Aus­schrei­bung für Lang­zeit­ka­pa­zi­tä­ten - 1. Ge­bots­ter­min, 8. Sep­tem­ber 2026

Das StromVKG ist zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung (21. Juli 2026) noch nicht in Kraft getreten. Auch steht die beihilferechtliche Genehmigung für einzelne Regelungstatbestände noch aus. Bitte beachten Sie hierzu den rechtlichen Hinweis am Ende dieser Seite.

Bekanntmachung der Ausschreibung

(gem. § 35 Abs. 1 StromVKG)

Kurzübersicht

Abgabefrist für
den Gebotstermin

(die Frist endet mit Ablauf des Tages)

Ausschreibungs-
volumen

(in MW reduzierte Leistung)

Verpflichtungs-
zeitraum

(in Jahren)

Höchstwert

(in Euro pro MW reduzierte Leistung pro Jahr)

8. September 20264.50015244.000

I. Gebotstermin

(§ 4 Abs. 1 StromVKG)

Gebotstermin ist der 8. September 2026 für die Ausschreibung für Langzeitkapazitäten gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 StromVKG. Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft. Gebote können somit am Tag der Abgabefrist bis 24:00 Uhr elektronisch übermittelt werden.

Gebote, die nach Ablauf des Gebotstermins elektronisch übermittelt werden, werden nicht zum Zuschlagsverfahren zugelassen (vgl. §§ 37 Abs. 1, 48 Abs. 2 StromVKG).

II. Elektronisches Verfahren und Vorgaben zur Authentifizierung

(§§ 35 Abs. 1 Nr. 7, 36, 37 Abs. 4 StromVKG)

Die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten sind als elektronische Verfahren durchzuführen (§ 36 StromVKG).

Die Gebote müssen daher bis zum Ablauf des Gebotstermins, dem 8. September 2026, ausschließlich elektronisch über die digitale Kommunikationsplattform „Geschlossene Benutzergruppe“ (GBG) unter https://gbg3.bundesnetzagentur.de an die Bundesnetzagentur übermittelt worden sein. Dies gilt für alle unter Ziffer X. aufgeführten Formulare und Nachweise.

Um an der Ausschreibung teilnehmen zu können, ist eine Bieter-Authentifizierung und eine Registrierung für die GBG notwendig. Die Authentifizierung ist bis einschließlich zum 1. September 2026 (eine Woche vor Gebotstermin) möglich. Hierbei sind die Vorgaben zur Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung sowie die damit zusammenhängenden Format- und Formularvorgaben zu beachten (§§ 36 S. 2, 37 Abs. 4 StromVKG).

Die Vorgaben hierzu finden Sie in folgendem Formular:

Zur elektronischen Gebotsabgabe und zur vorgesehenen Bezeichnungslogik ist folgendes Dokument zu beachten:

Ein Gebot, welches nicht den Format- und Formularvorgaben oder den sonstigen Vorgaben für Gebote nach den §§ 37 und 38 StromVKG entspricht oder nicht elektronisch über die GBG abgegeben wird, schließt die Bundesnetzagentur vom Zuschlagsverfahren aus (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 8, Nr. 15 StromVKG).

III. Ausschreibungsvolumen

(§ 4 Abs. 2 StromVKG)

Das Ausschreibungsvolumen zum Gebotstermin 8. September 2026 beträgt 4.500 Megawatt reduzierte Leistung. 

IV. Reduktionsfaktoren

(§§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 StromVKG)

Im Falle der Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten sind die Reduktionsfaktoren durch Anlage 4 des StromVKG vorgegeben.

Für die Bestimmung des Reduktionsfaktors eines Anlagenpools ist der Mittelwert aus den einzelnen Reduktionsfaktoren der Einzelanlagen, gewichtet nach deren jeweiliger nominaler Leistung zu bilden. In den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten sind nur Gebote für Anlagenpools zulässig (§ 12 Abs. 4 StromVKG), deren Anlagen der gleichen Technologieklasse gemäß Anlage 3 StromVKG angehören. Im Falle von Stromspeicheranlagen können sich die Reduktionsfaktoren der Einzelanlagen auf Grund ihrer jeweiligen Höchsterbringungsdauer unterscheiden. Dies ist zulässig.

V. Verpflichtungszeitraum

(§ 12 Abs. 2 StromVKG)

Der Verpflichtungszeitraum für die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten beträgt 15 Jahre.

VI. Höchstwert

(§ 39 Abs. 1 StromVKG)

Der Höchstwert beträgt für diesen Gebotstermin 244.000 Euro je Megawatt reduzierte Leistung pro Jahr.

VII. Sicherheiten

1. Gebotssicherheit

(§ 42 StromVKG)

Für jedes Gebot ist bis zum Gebotstermin eine Gebotssicherheit in Höhe von 15 Prozent des Höchstwerts multipliziert mit der gebotenen reduzierten Leistung zu leisten. Für diese Ausschreibung ist die Bundesnetzagentur die zuständige Sicherungsstelle für die Gebotssicherheit.

