LNG-An­la­gen

Aufgrund der geopolitischen Lage soll für die Gasversorgung in Deutschland so schnell wie möglich eine Diversifikation von Transport-Routen und Quellen erreicht werden. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der Errichtung von LNG-Anlagen, in Gestalt von schwimmenden (sog. Floating Storage and Regasification Units – FSRU) aber auch landseitigen LNG-Anlagen.

Stellungnahme
Die aktuelle Planung zum Anschluss weiterer FSRUs über eine Offshoreanbindungsleitung bei Lubmin bzw. Rügen, geht davon aus, dass zusätzlich zur vorhandenen FSRU der Regas in Lubmin zwei weitere FSRUs, eine Bundes-FSRU und eine zweite Regas-FSRU, platziert werden.

Details finden Sie in der nachfolgenden Stellungnahme vom 15. Mai 2023:
Notwendigkeit von LNG Terminals im Nordosten Deutschlands (pdf / 50 KB)

Regulierung in Deutschland

In Deutschland sind Liquefied-Natural-Gas-Anlagen (LNG-Anlagen) rechtlich betrachtet als Gasversorgungsnetz einzustufen. Sie unterliegen somit grundsätzlich einer Zugangs- und Entgeltregulierung. Es finden die unmittelbar geltenden Vorgaben aus der Verordnung (EG) Nr. 715/20009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der LNG-Verordnung und dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Anwendung.

Regelungsbereich der LNG-Verordnung

Die LNG-Verordnung (LNGV) dient der Ausgestaltung regulatorischer Rahmenbedingungen für ortsfeste und ortsungebundene LNG-Anlagen. Sie regelt die Grundzüge der Kapazitätsvergabe und des Kapazitätsmanagements, der Entgeltbestimmung bzw. der zugrundeliegenden Bestimmung der Kosten für den Betrieb von LNG-Anlagen sowie eine gesonderte Eigenkapitalverzinsung.

Es wurden keine umfassenden Vorgaben zur Methodik vorgesehen, nach welcher der genehmigte Kostenblock in Entgelte umzusetzen ist. Dies soll insbesondere die Phase der Errichtung der LNG-Anlagen im aktuellen Kontext der Quellendiversifizierung zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit unterstützen und überdies den sehr unterschiedlichen Vermarktungsmodellen bei LNG-Anlagen Rechnung tragen.

Verordnungsgebungsverfahren

Veröffentlichung im Bundesanzeiger
Verordnung zu regulatorischen Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen (LNG-Verordnung – LNGV) vom: 16. November 2022

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die sogenannte Verordnungsermächtigung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Dadurch kann die Bundesnetzagentur regulatorische Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen festlegen. Die dazugehörige Subdelegationsverordnung ist am 12. November 2022 in Kraft getreten (BGBl. I S. 2002).

Verordnungsentwurf mit Begründung
Entwurf einer Verordnung über regulatorische Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen nach § 118a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) (pdf / 479 KB)

Länder- und Verbändeanhörung

Zugangsregulierung

Der Zugang zu LNG-Anlagen muss transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet werden. Die LNGV enthält Bestimmungen für den Zugang zu LNG-Anlagen sowie zur Kapazitätsvergabe und zum Kapazitätsmanagement.

Um eine möglichst hohe Auslastung der LNG-Anlagen zu erreichen, besteht für Betreiber einer LNG-Anlage die Verpflichtung zur Vermarktung der gesamten Kapazität der Anlage. Die Vermarktung kann dabei auf langfristiger oder kurzfristiger Basis erfolgen.

Als langfristig gelten Kapazitätsvergaben mit einer Dauer von mindestens zwölf Monaten. Für die Vergabe von langfristigen Kapazitäten werden detaillierte Vorgaben gemacht. Betreiber von LNG-Anlagen können z. B. Mindestbuchungshöhen und -dauern für die Kapazitätsvergabe festlegen. Außerdem sind bestimmte Verfahrensvorschriften für die Kapazitätsvergabe zu beachten.

Als kurzfristig gelten Kapazitätsvergaben von LNG-Anlagen bei einem Buchungszeitraum von weniger als zwölf Monaten. LNG-Anlagenbetreiber wird auferlegt, dass sie eine Reservierungsquote in Höhe von mindestens zehn Prozent der Jahresdurchsatzkapazität für eine kurzfristige Vergabe von Kapazitäten zurückhalten sollen. Auch für die kurzfristige Vergabe von zurückgehaltenen Kapazitäten werden dem Betreiber einer LNG-Anlage detaillierte Vorgaben gemacht.

