Fra­gen und Ant­wor­ten

Auf dieser Seite werden häufig gestellte Fragen zum elektronischen Ausschreibungsverfahren für Langzeitkapazitäten beantwortet. Diese Liste wird sukzessive um weitere Fragen und Antworten ergänzt.


Disclaimer:
Die vorliegenden FAQ stellen Hinweise der Bundesnetzagentur dar, die den betroffenen Unternehmen und Privatpersonen als Orientierungshilfe dienen und eine einheitliche Anwendungspraxis fördern sollen. Es handelt sich dabei nicht um eine Festlegung oder eine Verwaltungsvorschrift. Die FAQ sollen keine normenkonkretisierende Wirkung entfalten oder das Ermessen binden.

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Eine Erzeugungsanlage muss 10 Stunden ohne Unterbrechung einspeisen können. Wie oft muss die Erzeugungsanlage direkt hintereinander in der Lage sein, die 10 Stunden zu erfüllen?

Erzeugungsanlagen müssen gemäß § 12 Abs. 5 S. 1 StromVKG technisch in der Lage sein, ohne Unterbrechung für mindestens 10 aufeinanderfolgende Stunden Strom in Höhe von mindestens 80 Prozent der installierten Leistung in das Netz der allgemeinen Versorgung einzuspeisen. Dies gilt jederzeit und uneingeschränkt. Anlagen energieunbegrenzter Technologieklassen müssen in der Lage sein, zur nächsten Hochpreisviertelstunde wieder für mindestens 10 aufeinanderfolgende Stunden einspeisen zu können.

Gebote für Anlagen energiebegrenzter Technologieklassen sind dagegen nur zulässig, wenn die Anforderung nach § 12 Abs. 5 S. 1 StromVKG jederzeit spätestens nach drei Stunden wieder erfüllt werden kann. Eine Anlage energiebegrenzter Technologieklassen ist gemäß § 2 Nr. 4 StromVKG eine Stromspeicheranlage und regelbare Last. Daraus folgt, dass dieser Zyklus auch mehrfach aufeinanderfolgend jederzeit durchführbar sein muss.

Die gleichen Anforderungen gelten gemäß § 12 Abs. 6 StromVKG auch für Anlagenpools.

Handelt es sich bei den nach dem StromVKG bezuschlagten Kraftwerken um Reservekraftwerke? Können die Anlagen ihre Produkte jederzeit frei vermarkten?

Nein, es handelt sich um Marktkraftwerke. Nach dem StromVKG bezuschlagte Kraftwerke nehmen am Strommarkt teil, sie müssen jedoch bei Preisspitzen ihre Kapazitätsverpflichtung erfüllen, also gesicherte Leistung zur Verfügung stellen (§ 65 Abs. 1 StromVKG).

Anders als in der Netz- und Kapazitätsreserve gibt es für nach dem StromVKG bezuschlagte Anlagen kein Markt- und Rückkehrverbot und es handelt sich nicht um eine strategische Reserve im Sinne des EU-Rechts, sondern um einen marktlichen Kapazitätsmechanismus.

Die Anlagen können somit jederzeit und mit ihrer vollen Leistung an den Strommärkten teilnehmen. Dazu zählen auch eine außerbörsliche Vermarktung sowie der Abschluss von Power Purchase Agreements. Es existieren keine Einschränkungen diesbezüglich.

Dürfen Standorte von Reservekraftwerken (Netzreserve, Kapazitätsreserve) an den Ausschreibungen nach dem StromVKG teilnehmen?

Betreiber von Netzreserve- und Kapazitätsreserveanlagen können für den jeweiligen Standort ihrer Anlage unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 StromVKG ein Gebot für einen Neubau abgeben. Der Neubau an einem solchen Standort muss selbstverständlich, wie alle anderen Anlagen auch, sämtliche Verpflichtungen nach dem StromVKG erfüllen.

Die Erweiterung einer Bestandsanlage, die in der Netz- oder Kapazitätsreserve gebunden ist, ist nicht zulässig (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 2 d StromVKG).

Ein Zuschlag nach dem StromVKG berührt nicht die bestehenden rechtlichen Verpflichtungen der am Standort vorhandenen Netzreserve- und Kapazitätsreserveanlagen. Auch diese sind grundsätzlich in vollem Umfange zu erfüllen.

Welche Auswirkungen hat der Zuschlag auf den Betrieb eines bestehenden Reservekraftwerks?