Höhe der Gebotssicherheit anhand eines Beispiels:
Bezieht sich das Gebot auf eine Anlage mit einer reduzierten Leistung in Höhe von zwei Megawatt, so ist eine Sicherheit in Höhe von 73.200 Euro (244.000 Euro * 0,15 * 2,000 MW reduzierte Leistung) zu leisten.

Die Gebotssicherheit kann entweder überwiesen oder durch eine Bürgschaft, unter zwingender Verwendung des unter Ziffer X. bereitgestellten Bürgschaftsformulars, geleistet werden.

Vorgaben zur Überweisung der Gebotssicherheit finden sich im Gebotsformular.

2. Realisierungssicherheit

(§ 43 StromVKG)

Jeder Bieter, der einen Zuschlag erhalten hat, muss spätestens am 20. Werktag nach Bekanntgabe des Zuschlags für jedes bezuschlagte Gebot eine Realisierungssicherheit in der Höhe der Nichtrealisierungspönale an den jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber leisten (vgl. § 43 Abs. 1 StromVKG). Die Nichtrealisierungspönale beträgt das 1,5-fache des Gebotswerts multipliziert mit der gebotenen reduzierten Leistung (vgl. § 64 Abs. 2 StromVKG). Die Sicherungsstelle für die Realisierungssicherheit ist der jeweils zuständige Übertragungsnetzbetreiber.

3. Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis

(§ 44 StromVKG)

Jeder Bieter, der einen Zuschlag erhalten hat, muss mit dem Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 61 StromVKG eine Sicherheit für Ausgleichszahlungen nach § 76 Absatz 1 StromVKG und die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 80 StromVKG in Höhe des Gebotswerts multipliziert mit der gebotenen reduzierten Leistung an den jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber leisten (§ 44 Abs. 1 i.V.m Abs. 2 StromVKG). Die Sicherungsstelle für diese Sicherheit ist der jeweils zuständige Übertragungsnetzbetreiber.

VIII. Gebührenhöhe

(BNetzABGebV, Anlage Gebühren- und Auslagenverzeichnis, Abschnitt 8 Nr. 7)

Die Abgabe eines Gebots ist gebührenpflichtig. Bis zum Gebotstermin ist für jedes Gebot eine Gebühr in Höhe von 956 Euro zu entrichten.

Vorgaben zur Überweisung der Gebühr finden sich im Gebotsformular.

IX. Referenzwert

(§ 72 StromVKG)

Der Referenzwert findet in der Ausschreibung für Langzeitkapazitäten keine Anwendung, da regelbare Lasten und Kleinanlagenpools nicht teilnahmeberechtigt sind (vgl. § 12 Abs. 1 und Abs. 4 StromVKG).

X. Format- und Formularvorgaben, sonstige Vorgaben

(§§ 35 Abs. 2 Nr. 7, 37 Abs. 4, 38 StromVKG)

Die Bundesnetzagentur gibt für die Gebotsabgabe zu diesem Termin, neben den Vorgaben zum elektronischen Verfahren (Ziffer II.), die nachfolgende Format- und Formularvorgaben nach § 37 Abs. 4 StromVKG verbindlich vor. Die Format- und Formularvorgaben sind zwingend zu beachten. Bieter dürfen an den vorgegebenen Formularen keine Veränderungen vornehmen (Manipulationsverbot). Gebote, die nicht diesen Format- und Formularvorgaben oder den sonstigen Vorgaben für Gebote nach den §§ 37 und 38 StromVKG entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen (vgl. §§ 49 Abs. 1 Nr. 8 und 49 Abs. 1 Nr. 15).

Der Bieter ist verpflichtet, zutreffende Angaben zu machen. Fehlende oder falsche Angaben können zum Ausschluss des Gebotes nach § 49 StromVKG oder Ausschluss des Bieters nach § 50 StromVKG führen.

1. Gebotsformulare

Folgende Formulare sind im Verfahren für jedes Gebot im xlsx-Format zwingend zu verwenden und einzureichen:

Die Bundesnetzagentur stellt für das Gebotsformular eine geschützte XLSX-Datei bereit. Zur Vermeidung von Viren und Schadsoftware ist als Dateiformat für Excel ausschließlich die .xlsx-Endung zugelassen.

Zu den beiden Gebotsformularen stellt die Bundesnetzagentur jeweils eine Ausfüllhilfe bereit:

Diese geben eine Hilfestellung zu den erforderlichen Eintragungen. Neben den Ausfüllhilfen veröffentlicht die Bundesnetzagentur auch Begriffserklärungen, in denen die wesentlichen wiederkehrenden Begriffe erläutert werden. Dieses Dokument wird die Bundesnetzagentur im Laufe der Ausschreibungsverfahren stets weiterentwickeln.

2. Bürgschaftsformular

Folgendes Formular muss der Bieter verwenden, sofern er die Gebotssicherheit in Form einer Bürgschaft einreichen möchte.

