Wenn ein Anlagenbetreiber in der Ausschreibung einen Zuschlag für eine Anlage erhält, darf in der Anlage ab dem Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung keine Kohle mehr verfeuert werden (§ 51 Abs. 1 KVBG). Dieses Verbot gilt für alle Teile der Anlage einschließlich etwaiger Hilfs- oder Reservedampferzeuger.
Sofern es sich bei der Anlage um einen abgegrenzten Dampfsammelschienenblock handelt, muss der Anlagenbetreiber zudem technisch sicherstellen, dass in dem jeweiligen Dampfsammelschienenblock weder direkt noch indirekt Dampf aus anderen Dampfsammelschienenblöcken zur Erzeugung von elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle genutzt wird (§ 51 Abs. 3 KVBG).
Die Regelungen schließen nicht aus, dass der Anlagenbetreiber die Anlage oder Anlagenteile zukünftig zur Erzeugung von elektrischer Energie durch Nutzung anderer Energieträger als Kohle, wie zum Beispiel Biomasse oder Gas, nutzt. Ebenso kann er Turbinen und Generatoren eines bezuschlagten Dampfsammelschienenblocks über eine Dampfsammelschiene weiter nutzen, solange der hierfür erforderliche Dampf nicht aus Kohle erzeugt wird.