Nutzende der LNG-Anlage haben das Recht, ihre kontrahierten Kapazitäten auf dem Sekundärmarkt zu handeln. Der Betreiber einer LNG-Anlage wird zudem verpflichtet, ungenutzte Kapazitäten auf dem Markt anzubieten und entsprechende Regelungen in den Kapazitätsverträgen vorzusehen.

Entgelt- und Kostenregulierung von LNG-Anlagen

Betreiber von LNG-Anlagen unterliegen einer kostenorientierten Entgeltbildung. Sie bedürfen einer Netzentgeltgenehmigung, die durch die Regelungen der LNGV ausgestaltet ist.

Der in der Verordnung zugrunde gelegte Regulierungsrahmen beinhaltet eine jährliche kostenorientierte Entgeltbildung auf Basis eines Plan-Ist-Kostenabgleichs einschließlich einer Verzinsung der entstehenden Salden, die annuitätisch über die Folgejahre zu verteilen sind.

Die Kosten werden zum Teil aufwandsgleich und zum Teil kalkulatorisch bestimmt:

  • Die aufwandsgleichen Kosten umfassen alle Betriebskosten eines Kalenderjahres, die einem effizienten und strukturell vergleichbaren Betreiber einer LNG-Anlage entsprechen. Die Basis hierfür ist somit die Gewinn- und Verlustrechnung des Tätigkeitsabschlusses für die Tätigkeit des Betriebs von LNG-Anlagen (§ 6b Abs. 3 EnWG). Hierunter fallen auch Zinsen für die Aufnahme von Fremdkapital, sofern diese die kapitalmarktüblichen Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen nicht überschreiten.
  • Die weiteren Kapitalkosten der Kalkulationsperiode (Kalenderjahr) werden kalkulatorisch bestimmt und setzen sich aus den kalkulatorischen Abschreibungen, der Eigenkapitalverzinsung sowie Steuern zusammen.

    Kalkulatorische Abschreibungen: Die kalkulatorischen Abschreibungsbeträge entsprechen dabei den Beträgen für die Wertminderung der betriebsnotwendigen Anlagegüter im Sinne der beschriebenen Regelungen und treten an die Stelle der entsprechenden bilanziellen Abschreibung der Gewinn- und Verlustrechnung des Tätigkeitsabschlusses für die Tätigkeit des Betriebs von LNG-Anlagen (§ 6b Abs. 3 EnWG). Die dabei zugrundeliegenden kalkulatorischen Nutzungsdauern entsprechen der erwarteten Betriebsdauer der LNG-Anlage. Sie beträgt mindestens fünf Jahre. Als Abschreibungsmethodik ist die lineare Abschreibung vorgegeben. Eine Abschreibung unter null ist unzulässig.

    Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung: Dient der Verzinsung des vom Betreiber einer LNG-Anlage hierfür eingesetzten Kapitals bis zu einer Eigenkapitalquote von 40 Prozent am betriebsnotwendigen Vermögen. Hierfür wird ein Zinssatz in Höhe von 9 Prozent vor Steuern angesetzt.
    Das betriebsnotwendige Vermögen bestimmt sich dabei als Summe aus den kalkulatorischen Restwerten des betriebsnotwendigen Sachanlagevermögens bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie den Bilanzwerten der betriebsnotwendigen Finanzanlagen und des Umlaufvermögens unter Abzug von zinslos zur Verfügung stehendem Kapital sowie verzinslichem Fremdkapital. Das über die Eigenkapitalquote von 40 Prozent hinausgehende Eigenkapital wird mit einem fremdkapitalähnlichen Zinssatz entsprechend der im § 18 Abs. 4 LNGV dargelegten Methodik zur Bestimmung des Zinssatzes verzinst.

    Kalkulatorische Steuern: Umfassen die sachgerecht zugeordneten Gewerbesteuern, die auf Basis der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung mit dem für den Betreiber der LNG-Anlage anzuwendenden Hebesatz bestimmt werden.
  • Kostenmindernde Erlöse und Erträge sind bei der Bestimmung der für die Entgeltbildung anzusetzenden Kosten in Abzug zu bringen.
Weitere Informationen finden Sie bei der Beschlusskammer 9.