Ob die Systemrelevanz i.S.d. § 13b Abs. 2 S.2 EnWG der Netzreserveanlage mit Inbetriebnahme der Neuanlage entfällt oder ob ein Weiterbetrieb beider Anlagen an einem Standort aus netztechnischer Sicht erforderlich ist, ist durch eine Systemanalyse der Übertragungsnetzbetreiber zu prüfen.

Konkrete Einzelfallkonstellationen werden nach Zuschlagserteilung im Bedarfsfall mit den Beteiligten (Kraftwerksbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber) besprochen.

Wie kann ermittelt werden, ob entsprechend § 12 Abs. 3 Nr. 2 b) StromVKG in der Erzeugungsanlage in den letzten 5 Jahren vor dem jeweiligen Gebotstermin keine gasförmigen Brennstoffe als Hauptenergieträger zur Stromerzeugung eingesetzt wurden?

Die Emissionsberichte nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) enthalten die historischen Daten zu den eingesetzten Brennstoffen einer Anlage.

Mit welcher Detailtiefe und Vorgaben ist beim Konzept für eine H2-Umstellung nach § 17 StromVKG zu rechnen?

Mit dem Gebot für ein Kraftwerk ist gemäß § 17 Abs. 2 StromVKG ein Konzept vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die Anlage für den Betrieb mit Wasserstoff vorbereitet ist. In dem Konzept ist insbesondere darzulegen, dass ausreichend Platz für den Betrieb mit Wasserstoff vorgehalten ist und dass angemessene Sicherheitsabstände eingehalten werden. Das Konzept ist Teil des Gebots.

Die Bundesnetzagentur macht keine konkretisierenden Vorgaben zu dem Konzept für eine H2-Umstellung. Die Darlegungen müssen aber zumindest plausibel sein. Ein Gutachten, eine Herstellerbescheinigung oder eine Zertifizierung durch den TÜV ist mit der Gebotsabgabe nicht beizubringen.

Muss für die konkrete Anlage zum Zeitpunkt der Ausschreibung bereits eine Betriebsgenehmigung nach BImSchG vorliegen?

Das Vorliegen einer Betriebsgenehmigung nach BImSchG ist keine Teilnahmevoraussetzung für die Ausschreibungen nach dem StromVKG und muss damit auch bei Gebotsabgabe nicht eingereicht werden.

Muss im Rahmen der Authentifizierung eine Vollmacht mit hochgeladen werden, um nachzuweisen, dass man zur Einreichung für das Unternehmen berechtigt ist?

Zur Authentifizierung muss eine im Handelsregister eingetragene vertretungsberechtigte Person des Bieters benannt werden, die als bevollmächtigte Person die Gebote für den Bieter über die „Geschlossene Benutzergruppe“ (GBG) abgeben soll. Die Bundesnetzagentur prüft durch Abgleich mit dem Handelsregister, ob der Bieter durch eine ihrer im Handelsregister eingetragenen vertretungsberechtigten Personen wirksam vertreten wird. Die vertretungsberechtigte Person muss das Dokument „Authentifizierung“ unterschreiben (händisch oder mit digitaler Signatur). Die Einreichung eines weiteren Formulars oder Nachweises ist neben dem Formular "Authentifizierung Ausschreibungsverfahren" nicht erforderlich.

Welche Möglichkeiten der Signatur sind im Rahmen der Ausschreibungen möglich?

Einzelne PDF-Formulare können händisch oder mit einer digitalen Signatur unterzeichnet werden, bspw. das Authentifizierungs- oder Bürgschaftsformular. Eine zusätzliche elektronische Signatur unabhängig von diesen Formularen ist nicht erforderlich.

Wie viele Zugänge wird es für die digitale Kommunikationsplattform „Geschlossene Benutzergruppe“ pro Bieter geben?

Es können maximal zwei gebotsbevollmächtigte Personen pro Bieter benannt werden. Die Bundesnetzagentur empfiehlt, diese Möglichkeit zu nutzen, um mögliche ungeplante Abwesenheiten (z. B. Krankheit) zu kompensieren. Es ist jedoch nicht verpflichtend.

Wird die Gebotssicherheit sofort nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten freigegeben, wenn kein Zuschlag erteilt wurde?

Die Bundesnetzagentur wird zeitnah nach der Bekanntgabe der Zuschläge die Gebotssicherheiten im Fall des Nicht-Zuschlags freigeben.

