Be­griffs­er­klä­run­gen

Anordnungstermin

Der Anordnungstermin ist der Termin, der jeweils 31 Monate vor den jeweiligen Zieldaten gemäß § 4 KVBG liegt und zu dem die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung erfolgt (§ 3 Nr. 1 KVBG).

Ausgangsniveau

Das Ausgangsniveau ist die Summe der Nettonennleistung von Steinkohleanlagen, die der Ermittlung der Reduktionsmenge zugrunde gelegt wird (§ 3 Nr. 3 KVBG).

Für jedes Zieldatum wird von der Bundesnetzagentur ein Ausgangsniveau ermittelt. Es beschreibt, wie viele Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen zu dem jeweiligen Zieldatum voraussichtlich noch am Strommarkt sein werden.
Dazu wird zunächst die Nettonennleistung aller Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen ermittelt, die zum Zieldatum eine Genehmigung zur Kohleverstromung besitzen. Davon werden Anlagen abgezogen, die als nicht mehr am Markt aktiv einzustufen sind, z.B. Anlagen in der Netz- bzw. Kapazitätsreserve oder Anlagen, die bereits einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach dem KVBG erhalten haben.

Ausschreibungsvolumen

Das Ausschreibungsvolumen ist die Summe der Nettonennleistung in Megawatt, für die der Anspruch auf den Steinkohlezuschlag zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wurde (§ 3 Nr. 5 KVBG).

Vor jeder Ausschreibungsrunde (mit Ausnahme der beiden verkürzten Verfahren) ermittelt die Bundesnetzagentur das Ausschreibungsvolumen in einem mehrstufigen Verfahren. Das Ausschreibungsvolumen ergab sich grundsätzlich als Differenz aus dem Zielniveau für die Reduzierung der Steinkohleverstromung und dem Ausgangsniveau für das Zieldatum der jeweiligen Ausschreibung.

Braunkohle-Kleinanlage

Braunkohle-Kleinanlagen sind eine Unterkategorie der Braunkohleanlagen* mit einer Nettonennleistung bis zu einschließlich 150 Megawatt (§ 3 Nr. 10 KVBG). Sie werden bei der Ermittlung des Ausschreibungsvolumens und der Reduktionsmenge berücksichtigt und konnten an den Ausschreibungen teilnehmen.

* Eine Braunkohleanlage ist eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie durch den Einsatz von Braunkohle (§ 3 Nr. 9 KVBG).

Dampfsammelschiene

Eine Dampfsammelschiene ist eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung mit Dampf, an der mindestens zwei Dampferzeuger und eine Dampfturbine oder ein Dampferzeuger und zwei Dampfturbinen angeschlossen sind; keine Dampfsammelschienen sind Dampfnetze im Sinne des § 2 Nummer 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und Wärmenetze im Sinne des § 2 Nummer 32 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (§ 3 Nr. 11 KVBG).

Gebotstermin

Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung endete (§ 3 Nr. 14 KVBG).

Gebotswert

Der Gebotswert ist der Betrag in Euro pro Megawatt Nettonennleistung, den der Bieter in seinem Gebot angegeben hat (§ 3 Nr. 15 KVBG).

Der maximal zulässige Gebotswert für ein Gebot war durch den Höchstpreis für die jeweilige Ausschreibungsrunde vorgegeben.

Gesetzliche Reduzierung

Unter der gesetzlichen Reduzierung versteht man die aufgrund einer gesetzlichen Regelung angeordnete Reduzierung der Steinkohleverstromung mit der Rechtsfolge des Verbots der Kohleverfeuerung (§ 3 Nr. 16 KVBG).

Hauptenergieträger

Hauptenergieträger ist nach 2 Nr. 18 KVBG der Brennstoff, der von einer Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie überwiegend (d.h. mindestens zu 51 Prozent) in den letzten drei Kalenderjahren vor dem 1. Januar 2020 eingesetzt wurde.

Höchstpreis

Der Höchstpreis gibt den höchsten Betrag in Euro pro Megawatt Nettonennleistung an, zu dem ein Zuschlag in der Ausschreibung erteilt werden konnte (§§ 3 Nr. 19, 19 KVBG).

Kennzeichnung

Im Rahmen der turnusmäßigen Aktualisierung der Altersreihung werden nach § 32 Abs. 1 KVBG solche Anlagen eindeutig gekennzeichnet, die bei den Anordnungen unberücksichtigt bleiben. Dies betrifft beispielsweise Anlagen, die bereits angeordnet wurden oder die bereits einen Zuschlag erhalten haben.

Kennziffer

Die Kennziffer ergibt sich aus dem Gebotswert geteilt durch die durchschnittlichen jährlichen historischen Kohlendioxidemissionen der Anlage:
Kennziffer [€/t CO2] = Gebotswert [€/MW] / durchschnittliche jährliche historische CO2-Emission pro Megawatt Nennleistung [t CO2/MW]

Sie wurde für die Reihung der Gebote im Rahmen des Zuschlagsverfahrens herangezogen.

