Grundsätzlich ist die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge dem Netzbetreiber mitzuteilen, sofern sich dadurch die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zu rechnen ist (§ 19 Absatz 2 Satz 1 und 2 NAV). Mobile Ladeeinrichtung mit einer Leistung von bis zu 11 Kilowatt sind vor der erstmaligen Nutzung in der elektrischen Anlage des Kunden beim Anschlussnetzbetreiber anzumelden. Ladeeinrichtung mit einer Leistung von mehr als 11 Kilowatt bedürfen der Zustimmung des Netzbetreibers. Hierzu ist es nicht erforderlich, dass ein eingetragener Installateur die Anmeldung vornimmt.
Soweit die Verwendung mobiler Ladeeinrichtungen innerhalb der elektrischen Anlage des Kunden bereits dem Netzbetreiber gemeldet wurden oder - bei Ladeeinrichtungen mit mehr als 11 kW - der Netzbetreiber hierzu seine Zustimmung gegeben hat, muss beim Wiederanschluss der Ladeeinrichtung in dieser elektrischen Anlage des Kunden keine erneute Meldung beim Netzbetreiber erfolgen bzw. keine erneute Zustimmung des Netzbetreibers erwirkt werden. Das Gleiche gilt soweit Ladeeinrichtungen in dieser elektrischen Anlage des Kunden verwendet werden, die die gleiche oder eine geringere Ladeleistung aufweisen, denn durch die gleiche oder eine geringere Ladeleistung ist mit gleichen oder geringeren Netzrückwirkungen zu rechnen.
In diesem Zusammenhang ist es auch wichtig, auf die Regelungen nach § 14a EnWG hinzuweisen. So müssen steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, im Engpassfall durch den Netzbetreiber temporär netzorientiert gesteuert werden können. Das gilt auch für mobile Ladeeinrichtungen, wenn diese eine Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW aufweisen. Hierfür hat der Betreibende der steuerbaren Verbrauchseinrichtung Sorge zu tragen.
Weitere Informationen finden Sie hier: Beschlusskammer 6 Festlegungsverfahren §14a EnWG Steuerbare Verbrauchseinrichtungen