Das benötigte Formular ist aus dem Internet herunterzuladen, mit einem geeigneten Programm am Computer auszufüllen und händisch oder mit einer digitalen Signatur zu unterzeichnen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.

3. Weitere Nachweise

Folgende Dokumente und Nachweise sind für jedes Gebot zusätzlich zum Gebotsformular zwingend einzureichen:

  • Konzept für die Umstellung des Kraftwerks auf den Wasserstoffbetrieb in deutscher Sprache im PDF-Format (vgl. § 17 Abs. 2 S. 2 StromVKG).
  • Nachweis im PDF-Format in deutscher Sprache über einen Stromnetzanschluss oder eine verbindliche Stromnetzanschlusszusage des Anschlussnetzbetreibers für einen Stromnetzanschluss mindestens in Höhe der gebotenen nominalen Leistung bis spätestens zum Beginn des Verpflichtungszeitraumes (vgl. § 38 Abs. 1 Nr. 8 StromVKG).
  • Nachweis zu den Anforderungen an die Produktherkunft (vgl. § 15 Abs. 1 i. V. m. § 38 Abs. 5 Nr. 2 StromVKG). Dieser Nachweis erfolgt durch Angabe der wichtigsten spezifischen Bauteile der gebotsgegenständlichen Anlage nach Anlage 2 StromVKG unter Angabe des jeweiligen Herkunftslandes, in dem diese jeweils gefertigt werden.

    Hierzu ist folgende Formatvorgabe im xlsx-Format zu verwenden:
  • Nur im Falle von Anlagenerweiterungen nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 d) bb):
    Nachweis über die installierte Leistung der Anlage am 31. Dezember 2025 (§ 38 Abs. 4 StromVKG). Dieser Nachweis kann durch Vorlage einer vollständigen viertelstündlichen Einspeisezeitreihe (Lastgangdaten) für einen Zeitraum von sechs Monaten vor Ablauf des 31. Dezember 2025 erbracht werden (§ 38 Abs. 4 S. 3 Alternative 1 StromVKG).

    Hierzu ist folgende Formatvorgabe im xlsx-Format zu verwenden:

Sofern der Bieter einen anderen gleichermaßen geeigneten Nachweis über die installierte Leistung der Anlage einreicht (vgl. § 38 Abs. 4 S. 3 Alt. 2 StromVKG), ist dieser so zu gestalten, dass eine elektronische Auslesung und Auswertung möglich ist (im PDF- oder xlsx-Format).

Zur Vermeidung von Viren und Schadsoftware ist als Dateiformat für Excel ausschließlich die .xlsx-Endung zugelassen.

4. Bindungswirkung und Rücknahme von Geboten

(§ 40 StromVKG)

Ein Bieter ist gemäß § 40 Abs. 1 StromVKG an sein Gebot, das bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen worden ist, gebunden, bis ihm von der Bundesnetzagentur mitgeteilt worden ist, dass sein Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.

Die Rücknahme eines Gebots durch den Bieter ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig. Die Rücknahme eines Gebots muss durch die elektronische Einreichung des Gebotsrücknahmeformulars erfolgen:

Details zur Gebotsrücknahme sind hier einsehbar. Wird ein Gebot bis zum jeweiligen Gebotstermin zurückgenommen, muss der Bieter die gesamte Gebühr zahlen (siehe oben Ziffer VIII).

XI. Rechtlicher Hinweis

Die vorliegende öffentliche Bekanntmachung betrifft den ersten Gebotstermin für die Ausschreibung für Langzeitkapazitäten gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 StromVKG, der für den 8. September 2026 vorgesehen ist. Der Bundestag hat das StromVKG beschlossen. Der Bundesrat hat keinen Einspruch erhoben. Das StromVKG ist aber noch nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit noch nicht in Kraft getreten (Stand. 21. Juli 2026).

Die Bekanntmachung erfolgt daher im Hinblick auf das bevorstehende Inkrafttreten des StromvKG und den darin bestimmten Bekanntmachungstermin (§ 35 Abs 1 StromVKG). Eine erneute Bekanntmachung nach Inkrafttreten des StromVKG wird nicht erfolgen.

Zusätzlich bedarf es der beihilferechtlichen Genehmigung einzelner Regelungsgegenstände durch die Europäische Kommission. Gemäß § 87 StromVKG dürfen die Bestimmungen nach den § 4 Abs. 2 und 3, den §§ 5 und 6 und den Abschnitten 3, 4, 7, 9 und 10 des StromVKG erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach deren Maßgabe angewendet werden. Demnach wird das Ausschreibungsverfahren des ersten Gebotstermins, wie im StromVKG vorgesehen, stattfinden. Das Zuschlagsverfahren darf die Bundesnetzagentur jedoch erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durchführen.

Die Gebotserstellung und Gebotsabgabe erfolgen auf eigenes Risiko. In diesem Zusammenhang anfallende Aufwendungen werden nicht ersetzt.

Stand:  21.07.2026

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