Kohleverfeuerungsverbotsanzeige (verbindliche)

Dies ist die Anzeige nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KVBG. Danach kann der Anlagenbetreiber einer Steinkohleanlage mit einer Nettonennleistung von 10 Megawatt oder mehr gegenüber der Bundesnetzagentur erklären, dass er sich verpflichtet, in der Steinkohleanlage ab dem angezeigten Zeitpunkt, spätestens jedoch 30 Monate nach dieser Anzeige, keine Kohle mehr zu verfeuern; in diesem Fall ist § 51 Abs. 1 KVBG (Verbot der Kohleverfeuerung) anzuwenden. Danach darf in der Steinkohleanlage ab dem angezeigten Zeitpunkt, spätestens jedoch 30 Monate nach der Anzeige, grundsätzlich keine Kohle mehr verfeuert werden.

Netzfaktor

Mit dem Netzfaktor sollte in den Ausschreibungen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass einige Anlagen nach einem Zuschlag nicht stillgelegt werden können, sondern in der Netzreserve vorgehalten werden müssen. Der Netzfaktor sollte daher die Vorhaltekosten abbilden, die entstehen würden, wenn diese Anlagen in der Netzreserve vorgehalten werden müssten.

Es handelt sich um einen Wert in Euro pro Megawatt Nettonennleistung, der auf den Gebotswert der jeweiligen Anlage aufgeschlagen wurde und die Kennziffer der jeweiligen Anlage im Zuschlagsverfahren erhöhte (§ 18 Abs. 5 KVBG). Der Netzfaktor wurde vor jeder Ausschreibungsrunde, in der er angewendet wurde, durch die Bundesnetzagentur ermittelt und mit der Bekanntmachung der Ausschreibung veröffentlicht.

Reduktionsmenge

Die Reduktionsmenge ist die Summe der Nettonennleistung in Megawatt, für die die gesetzliche Reduzierung der Steinkohleverstromung zu einem Anordnungstermin angeordnet wird (§ 6 Abs. 2 KVBG).

Vor jedem Anordnungstermin ermittelt die Bundesnetzagentur die Reduktionsmenge in einem mehrstufigen Verfahren. Die Reduktionsmenge ergibt sich grundsätzlich als Differenz aus dem Zielniveau für die Reduzierung der Steinkohleverstromung und dem Ausgangsniveau für das Zieldatum des jeweiligen Anordnungstermins.

Steinkohleanlage

Dies ist nach § 3 Nr. 25 KVBG eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie durch den Einsatz von Steinkohle.

Die Anlage umfasst insbesondere alle Hauptanlagenteile und Steinkohle-Reservedampferzeuger, die mechanisch oder thermodynamisch vor dem Übergang zu einem Wärmenetz (vgl. § 2 Nr. 32 KWKG) oder vor dem Übergang zu einem Dampfnetz (vgl. § 2 Nr. 6a des KWKG) miteinander verbunden sind.

Verfügt eine Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene und wurde nach § 13 KVBG eine wirksame Abgrenzung zu Dampfsammelschienenblöcken vorgenommen, gelten die Dampfsammelschienenblöcke zur Erzeugung von elektrischer Energie durch den Einsatz von Steinkohle jeweils als Steinkohleanlage im Sinne dieses Gesetzes.

Steinkohlezuschlag

Der Steinkohlezuschlag (§ 3 Nr. 28 KVBG) ist der Betrag in Euro, den die Bundesnetzagentur im Rahmen der Ausschreibung ermittelt und auf den ab Bestandskraft des Zuschlags ein einmaliger Anspruch entsteht (§ 23 KVBG).

In der Höhe bestimmt sich der Steinkohlezuschlag nach dem Gebotswert unter Berücksichtigung des Höchstpreises, multipliziert mit der jeweiligen Gebotsmenge. Ausgezahlt wird der Steinkohlezuschlag mit Wirksamwerden des Kohleverfeuerungsverbots.

Stilllegungsanzeige (verbindliche)

Die Anzeige nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KVBG. Ein Anlagenbetreiber einer Steinkohleanlage mit einer Nettonennleistung von 10 Megawatt oder mehr kann bei der Anzeige der endgültigen Stilllegung nach § 13b Abs. 1 und 3 S. 2 EnWG erklären, dass er sich verpflichtet, die Steinkohleanlage zu dem angezeigten Stilllegungszeitpunkt - spätestens 30 Monate nach dieser Anzeige - endgültig stillzulegen.

Zieldatum

Bezeichnet ein Datum, zu dem jeweils ein gesetzlich bestimmtes Zielniveau verbleibender Nettonennleistung von Steinkohleanlagen und Braunkohleanlagen am Strommarkt nicht mehr überschritten werden darf (§ 4 KVBG).

Zielniveau

Dies ist die in § 4 KVBG geregelte höchstens zugelassene Summe der Nettonennleistung der in der Bundesrepublik Deutschland bis zum jeweiligen Zieldatum am Strommarkt befindlichen Braun- und Steinkohleanlagen (§§ 3 Nr. 32, 4 KVBG).

Das KVBG legt für jedes Jahr bis 2038 ein jährliches Zielniveau der Nettonennleistung von Braun- und Steinkohleanlagen fest, das jeweils noch höchstens am Strommarkt teilnehmen darf.

Das Zielniveau für die Reduzierung der Steinkohleverstromung ergibt sich, indem von diesem jährlichen Zielniveau die Menge an Braunkohleanlagen gemäß Anlage 2 des KVBG  abgezogen wird, die bis zu dem Zieldatum noch am Strommarkt aktiv sein dürfen.

Mastodon