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Wozu dienen flexible Netzanschlussvereinbarungen für Speicher und Verbrauchsanlagen (FCA - Flexible Connection Agreement)?

FCA dienen dazu, bei knappen Netzanschlusskapazitäten Netzanschlüsse in möglichst hohem Umfang mit Einschränkungen zu ermöglichen. Damit bieten sie auch die Möglichkeit, Netze effizienter zu nutzen.

Es gibt unterschiedliche Ausgestaltungen von FCAs:

  • Durch eine konstante („statische“) oder zeitweise wirkende („dynamische“) Vorgabe wird die Einspeise- oder Entnahme-Leistung des Netzanschlusspunktes bereits anschlussseitig beschränkt.
  • Diese Einschränkung kann befristet sein (z.B. bis zum Ausbau des Netzes) oder dauerhaft vereinbart werden.
  • Ein FCA kann auch abgeschlossen werden, um mehrere Anlagen (z.B. in Kombination mit einem Speicher) an einem gemeinsamen Netzanschluss anzuschließen (Co-location).

In welchen Fällen prüft ein Netzbetreiber die Möglichkeit eines Anschlusses per FCA?

Es gibt derzeit die Möglichkeit, aber keine explizite gesetzliche Verpflichtung für Netzbetreiber, FCA-Anschlüsse anzubieten.

Wenn der Netzbetreiber den Anschlusspetenten den Anschluss im gewünschten Leistungsumfang am Netzverknüpfungspunkt nicht bereitstellen kann, sollte er prüfen, ob der Netzanschluss alternativ durch einen FCA-Vertrag ermöglicht werden kann. Eine begründungslose Verweigerung oder eine Verweigerung allein aus generellen, ablehnenden Erwägungen entspricht nicht dem Ziel des Gesetzes. Die Netzsicherheit muss dabei stets gewahrt bleiben.

Wie kommt ein FCA zustande?

Die Details des FCA sind zwischen Netzanschlussbegehrenden und Anschlussnetzbetreiber vertraglich zu regeln.

Bestehen Ausgleichsansprüche nach Redispatch für die Einhaltung einer per FCA anschlussseitig begrenzten maximalen Einspeiseleistung?

Nein.

Der Anlagenbetreiber ist dafür verantwortlich, seine Erzeugung zu begrenzen, damit er nicht mehr Strom ins Netz einspeist, als an dem Netzanschluss unter Berücksichtigung der FCA-Einschränkungen zulässig ist. Sein Netzzugang ist somit durch den Umfang seines Netzanschlusses begrenzt und wird insoweit nicht per Redispatch eingeschränkt.

Reduziert der Netzbetreiber die Erzeugungsanlagen über die FCA-Einschränkungen hinaus, handelt es sich dabei ggf. um Redispatch-Maßnahmen.

Wie grenzen sich FCAs und Redispatch voneinander ab?

Grundsätzlich sind FCAs vertragliche Vorab-Einschränkungen des Netzanschlusses. Redispatch hingegen ist eine Maßnahme im Rahmen der Netznutzung.

Bei einer konstanten („statischen“) oder zeitweise wirkenden („dynamischen“) anschlussseitigen Beschränkung nach vorab definierten Zeitfenstern (z.B. für bestimmte Stunden um die Mittagszeit) können Überschneidungen mit den Redispatch-Prozessen von vornherein weitestgehend vermieden werden.

Eine Nutzung „volldynamischer“ Konzepte setzt voraus, dass vorher geeignete, netzebenübergreifende Prozesse entwickelt und vorgehalten werden, die gewährleisten, dass keine negativen Auswirkungen auf die bestehenden Redispatch-Prozesse und die Systemsicherheit entstehen. Von Seiten der Netzbetreiber sind insbesondere auch der Datenaustausch und die Prozesse zwischen vor- und nachgelagerten Netzbetreibern zu beherrschen.

Es ist sicherzustellen, dass FCA-Einschränkungen für alle Betroffenen jederzeit eindeutig von Redispatch-Abrufen unterschieden werden können.
Wichtig ist, die FCA-Einschränkungen zeitlich vor dem Day-Ahead-Handel vorzunehmen, damit sich Fragen eines bilanziellen Ausgleichs - der im Übrigen durch den Anschlussnehmer zu erfolgen hätte - gar nicht erst stellen.

Hilft es den Anschlusssuchenden, ihr Anschlussbegehren in der aktuellen Situation mittels eines Missbrauchsantrags durchzusetzen?

Ein Missbrauchsantrag ist ein formales juristisches Verfahren, das erheblich Zeit in Anspruch nimmt und große personelle Ressourcen bindet. Eine Beschleunigung des Anschlussbegehrens ist dadurch nicht zu erreichen. Auch an der objektiven Knappheit der zur Verfügung stehenden Anschlusskapazität ändert sich durch einen Missbrauchsantrag nichts. Ebenso wenig wäre mit einem Missbrauchsantrag, falls er überhaupt erfolgreich wäre, eine rechtliche Besserstellung gegenüber anderen Anschlusspetenten verbunden. Erfolgversprechender als Missbrauchsanträge ist der Versuch über die jeweiligen Branchenverbände der Netzbetreiber und der Anschlussnehmer massengeschäftstaugliche Musterverträge zu FCA zu entwickeln. Die Bundesnetzagentur unterstützt solche Ansätze nachdrücklich.

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