Wer vergibt die Gebotsnummer? Bestehen, wenn diese durch den Bieter vergeben wird, Anforderungen an das Format (etwa: Name des Unternehmens oder Standort oder Typ der Anlage muss enthalten sein oder auch Datum des Gebots)?

Im Gebotsformular werden Gebotsnummern durch eine Dropdownliste zur Verfügung gestellt. Dadurch sollen die Anforderungen an das Format sichergestellt werden. Der Bieter muss nur dann eine Gebotsnummer auswählen, wenn er mehr als ein Gebot abgibt. Zusammen mit anderen Merkmalen ermöglicht dies die eindeutige Identifizierung eines Bieters.

Welche Anforderungen werden an den Nachweis des Stromnetzanschlusses bei Gebotsabgabe gestellt?

Aus dem Nachweis über einen Stromnetzanschluss bzw. eine verbindliche Stromnetzanschlusszusage des Anschlussnetzbetreibers gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 8 StromVKG muss sich ergeben, dass die Anlage mindestens in Höhe der gebotenen nominalen Leistung über einen vorhandenen Stromnetzanschluss bis spätestens zum Beginn des Verpflichtungszeitraums verfügt. Wenn der Stromnetzanschluss bereits besteht, ist der Netzanschlussvertrag vorzulegen. Sollte noch kein Stromnetzanschluss bestehen, ist die verbindliche Stromnetzanschlusszusage vorzulegen.
Im Falle einer Erweiterung muss entweder der bestehende Stromnetzanschluss die bisherige Leistung zuzüglich der Erweiterung umfassen oder eine verbindliche Stromnetzanschlusszusage für die Erweiterung vorliegen.

Weiterhin muss sich aus dem Nachweis ein (voraussichtliches) Datum bis spätestens zum Beginn des Verpflichtungszeitraumes ergeben, zu dem der Stromnetzanschluss mindestens in Höhe der gebotenen nominalen Leistung zur Verfügung steht. Sollte in der verbindlichen Netzanschlusszusage kein konkretes Datum enthalten sein, ist im Gebotsformular ein Datum anzugeben, welches dem in der verbindlichen Netzanschlusszusage genannten Zeitpunkt oder Zeitraum bestmöglich entspricht.

Bis wann wird die Bundesnetzagentur über Zeitpunkt, Höhe und Berechnungslogik einer möglichen Beteiligung von Einspeisern an den Netzkosten (einschließlich Baukostenzuschüssen und etwaiger Einspeiseentgelte) entscheiden?

Die im AgNes-Prozess Stand 27.05.2026 vorgesehene Vertrauensschutzregelung bewirkt, dass erfolgreiche Bieter der Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten im Jahr 2026 für die bezuschlagten Anlagen 20 Jahre nach der ersten Inbetriebnahme keine Kapazitätsentgelte zahlen müssen. Bei späteren Ausschreibungen wird entscheidend sein, ob der Gebotstermin vor oder nach dem Inkrafttreten der AgNes-Festlegung liegen wird. Die Rahmenfestlegung zu AgNes soll Ende 2026 abgeschlossen werden.

Falls die teilnehmenden Anlagen dann nicht mehr unter die Vertrauensschutzregelung fallen sollten, kann die Bundesnetzagentur etwaige Belastungen durch kapazitätsbezogene Netzentgelte bei der Berechnung der Höchstwerte berücksichtigen. Die Rückzahlungsverpflichtungen, die Anlagen im StromVKG im Rahmen des Preisspitzenausgleichs eingehen („Clawback-Mechanismus“) werden explizit um mögliche Belastungen durch dynamische Arbeitsentgelte korrigiert, so dass sie finanziell neutral gestellt werden, aber trotzdem ein dynamisches Netzentgelt, positiv wie negativ, in ihre Einsatzentscheidungen integrieren.

Werden für die Gebotsabgabe Nachweise zur Erfüllung der Anforderungen für die Erbringung von Momentanreserve benötigt?

Für die Abgabe eines Gebots sind keine Angaben zu machen oder Nachweise vorzulegen, dass die Anforderungen zur Erbringung der Momentanreserve erfüllt werden. Der Nachweis, ist - soweit nach § 16 StromVKG erforderlich - erst mit dem Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifikation gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 4 StromVKG einzureichen.

Stand:  21.07.2026

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