonzept die Leistungsgleichheit zur ursprünglich gebotenen Leistung garantieren oder gibt es eine Mindestgröße (bspw. 80 Prozent)?
Gilt eine Anlage, die in der positiven Sekundärregelleistung (SRL) vermarktet ist und Leistung vorhält, als nicht verfügbar? Sollte die Anlage wegen eines Abrufs negativer SRL ihre Leistung drosseln, gilt das dann auch entsprechend als Nichtverfügbarkeit?
Knüpft der Funktionsnachweis i.S.d. § 69 StromVKG an die bezuschlagte reduzierte Leistung oder die tatsächlich erbrachte Leistung nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 StromVKG an?
Zahlungsansprüche und -verpflichtungen
Gilt der Preisspitzenausgleich nur im Verpflichtungszeitraum (bspw. 15 Jahre bei Langzeitkapazitäten) oder auch darüber hinaus?
Gilt der Preisspitzenausgleich auch für Energiespeicheranlagen?
Gilt die Rückzahlungsverpflichtung nach § 81 StromVKG nur, wenn eine Verfügbarkeitsverpflichtung besteht?
Wie wird der Ausübungspreis i.S.d. § 81 Abs. 2 StromVKG ab 2045 festgelegt?
Stand: 05.08.2026