Rechtlicher Rahmen

1.1. Welches Regelungsregime gilt für Anschluss und Zugang nach Ablauf der GasNZV am 31.12.2025?

Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 ist die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) außer Kraft getreten.

Die Vorgaben der Anschlussbedingungen des § 33 Abs. 1 - 9 GasNZV sind gemäß der Übergangsregelungen in § 118 Abs. 4 EnWG unter der Voraussetzung weiter anwendbar, dass die Vorschusszahlung des Anschlussnehmers nach § 33 Abs. 5 S. 1 GasNZV vor Ablauf des 31.12.2026 beim Netzbetreiber eingegangen ist.

Die Biogas Zugangsbedingungen der GasNZV (§§ 34 und 36) wurden im Grundsatz in die Festlegung "ZuBio" in Sachen Zugang von Biogas (BK7-24-01-010) der BK 7 überführt.

Somit gelten die Biogasregelungen der §§ 33 ff. GasNZV in weiten Teilen, teilweise jedoch nur übergangsweise, fort.

Stand: 10.03.2026

1.2. Wie lange wird die Übergangsregelung für § 33 Abs. 1 - 9 GasNZV nach § 118 Abs. 4 EnWG gelten?

Die Übergangsregelung für Netzanschlussbegehren nach § 118 Abs. 4 EnWG gilt unter den darin genannten Voraussetzungen für alle Netzanschlussbegehren bei denen eine Vorschusszahlung (vgl. § 33 Abs. 5 S. 1 GasNZV) bis zum Ablauf des 31.12.2026 eingegangen ist.

Stand: 10.03.2026

1.3. Was folgt daraus, dass die Übergangsregelung in § 118 Abs. 4 EnWG die Regelung des § 33 Abs. 10 GasNZV nicht umfasst?

§ 33 Abs. 10 GasNZV ist nicht von der Übergangsregelung des § 118 Abs. 4 EnWG erfasst und ist daher mit dem Auslaufen der GasNZV zum 31. Dezember 2025 außer Kraft getreten.

Damit entfällt jedoch nicht die Verpflichtung des Netzbetreibers, kapazitätserhöhende Maßnahmen vorzunehmen. Diese grundsätzliche Pflicht sowie ihr Umfang ergibt sich aus Art. 20 und 36 der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2024/1789 und aus der diese Vorgaben konkretisierende und die Regelungen der §§ 34 und 36 GasNZV weitgehend überführenden Festlegung "ZuBio" der BK 7.

Soweit kapazitätserhöhende Maßnahmen nach Art. 20 und 36 der Verordnung (EU) 2024/1789 und Tenorziffer 1 "ZuBio" erfolgen, ist der Bezug auf § 34 Abs. 2 GasNZV in § 20b GasNEV entsprechend auszulegen, so dass diese Kosten gewälzt werden können.

Stand: 10.03.2026

1.4. Welche Änderungen bezüglich des Biogaszugangs ergeben sich aus der Verordnung (EU) 2024/1789 und wie verhalten sich die Vorgaben zu den bisherigen Regelungen?

Art. 20 und 36 der Verordnung (EU) 2024/1789 enthalten Zugangsregelungen für erneuerbare und kohlenstoffarme Gase.

Um einen Gleichlauf der nationalen und europäischen Regelungen sicherzustellen, wurden diese Regelungen in die Festlegung "ZuBio"( BK7-24-01-010), die § 34 und § 36 GasNZV ablöst, integriert. § 34 Abs. 2 S. 2 bis 5 GasNZV wurden nicht in Tenorziffer 1 von "ZuBio" überführt. Hier gilt ein Vorrang der unmittelbar wirksamen europäischen Regelungen des Art. 20 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1789. Insbesondere kann der Netzbetreiber anstelle verbindlicher Kapazität beschränkte Kapazitätsprodukte anbieten. Dies ist jedoch nur aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz und Infrastruktursicherheit zulässig. Zudem ist der Netzreiber verpflichtet, ein solches Angebot gegenüber dem Netznutzer schriftlich und unter Beifügung einer Kostenprognose für die Gewährleistung verbindlicher Kapazität zu begründen. Die Beschränkungen sind dem Anschlusspetenten bei neu anzuschließenden Anlagen bereits im Rahmen der Netzanschlussprüfung mitzuteilen.

Der Anschlusspetent soll bei Abschluss des Netzanschlussvertrages einschätzen können, ob und in welcher Anlagenkonfiguration er die Anlage wirtschaftlich betreiben kann und in welchem Umfang er den Anforderungen seiner Kunden nach bereitzustellender Einspeiseleistung in dem von ihnen nachgefragten Umfang gerecht werden kann.  Auf Verlangen des Netznutzers hat der Netzbetreiber insbesondere darzulegen, warum mit der konkreten Beschränkung der verbindlichen Kapazität oder den betrieblichen Beschränkungen in Bezug auf das konkrete Zugangsbegehren kein unangemessenes Hindernis für den Markteintritt der Erzeugungsanlage einhergeht. Die Bundesnetzagentur ist in diesem Fall umgehend abschriftlich zu informieren.

