Art. 20 und 36 der Verordnung (EU) 2024/1789 enthalten Zugangsregelungen für erneuerbare und kohlenstoffarme Gase.
Um einen Gleichlauf der nationalen und europäischen Regelungen sicherzustellen, wurden diese Regelungen in die Festlegung "ZuBio"( BK7-24-01-010), die § 34 und § 36 GasNZV ablöst, integriert. § 34 Abs. 2 S. 2 bis 5 GasNZV wurden nicht in Tenorziffer 1 von "ZuBio" überführt. Hier gilt ein Vorrang der unmittelbar wirksamen europäischen Regelungen des Art. 20 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1789. Insbesondere kann der Netzbetreiber anstelle verbindlicher Kapazität beschränkte Kapazitätsprodukte anbieten. Dies ist jedoch nur aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz und Infrastruktursicherheit zulässig. Zudem ist der Netzreiber verpflichtet, ein solches Angebot gegenüber dem Netznutzer schriftlich und unter Beifügung einer Kostenprognose für die Gewährleistung verbindlicher Kapazität zu begründen. Die Beschränkungen sind dem Anschlusspetenten bei neu anzuschließenden Anlagen bereits im Rahmen der Netzanschlussprüfung mitzuteilen.
Der Anschlusspetent soll bei Abschluss des Netzanschlussvertrages einschätzen können, ob und in welcher Anlagenkonfiguration er die Anlage wirtschaftlich betreiben kann und in welchem Umfang er den Anforderungen seiner Kunden nach bereitzustellender Einspeiseleistung in dem von ihnen nachgefragten Umfang gerecht werden kann. Auf Verlangen des Netznutzers hat der Netzbetreiber insbesondere darzulegen, warum mit der konkreten Beschränkung der verbindlichen Kapazität oder den betrieblichen Beschränkungen in Bezug auf das konkrete Zugangsbegehren kein unangemessenes Hindernis für den Markteintritt der Erzeugungsanlage einhergeht. Die Bundesnetzagentur ist in diesem Fall umgehend abschriftlich zu informieren.
Nach Art. 20 Abs. 1 S. 2 und 3 und 36 Abs. 1 S. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1789 wird das Verfahren zur Schaffung notwendiger Kapazität in die Hände der Netzbetreiber gelegt. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber haben danach gemeinsam Verfahren und Regelungen, einschließlich Investitionen, zu entwickeln, um den Umkehrfluss vom Verteilernetz in das Fernleitungsnetz sicherzustellen.
Stand: 13.04.2026