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Ergeben sich für den Anschluss von Wärmepumpen von unter 50 kW während der Anwendungsdauer der EU-Notfallverordnung aus der Regelung nach Art. 7 Besonderheiten, die im Rahmen des Netzanschlusses zu beachten sind?

Die EU-Notfallverordnung (VO 2022/2577) verlangt für bestimmte Konstellationen die Gewährung von Anschlüssen von Wärmepumpen mit einer maximalen Leistung von bis zu 50 kW an das Verteilnetz, sofern keine Sicherheitsbedenken oder technische Inkompatibilität der Netzkomponenten vorliegen (Art. 7 Abs. 2). Dies betrifft in Deutschland inhaltlich Netzanschlussverfahren bei den Verteilnetzbetreibern. Die Regelung entspricht in der Niederspannung dem bereits national geltenden Recht.

Nach § 20 Satz 4 NAV darf ein Netzbetreiber seine Zustimmung zum Anschluss von Verbrauchsgeräten nur dann verweigern, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.

Netzbetreiber sind nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen in Deutschland auch verpflichtet, in einer angemessenen Zeit auf Netzanschlussbegehren zu reagieren (§§ 17 und 18 EnWG, sowie §§ 6, 19 NAV für andere Begehren). Die Fristenregelung für die Genehmigungserteilung von Wärmepumpen nach Art. 7 Abs.1 der EU-Notfallverordnung können hierbei für Wärmepumpen mit einer installierten Leistung von unter 50 kW als Orientierung dienen.

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