Bau­kos­ten­zu­schüs­se

In vielen Fällen muss der Anschlussnehmer zusätzlich zu den reinen Netzanschlusskosten einen Baukostenzuschuss für die Leitung vom allgemeinen Versorgungsnetz bis zur Hausanschlusssicherung zahlen.

Beim Baukostenzuschuss handelt es sich um eine einmalige Zahlung für den Ausbau des allgemeinen Netzes, die im Rahmen der Anschlusserstellung an den Netzbetreiber zu entrichten ist.

Wann muss ein Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber entrichtet werden?

  • Der Baukostenzuschuss darf bei Stromanschlüssen in der Niederspannung nur für den Teil der Leistungsanforderung erhoben werden, der über 30 kW liegt. Somit ist der übliche Strom-Hausanschluss von der Zahlung der Baukostenzuschüsse nicht betroffen.
  • Bei Gas-Hausanschlüssen im Niederdruck fällt ein Baukostenzuschuss immer an. Der Gasnetzbetreiber kann allerdings höchstens die Hälfte der Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung des Netzes anfallen, dem Kunden in Rechnung stellen.

Hintergrund

Netzbetreiber erzielen über die Baukostenzuschüsse keine zusätzlichen Einnahmen. Baukostenzuschüsse werden in der Kostenprüfung jedoch als kostenmindernde Erlöse angerechnet. Ziel der Baukostenzuschüsse ist eine Lenkungsfunktion für die Netzanschlusskapazitätsnachfrage. Über Baukostenzuschüsse kann der Netzbetreiber steuern, seine Netze nicht über den tatsächlichen Bedarf hinaus ausbauen zu müssen. Anschlussnehmer*innen sollen durch die finanzielle Beteiligung angehalten werden, die Höhe der Anschlusskapazität an ihrem tatsächlichen Bedarf zu orientieren.

Erneute Erhebung möglich

Der Baukostenzuschuss wird einmal bei Herstellung des Netzanschlusses erhoben. Ändert sich der bestehende Netzanschluss, z. B. bei Leistungserhöhung oder Wechsel der Anschlussnetzebene, dann kann er erneut erhoben werden.

Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2012 den Unternehmen ein Wahlrecht der Berechnungsmethode für die Baukostenzuschüsse nach § 11 NAV oder § 11 NDAV zugestanden.

VDN-Modell

Es gibt ein vom Verband der Netzbetreiber (VDN e.V.) empfohlenes Berechnungsmodell. Aus den beiden Paragrafen ergibt sich allerdings nicht, dass ein Energieversorgungsunternehmen zwingend einer von mehreren Berechnungsweisen den Vorzug geben muss, die für den Kunden zu einem geringeren Baukostenanteil führt.

Bei Streitigkeiten über die angemessene Höhe des Baukostenzuschusses gelten die Grundsätze, die in der Rechtsprechung bei einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB entwickelt wurden. Ob und wie eine Kalkulation offengelegt werden muss, hängt davon ab, ob die Beweisführung die angemessene Leistungsbestimmung ausreichend begründet.

Die Gerichte gehen davon aus, dass die Transparenzpflicht gegenüber dem Anschlussnehmer erfüllt ist, wenn übliche BKZ-Berechnungsmethoden verwendet werden, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dies ist z. B. beim VDN-Modell der Fall. Es ist nicht erforderlich, die Berechnung in jeder Einzelheit auch für den Anschlussnehmer nachvollziehbar zu machen.

Die genannten Rechtsverordnungen haben im Interesse eines erhöhten Kundenschutzes und angesichts der Besonderheiten des Massenkundengeschäfts in den unteren Spannungsebenen weitgehend abschließenden Charakter. Zudem sollen sie die Geschäftsbedingungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern an das Niederspannungs-und Niederdrucknetz umfassend regeln. Die § 11 NAV und § 11 NDAV berücksichtigen zahlreiche Parameter für die Bemessung der Baukostenzuschüsse. Daher kann gegen die Anwendung dieser Berechnungsmethode - wenn sie die Parameter verwendet - nicht grundsätzlich eingewandt werden, dass sie gegen das Transparenzgebot verstößt.

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