Einbau und Ablauf

Was gilt beim Einbau von Messeinrichtungen im Gasbereich?

Neue Messeinrichtungen für Gas dürfen nur verbaut werden, wenn sie sicher mit einem Smart-Meter-Gateway verbunden werden können. Neue Gaszähler müssen daher in intelligente Messsysteme über eine Schnittstelle oder einen Adapter integrierbar sein (§ 20 MsbG).

Neue Messeinrichtungen für Gas, die diesen Anforderungen nicht genügen, dürfen noch maximal bis 31. Dezember 2024 genutzt werden. Geräte mit registrierender Leistungsmessung dürfen ebenfalls noch bis zum 31. Dezember 2024 verwendet werden.

Für neu einzubauende RLM-Geräte bedeutet dies, dass nicht Smart-Meter-fähige Messeinrichtungen bis 2024 eingebaut werden dürfen und sodann maximal acht Jahre genutzt werden dürfen. Bis 2032 besteht also nach dem MsbG die Möglichkeit, dass Messeinrichtungen Gas zur RLM-Messung nicht an ein Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können.

So weitreichende Ausnahmen gelten für neue Arbeitszähler nicht: Alle seit 2017 eingebauten Messeinrichtungen müssen mit einem Smart-Meter-Gateway verbunden werden können (§ 20 Abs. 2 MsbG). Ob die Anbindung bei Vorliegen eines Smart-Meter-Gateways auch erfolgen muss, ist für die Einbauverpflichtung unerheblich (§ 20 MsbG), sondern richtet sich nach der Anbindungsverpflichtung (§ 40 MsbG).

Bei wem werden intelligente Messsysteme eingebaut?

Das Messstellenbetriebsgesetz regelt, wer zukünftig ein intelligentes Messsystem erhält.

Es sind sogenannte Pflichteinbaufälle in Abhängigkeit vom Jahresverbrauch oder der installierten Leistung bei Erzeugungsanlagen (EEG- und KWKG-Anlagen) definiert.

Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch von mehr als 6.000 kWh sowie mit einer Vereinbarung nach §14a EnWG und Anlagenbetreiber einer EEG- oder KWKG-Anlage mit einer installierten Leistung über 7 kW werden zukünftig mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet.

Darüber hinaus können Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 kWh bzw. Anlagenbetreiber einer EEG- oder KWKG-Anlage, deren installierte Leistung zwischen 1 und 7 kW liegt, durch den Messstellenbetreiber optional mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden.

Wenn nach dem MsbG die Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nicht vorgesehen ist und soweit es wirtschaftlich vertretbar ist, haben die grundzuständigen Messstellenbetreiber alle Messstellen mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten (gemäß § 29 Abs. 3 S. 1 MsbG).

Die Ausstattung aller Messstellen mit einem intelligenten Messsystem oder einer modernen Messeinrichtung muss bis spätestens 2032 erfolgen.

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