An­reiz­re­gu­lie­rung von Strom- und Gas­netz­be­trei­bern

In einer marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung sorgt der Wettbewerb für günstige Preise, gleicht Angebot und Nachfrage aus und motiviert die Unternehmen, nach neuen Produkten und kostengünstigen Verfahren zu suchen. Allerdings gehören die Strom- und Gasnetze zu den sogenannten „natürlichen Monopolen“, in denen der Wettbewerb nur eingeschränkt wirkt oder ganz außer Kraft gesetzt ist. Denn in der Regel ist es volkswirtschaftlich nicht sinnvoll, in einem bestimmten Versorgungsgebiet parallele Strom- oder Gasleitungsnetze von verschiedenen Unternehmen aufzubauen. Auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht besteht in der Regel kein Anreiz, eine parallele Leitungsstruktur als Konkurrenz zu einem etablierten Anbieter zu errichten. Damit die Netzbetreiber jedoch keine Monopolgewinne erzielen und die Netze trotzdem so kostensparend wie möglich betrieben werden, werden die Strom- und Gasnetzbetreiber reguliert.

Anforderungen an die Regulierung

Durch die Regulierung muss ein diskriminierungsfreier Zugang zum Netz gewährleistet sein und es muss sichergestellt sein, dass Netzbetreibern ausreichende finanzielle Mittel für den Betrieb ihrer Netze zur Verfügung stehen. Insbesondere für Investitionen benötigen die Netzbetreiber einen langfristigen Planungshorizont und verlässliche ökonomische Rahmenbedingungen. Die Energiewende erfordert Netzaus- und -umbau, der Investitionen in Milliardenhöhe notwendig macht.

Im Interesse der privaten Verbraucher, Gewerbe- und Industriekunden sowie Energieversorgungsunternehmen müssen die Entgelte für die Durchleitung von Strom und Gas transparent und angemessen kalkuliert werden.

Das Prinzip des simulierten Wettbewerbs

Ein wesentliches Element der Anreizregulierung sind die Regulierungsperioden von jeweils fünf Jahren.

Die Bundesnetzagentur und die zuständigen Landesregulierungsbehörden legen jeweils vor Beginn einer Regulierungsperiode fest, welche Erlöse dem Netzbetreiber Jahr für Jahr während der Regulierungsperiode zur Verfügung stehen sollen. Dafür werden zunächst die betriebsnotwendigen Kosten des Netzbetreibers geprüft. Diese Kosten gehen in einen Effizienzvergleich ein und sind der Ausgangspunkt für die Bestimmung der angemessenen Erlöse. Mit den genehmigten Erlösen kann das Unternehmen seine Aufgaben als Netzbetreiber erfüllen.

Da die Erlöse bereits vor der Regulierungsperiode fixiert werden, sind die tatsächlich entstehenden Kosten und die Erlöse des Netzbetreibers für die Dauer der Regulierungsperiode voneinander entkoppelt. Dadurch wird der Anreiz gesetzt, dass der Netzbetreiber seine Produktivität steigert und die Kosten senkt.

Ziel ist es, die Kosten möglichst weit unter die festgelegten Erlöse zu drücken. Denn gelingt es dem Netzbetreiber, seine Kosten unter die vorgegebene Erlössumme zu senken, dann kann er in der Regulierungsperiode einen zusätzlichen Gewinn - im Sinne einer Prämie für besonders kosteneffizientes Wirtschaften - einbehalten. Diese Kostensenkungen werden in der Kostenprüfung zur nachfolgenden Regulierungsperiode erfasst und gehen so in die Erlösbestimmung für die nächste Regulierungsperiode ein. Die realisierte Kostensenkung des Netzbetreibers kommt also zeitverzögert auch dem Netznutzer zugute.

Kostensenkungen werden also erreicht, ohne dass eine Behörde detaillierte und unternehmensspezifische Vorgaben zu einzelnen Kostenpositionen machen muss. Der Druck zur Kostensenkung wird durch die Systematik der Anreizregulierung erzeugt. Wie auf einem Wettbewerbsmarkt werden die Netzbetreiber so motiviert, besser als vergleichbare Netzbetreiber in anderen Regionen und auch besser als sie selbst in der Vergangenheit zu wirtschaften und zu investieren.

Dem Netzbetreiber steht neben den Gewinnen aus Kostensenkungen auch eine angemessene Verzinsung seines eingesetzten Kapitals zu. Die Höhe des Eigenkapitalzinssatzes wird durch die Beschlusskammer 4 gemäß den Vorgaben der Strom- und Gasnetzentgeltverordnung vor Beginn der Regulierungsperiode festgelegt. Die sich daraus ergebende sogenannte kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung geht in die Erlösobergrenze ein.

Kontinuierliche Verbesserung der Regulierung

Die Bundesnetzagentur evaluiert in regelmäßigen Abständen die Anreizregulierung unter Beteiligung der betroffenen Branchenverbände, der Netzbetreiber, der Netznutzer und der Politik. Dies soll dazu dienen, dem Verordnungsgeber Vorschläge zur Anpassung des geltenden Regulierungsrahmens an aktuelle Entwicklungen zu machen.

Anhand der Evaluierung und des Evaluierungsberichts vom 31. Dezember 2014 wurde die Anreizregulierungsverordnung 2016 novelliert. Ein Großteil der Änderungen gilt ab der 3. Regulierungsperiode (im Gasbereich ab 2018 und im Strombereich ab 2019) und insbesondere für Verteilernetzbetreiber.

Transparenz

Die Veröffentlichung von Netzbetreiberdaten seitens der Bundesnetzagentur ermöglicht Einblicke in wichtige Bestandteile der Regulierung. So sollen das Verfahren und die Ergebnisse der Anreizregulierung für Verbraucher, Investoren und Netzbetreiber transparenter gemacht und die Veröffentlichungspraxis vereinheitlicht werden.

Die Basis dafür bildet die im Zuge der EnWG-Novelle 2021 geschaffene Transparenzregelung des § 23b EnWG. Diese Regelung ersetzt und erweitert die bis dahin in § 31 ARegV enthaltenen Vorgaben.

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