Nach Art. 20 Abs. 1 S. 2 und 3 und 36 Abs. 1 S. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1789 wird das Verfahren zur Schaffung notwendiger Kapazität in die Hände der Netzbetreiber gelegt. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber haben danach gemeinsam Verfahren und Regelungen, einschließlich Investitionen, zu entwickeln, um den Umkehrfluss vom Verteilernetz in das Fernleitungsnetz sicherzustellen.

Stand: 13.04.2026

1.5. Wie verhält sich die Vorgabe in § 33 Abs. 2 GasNZV, dass der Netzbetreiber den Anschluss mit einer 96-prozentigen Verfügbarkeit gewährleisten muss, zu den Vorgaben der Art. 20 und 36 VO (EU) 2024/1789?

Die Vorgabe der 96 Prozent-Verfügbarkeit ist zunächst eine reine anschlussbezogene Vorgabe.

Erst in der früheren Verknüpfung in § 34 Abs. 2 Satz 3 (iVm § 33 Abs. 10) GasNZV fand sich auch eine entsprechende zugangsseitige Vorgabe. Artikel 20 und 36 der VO (EU) 2024/1789 geben den Netzbetreibern unter der dort genannten Voraussetzung die Möglichkeit zu betrieblichen Beschränkungen. Grundsätzlich können beide Vorgaben nebeneinander Wirkung entfalten, § 33 GasNZV bezüglich der physischen Anschlussverfügbarkeit und Artikel 20 und 36 der VO (EU) 2024/1789 hinsichtlich der kapazitativen Abwicklung. Sollte es zu einem Sachverhalt kommen, bei dem die Vorgabe in tatsächlichem Widerspruch zu den europarechtlichen Vorgaben steht, gilt im Grundsatz ein Anwendungsvorrang der europäischen Verordnung.

Stand: 10.03.2026

1.6. Welche Kosten können unter dem neuen Regelungsregime für den Biogasanschluss und -zugang nach § 20b GasNEV gewälzt werden?

Die Normverweise in § 20b GasNEV sind nach Auffassung der Bundesnetzagentur nach ihrem Sinn und Zweck auch auf Nachfolgeregelungen der GasNZV zu beziehen, soweit diese inhaltlich an ihre Stelle treten und nicht über den bisherigen Umfang hinausgehen. Deshalb können während des Übergangszeitraums nicht nur die Anschlusskosten nach § 33 Abs. 1 GasNZV in Höhe des vom Netzbetreiber zu tragenden Anteils umgelegt werden, sondern auch die Kosten für die sich aus "ZuBio" ergebenden Aufbereitungspflichten des Netzbetreibers und die Kosten für kapazitätserhöhende Maßnahmen nach Art. 20 und 36 der Verordnung (EU) 2024/1789 (die ebenfalls als mittelbare Netzanschlusskosten betrachtet werden können).

Eine Nachfolgeregelung für § 20b GasNEV nach dem Auslaufen der GasNEV zum Ablauf des Jahres 2027 steht bisher aus.

Stand: 10.03.2026

1.7. Die GasNEV wird am 31.12.2027 außer Kraft treten. Für welche Biogasprojekte und bestehende Biogas-Netzanschlüsse hat dieses einen Einfluss?

Für Biogasprojekte bzw. Biogas-Netzanschlüsse hat in erster Linie der Wegfall von § 20a GasNEV Relevanz; insoweit kann auf die Antwort zu Frage „Sind die vermiedene Netztentgelte mit 0,007 Euro/kWh weiterhin gewährleistet?“ verwiesen werden.

Im Übrigen regelt die GasNEV in Bezug auf die Biogaseinspeisung lediglich die Befreiung von Einspeiseentgelten nach § 19 Abs. 1 S. 3 GasNEV, der allerdings mittlerweile von Art. 18 der Verordnung (EU) 2024/1789 abgelöst wurde, und die bundesweite Umlage der Biogaskosten nach § 20b GasNEV, der aber ausschließlich die regulatorische Behandlung der Kosten bei den Netzbetreibern betrifft und für die Anschlusskunden keine unmittelbare Bedeutung hat.

Stand: 10.03.2026

1.8. Wie ist die Biogasbilanzierung nach Auslaufen des § 35 GasNZV geregelt?

Die Vorgaben zur besonderen Biogas-Bilanzierung sind in die „Festlegung zur Ausgestaltung des Bilanzierungssystems Gas - „GaBi Gas 2.1“ (Az.: BK7-24-01-008) überführt.

Stand: 10.03.2026

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