Transparenzvorgaben

Am 29. Dezember 2022 ist die Verordnung (EU) 2022/2576 des Rates vom 19. Dezember 2022 über mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, zuverlässige Preis-Referenzwerte und den grenzüberschreitenden Austausch von Gas in Kraft getreten.

Die Verordnung soll die Gasbeschaffung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinieren und so zur Versorgungssicherheit beitragen. Hierzu wurden verschiedene Maßnahmen und Vorgaben mit zum Teil sehr kurzen Umsetzungsfristen eingeführt, die auch Betreiber von LNG-Anlagen adressieren:

1. Sekundärkapazitätsbuchungsplattform
Art. 12 VO (EU) 2022/2576

Alle Betreiber von LNG-Anlagen richten einzeln oder auf regionaler Ebene eine transparente und diskriminierungsfreie Buchungsplattform für die Nutzer von LNG-Anlagen ein. Auf der Plattform können kontrahierte Kapazitäten auf dem Sekundärmarkt weiterverkauft werden. Alternativ kann eine bereits vorhandene Plattform dazu genutzt werden. Die Vorgabe richtet sich sowohl an die der Zugangs- und Entgeltregulierung unterfallenden als auch an die von der Regulierung ausgenommenen LNG-Anlagen (§ 28a EnWG i.V.m. Art. 36 der Richtlinie 2009/73/EG).

Die Umsetzungsfrist ist der 28. Februar 2023.

2. Transparenzplattform
Art. 13 VO (EU) 2022/2576

Betreiber von LNG-Anlagen müssen alle Informationen über eine europäische LNG-Transparenzplattform in transparenter und nutzerfreundlicher Weise veröffentlichen [Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009]. Für LNG-Anlagen könnte das zum Beispiel die Plattform „Alsi“ der Organisation Gas Infrastructure Europe (GIE) sein.

a) Regulierte LNG-Anlagen
Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 2022/2576 i. V. m. Art. 19 VO (EG) 715/2009

Betreiber von LNG-Anlagen, die der Regulierung unterfallen, haben die folgenden Informationen zu veröffentlichen:

  • Ausführliche Informationen über die angebotenen Dienstleistungen und die einschlägigen Bestimmungen
  • Zugangsrelevante technische Informationen
  • Gasmengen in den einzelnen LNG-Anlagen
  • Ein- und ausgespeiste Mengen
  • Verfügbare Kapazität der LNG-Anlage
  • Detaillierte Informationen über die Tarifbildung, die Methoden der Tariffestlegung und die Tarifstrukturen

Die weiteren Vorgaben des Art. 19 VO (EG) 715/2009 und der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften sind insoweit zu beachten.

Die Umsetzungsfrist ist der 28. Februar 2023.

b) Von der Regulierung ausgenommene LNG-Anlagen (§ 28a EnWG i. V. m. Art. 36 der Richtlinie 2009/73/EG)
Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 2022/2576 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 VO (EG) 715/2009 (i. V. m. Art. 30 lit. b VO (EG) 715/2009)
Art. 13 Abs. 2 VO (EU) 2022/2576

Betreiber von LNG-Anlagen können von der Regulierung ausgenommen sein. Dennoch müssen sie – ebenso wie regulierte Unternehmen – bis zum 28. Februar 2023 die folgenden Informationen veröffentlichen und mindestens einmal täglich aktualisieren:

  • Gasmengen in den einzelnen LNG-Anlagen
  • Ein- und ausgespeiste Mengen
  • Verfügbare Kapazität der LNG-Anlage
Ergänzend hierzu haben Betreiber von LNG-Anlagen, denen eine Ausnahmegenehmigung gewährt wurde, die endgültigen Infrastrukturtarife über eine zentrale europäische Transparenzplattform zu veröffentlichen.

Die Umsetzungsfrist hierfür ist der 31. Januar 2023.

Kontakt

Bundesnetzagentur
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

Gesetzliche Grundlagen

Begriffsbestimmungen
§ 3 Nr. 9, 20 und 26 EnWG

Entgelt- und Kostenregulierung
§ 21 Abs. 2 S. 1 EnWG
§ 23a Abs. 1 EnWG

Ermittlung von Entgelten und Kosten
Teil 3 der LNGV

Regulatorische Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen; Verordnungsermächtigung und Subdelegation
§ 118a EnWG

Zugangsregulierung
§§ 5 bis 13 LNGV
§ 20 Abs. 1 EnWG

Rechtsgrundlagen
(EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
Verordnung zu regulatorischen Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen (LNG-Verordnung – LNGV) vom: 16. November 2022
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